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§ 2 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt
nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro,
nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro,
nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.

(2) Unterliegt eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, so ist sie unter Übernahme der Steuer zu zahlen.