§ 2 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt
nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro,
nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro,
nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.