Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 5 T 304/11

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
09.11.2011
Aktenzeichen
5 T 304/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 13.02.2012 - AZ: V ZB 264/11

Tenor:

Der Antrag auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 14.07.2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzte, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Betroffene, der sich selbst als staatenlos bezeichnet hat und der der Gruppe der Roma angehört, wurde am 13.09.2011 aufgrund eines von der Stadt ... beantragten und am 14.07.2011 vom Amtsgericht ... erlassenen Sicherungshaftbefehles festgenommen. Es war Sicherungshaft für drei Monate angeordnet worden. In der Anhörung durch das Amtsgericht ... teilte der Betroffene mit, dass er beabsichtige, die mazedonische Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Die Belehrung, dass die Möglichkeit besteht, eine Auslandsvertretung in Deutschland von der Festnahme zu benachrichtigen, ist nicht protokolliert worden. Das Amtsgericht ... hat dann den Vorgang an das Amtsgericht ... abgegeben. Am 20.10.2011 hat das Amtsgericht ... Abschiebungshaft bis längstens 24.11.2011 angeordnet.

Der Betroffene hat Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ... in rechtswidriger Weise ergangen ist. Wie in der Begründung weist der Betroffene darauf hin, dass er nicht über die Möglichkeit belehrt worden ist, die zuständige konsularische Vertretung zu benachrichtigen.

Der Antrag war zurückzuweisen.

Eine Belehrung über die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach Artikel 36 WÜK ist nicht erfolgt. Trotzdem ist der Haftbefehl nicht rechtswidrig. Dies beruht darauf, dass es nach der Darstellung des Betroffenen keinen Entsendestaat im Sinne des Artikels 36 WÜK gibt. Damit gibt es auch keine konsularische Vertretung, die benachrichtigt werden kann.

Es ist nicht Aufgabe des Amtsgerichts, zu überprüfen, ob die Angaben des Betroffenen zur Staatsangehörigkeit zutreffend sind. Davon hat das Amtsgericht auszugehen. Bei der Benachrichtigung handelt es sich um ein persönliches Recht des Betroffenen.

Eine besondere Belehrung über die Gründe einer unterbliebenen Belehrung sieht das WÜK nicht vor.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Zurückzuweisen war mangels Erfolgsaussicht auch der Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.