Landgericht Hildesheim
Urt. v. 31.08.2010, Az.: 6 O 65/10
Ansprüche eines Gläubigers auf Herausgabe einbehaltener Zahlungen von Drittschuldnern nach Globalabtretung; Zulässigkeit einer Globalzession künftiger Kundenforderungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts an eine Bank zur Sicherung eines Kredits
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 31.08.2010
- Aktenzeichen
- 6 O 65/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 31533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2010:0831.6O65.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 24.02.2011 - AZ: 6 U 126/10
Rechtsgrundlagen
- § 305c Abs. 2 BGB
- § 320 BGB
- § 398 BGB
- § 51 Nr. 1 InsO
- § 129 Abs. 1 InsO
- § 130 InsO
- § 140 Abs. 1 InsO
Fundstelle
- ZInsO 2011, 292-294
Verfahrensgegenstand
Ansprüchen aus Globalzession
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6 Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.08.2010
am 31.08.2010
durch
die Richterin am Landgericht Pagel als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.397,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.11.2009 zu zahlen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung vom Beklagten einbehaltener Zahlungen von Drittschuldnern geltend aufgrund einer Abtretung von Außenständen (Globalabtretung), über deren Wirksamkeit die Parteien streiten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 01.06.2009 ist über das Vermögen der Ixxx GmbH (im Folgenden Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin meldete Forderungen in Höhe von ca. 5,6 Mio. EUR zur Tabelle an und machte ein Absonderungsrecht aufgrund der streitgegenständlichen Globalzession geltend. Zuletzt unter dem 23.02.2007, unterzeichnet am 26.02.2007, hatte die Schuldnerin zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Außenstände an die Klägerin im Wege einer Globalabtretung abgetreten. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage K 4 eingereichte Kopie der Globalabtretung (Bl. 24 bis 26 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zog aufgrund von Leistungen der Schuldnerin Beträge bei Drittschuldnern ein, über die er der Klägerin zwar Auskunft erteilte. Mit Schreiben vom 10.11.2009 erklärte der Beklagte der Klägerin aber, dass der Abtretungsvertrag als unwirksam angesehen werde und er keine abgesonderte Befriedigung der Klägerin zulasse. Die Parteien vereinbarten, dass zur Klärung ihrer bestehenden Streitigkeit über die Wirksamkeit der Globalzession nur Teilbeträge aus der Gesamtforderung gerichtlich geltend gemacht und sie sich im Übrigen einem rechtskräftigen Urteil unterwerfen werden. Insoweit hat die Klägerin die auf Seite 5 und 6 der Klageschrift aufgeführten 6 Beträge in Höhe der Klageforderung eingeklagt, von denen eine Rechnung der Schuldnerin unter dem 17.12.2008 und die anderen fünf vom 01.04.2009 bis zum 05.05.2009 datierten.
Die Klägerin meint, dass der Beklagte ein ihr zustehendes Absonderungsrecht missachte. Die von ihr im Abtretungsvertrag verwendete Formulierung entspreche den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Anforderungen für einen Vorrang von Forderungen aus verlängerten Eigentumsvorbehalten. Weiter bestreitet sie, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit der Rechnungslegungen und Zahlungseingänge vorliegen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Globalzession für nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, weil der von der Klägerin vorformulierten Teilverzichtsklausel in Nr. 5.2 die hinreichende dingliche Klarheit fehle.
Des Werteren meint er, dass in 5 der 6 geltend gemachten Fälle die Rechnungen mit einem Datum ab dem 01.04.2009 über insgesamt 66.710,04 EUR der Insolvenzanfechtung unterfielen, weil die Rechnungslegungen Innerhalb des 3-Monats-Zeitraums des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgten. Er behauptet, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge auch Kenntnis von der spätestens im 3. Quartal des Jahres 2008 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten gem. § 398 BGB zu. Sie hat aufgrund der wirksamen Globalzession vom 23./ 26.02.2007 ein Absonderungsrecht gem.§ 51 Nr. 1 InsO hinsichtlich der streitgegenständlichen 6 Zahlungen von Drittschuldnern in Höhe der Klageforderung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Ausnahmen gelten nur, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalles eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragsparteien von Anfang an Vorrang haben soll. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung dann in jedem Fall und mit dinglicher, nicht lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung vorgehen (vgl. nur BGH, Urt. vom 08.12.1998, XI ZR 302/97, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach [...]). Der Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalts, der sich auch erst durch Auslegung ergeben kann, muss aber im Verhältnis zwischen dem Vorbehaltslieferanten und dem Sicherungsnehmer in jedem Falle und mit dinglicher Wirkung bestehen, um die Durchsetzung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb genügen Klauseln nicht, die dem Schuldner nur die Verpflichtung zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers auferlegen oder dem Vorbehaltsverkäufer nur den schuldrechtlichen Anspruch auf eine teilweise Freigabe des Erlöses einräumen (vgl. nur BGH, Urt. vom 16.03.1995, IX ZR 72/94, Rn. 27 m.w.N., zitiert nach [...]).
Diesen Anforderungen genügt nach einem jüngeren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2004, XII ZR 257/01, die von der Klägerin verwendete Formulierung in Nr. 5.2 des Abtretungsvertrages. Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem die Schuldnerin sämtliche aus ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen und entstehenden Forderungen zur Sicherheit an eine Bank abgetreten hatte. Davon ausgenommen waren - ebenso wie im vorliegenden Fall - dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten unterliegende Forderungen, die erst in dem Zeitpunkt an die Bank abgetreten sein sollten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wurden. Nach einer Darlegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem zeitlich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Globalzessionsvertrag den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung an den Vorrang der Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt stellt, um die Sittenwidrigkeit der Globalzession auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12 und 17, zitiert nach [...]). Dabei versteht er die von der Bank verwendete Formulierung "Forderungen, die ... nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden" so, dass der Vertrag die Abtretung von Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten der Schuldnerin unterliegen, erst nach Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vorsieht und damit dessen Vorrang mit dinglicher Wirkung sicherstellt. Dem ist zu folgen. Auf die konkrete Wortwahl ist nämlich nicht abzustellen, vielmehr ist nur entscheidend, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, solange dieser besteht, ohne wertere zusätzliche Erfordernisse den Vorrang hat.
In der Teilverzichtsklausel gibt es entgegen der Ansicht des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Auslegung, dass die Forderung schon dann nicht mehr erfasst sei, wenn der Lieferant schuldrechtlich zur Freigabe verpflichtet ist. Insoweit greift der Hinweis des Beklagten auf§ 305c Abs. 2 BGB nicht.
Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. vom 29.11.2007, IX ZR 30/07, Rn. 14 und 17, zitiert nach [...]) unstreitig, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen nur als kongruente Deckung gem. § 130 InsO anfechtbar sind. Weiter hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bestätigt, dass allgemein Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, selbständig nach § 130 InsO anfechtbar sind. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen. Dabei sollen nach gefestigter Rechtsprechung zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des§ 129 Abs. 1 InsO nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gehören und selbst Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so gewinnt die Forderung dadurch für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche tatsächlichen Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, so ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit abzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35 - 37 m.w.N.).
Anders als der Beklagte meint, wurden die Forderungen gegen die Drittschuldner aber nicht zwingend erst mit der Rechnungslegung der Schuldnerin werthaltig. In dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 26.06.2008, IX ZR 144/05, führt der Bundesgerichtshof aus, dass maßgebender Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 1 InsO derjenige ist, in dem die Forderungen werthaltig gemacht, also die erforderlichen Bauleistungen abgeschlossen wurden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die erfüllten Ansprüche auf Abschlagszahlungen bereits durch den Vertrag der Schuldnerin mit der Auftraggeberin weit vor der kritischen Zeit begründet worden und die abgetretenen Forderungen anschließend durch Erbringung der erforderlichen Bauleistungen werthaltig gemacht worden sind, weil damit die Fälligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlung herbeigeführt und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ausgeräumt wurde. Der Beklage weist selbst darauf hin, dass eine Rechnung nach dem BGB für die Fälligkeit der Vergütung nicht erforderlich ist. Mangels entsprechenden Vortrags des für die Voraussetzungen der Anfechtungen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten kann das Gericht nicht feststeilen, ob in den streitgegenständlichen fünf Fällen, in denen die Rechnungen in dem Zeitraum von 3 Monaten vor dem am 07.05.2009 gestellten Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens datieren, die jeweilige Forderung erst durch die Rechnungslegung werthaltig gemacht worden ist. Im sechsten Fall, in dem die Rechnung bereits am 17.12.2008 erteilt wurde, kommt eine Anfechtung unstreitig nicht in Betracht und ist sie vom Beklagten ja auch nicht erklärt worden. In den übrigen fünf Fällen bestreitet die Klägerin ausdrücklich, dass die Zahlungseingänge auf ein Werthaltigmachen innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzuführen sind, so dass der Beklagte dazu werter hätte vortragen müssen.
Die zuerkannte Zinsforderung ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.