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§ 2 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt
nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro,
nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro,
nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.