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  • ab 24.11.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5 VESTG - Vorwarnung durch eine Behörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Erhält eine Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von einem Verhalten oder einer Handlung im Sinne des Artikels 29 Abs. 3 oder von einer Handlung oder einem Umstand im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG, so unterrichtet sie darüber unverzüglich die Vorwarnkoordinierungsstelle. 2Sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 weitere Vorwarnkoordinierungsstellen bestimmt worden, so ist diejenige zu unterrichten, deren Geschäftsbereich betroffen ist.