Landgericht Stade
Urt. v. 15.10.2002, Az.: 3 O 167/00
Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln gegen Werklohnanspruch
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 15.10.2002
- Aktenzeichen
- 3 O 167/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 44015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BGB § 631 Abs. 1
- BGB § 273
Amtlicher Leitsatz
Werklohnanspruch Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung.
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. XXX,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte F Kollegen, XXX,
Geschäftszeichen: 00926/00 2/so-og
gegen
1. XXX,
2. XXX,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte XXX,
Geschäftszeichen: XXX
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002 durch
den Vizepräsidenten des XXX,
die Richterin am Landgericht XXX und
die Richterin XXX
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Zug um Zug gegen Erbringung folgender Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten
- 1)
Lieferung und Einbau einer passenden und mangelfreien Küchentür mit Glaseinsatz
- 2)
Lieferung und Einbau von 6 neuen kalkfleckenfreien Fensterscheiben im Schlafzimmer
- 3)
Einbau einer fehlerfreien Isolierschicht (Z-Sperre) über den Schlafzimmerfenstern
- 4)
Erneuerung des Estrichs vor den beiden Fenstern und Wiedereinbringung des Velourteppichbodens im Schlafzimmer
- 5)
Reparatur der elektrischen Leitung der Außen-/Innenbeleuchtung
- 6)
Mangelfreie Herstellung der Holzbalkendecke im Abstellraum
- 7)
Herstellung einer den Bauvorschriften entsprechenden und einem Neubauvorhaben gebührenden Treppe (ohne Ausgleichshölzer) - incl. Wiederherstellung des Fußbodenbelages, dort wo die Fußbodenhöhe geändert werden muss
- 8)
Herstellung einer sach- und fachgerechten Versiegelung der Holzbalken im Erkerbereich
- 9)
Mangelfreier Einbau der Bordürenfliesen im Badezimmer
- 10)
Beseitigung des Vorsprungs der Fliese im Bereich der Wand links neben der Tür im Badezimmer (über der Zweiersteckdose mit Schalter)
- 11)
Mangelfreier Einbau der Eckfliese hinter der Badewanne im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer
- 12)
Elastische Verfugung zwischen Wand und Decke, zwischen der Dachschräge und der geraden Fliesenwand sowie im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer
- 13)
Einfarbige Versiegelung der Sockelfliesen im Hauswirtschaftsraum
- 14)
Mangelfreie Verfugung der Sockelfliesen im Flur und in der Küche im Erdgeschoss im Bereich der Türen
- 15)
Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose mit Schalter im Badezimmer
- 16)
Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose in der Küche
- 17)
Freilegung des Revisionsschachtes auf dem Grundstück der Beklagten
11.456,75 € (22.407,46 DM) an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger trägt 86 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten als Gesamtschuldner 14 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger, der als Diplom-Ingenieur in Projektgemeinschaft mit dem Diplom-Ingenieur XXX in einer GbR arbeitet, nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für den Ausbau ihrer Doppelhaushälfte in Anspruch. Mit Vertrag vom 12.10.1999 beauftragten die Beklagten die Projektgemeinschaft mit dem Ausbau der Doppelhaushälfte zum Pauschalpreis von brutto 89.896,00 DM. Dabei wurde auch eine Liste von "noch zu klärenden Dingen" Vertragsinhalt.
Mit Schreiben vom 10.11.1999 schickte die Projektgemeinschaft den Beklagten ein Angebot über zusätzliche Leistungen für eine weitere Terrasse und höhere Fliesenarbeiten im Badezimmer, welches einen Betrag in Höhe von netto 1.005,44 DM angab.
Hinsichtlich der bis dato ausgeführten Arbeiten erfolgte unter dem 08.01.2000 eine Abnahme. Dabei wurde eine Abnahmeniederschrift, eine Mängelliste sowie eine Vereinbarung einer Gewährleistungserweiterung hinsichtlich einer Feuchtraumsperre gefertigt. Am Tag der Abnahme hatte sich im Hause der Beklagten in den frühen Morgenstunden ein Wasserschaden durch Wasseraustritt aus einer defekten oder nicht ordnungsgemäß installierten Überlaufleitung im Badezimmer (erstes Obergeschoss) ereignet. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob das Badezimmer mit einer ausreichenden Feuchtraumsperre versehen ist. In diesem Zusammenhang war auch eine Verlängerung der Gewährleistung der Projektgemeinschaft auf 30 Jahre für neu auftretende Wasserschäden im Gespräch.
Am 28.03.2000 kam es zu einer Besprechung zwischen den Beklagten und der Projektgemeinschaft. Die Beklagten überreichten eine von ihnen gefertigte detaillierte Aufstellung über Zusatz-/Minderleistungen und Mängel. Es wurden alle Positionen durchgegangen. Ob im Rahmen dieser Besprechung eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist, ist streitig.
Mit Schreiben vom 26.04.2000 legte die Projektgemeinschaft eine Schlussrechnung über 28.467,85 DM vor. In der Folgezeit wurde diese Schlussrechnung um einzelne Beträge auf den Betrag von 25.971,25 DM ( Blatt 22 dA ) korrigiert.
Mit Schreiben vom 28.03.2000 wurden die Beklagten aufgefordert, die Werklohnforderung innerhalb von 8 Tagen zu begleichen.
Unter dem 02.06.2000 erfolgte eine detaillierte Auflistung durch die Beklagten. Sie setzten in diesem Schreiben der Projektgemeinschaft eine Frist bis zum 26.06.2000 für die Beseitigung der dort aufgelisteten Mängel und drohten die Ablehnung bei Nichterfüllung an.
Der Kläger behauptet, Diplom-Ingenieur XXX habe ihm seine Ansprüche aus dem Vertrag mit der Projektgemeinschaft gegen die Beklagten abgetreten; die meisten der von den Beklagten behaupteten Mängel seien nicht gegeben.
Bei der Oberflächenbeschaffenheit der 2. Holzstufe handele es sich um eine bei Baustoffholz hinzunehmende Unregelmäßigkeit.
Eventuell vorhandene Kalkflecken auf den Fenstern seien allein auf mangelhafte Pflege zurückzuführen.
Der Estrich im Bereich der Schlafzimmerfenster sei mangelfrei; es sei eine Dehnungsfuge eingebaut worden. Die Beschädigungen am Bodenbelag seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagten nicht - wie erforderlich - diese Fuge beim Bodenbelag fortgesetzt hätten.
Hintergrund sei, dass die Beklagten nachträglich auf eine dort vorgesehene Innenfensterbank verzichtet hätten.
Die behaupteten Knackgeräusche bei Inbetriebnahme der Fußbodenheizung würden durch die Holzdecke hervorgerufen. Im Übrigen würden anfängliche Geräusche vergehen, sobald die Eigenspannungen der Materialien des Hauses sich gelegt hätten.
Bei den Differenzen der Treppenstufen handele es sich um regelrechte Abweichungen im Rahmen der Toleranz.
Bezüglich der Holzplatte im 1. Obergeschoss sei ein Höhenunterschied durch die seitens der Beklagten erfolgte Wahl des Bodenbelags erfolgt.
Eine Versiegelung zwischen Holzbalken und Wand im Erkerbereich sei technisch nicht notwendig.
Der Feuchtigkeitsschutz im Badezimmer sei ausreichend und DIN-gerecht.
Etwaige Unregelmäßigkeiten der Verfugung im Badezimmer befänden sich innerhalb der zulässigen Toleranzen, dasselbe gelte für die Schiefe der dortigen Fensterbank und der Eckfliese an der Badewanne.
Etwaige Unbündigkeiten der Badezimmerfliesen befänden sich ebenfalls innerhalb der Toleranz.
Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf Vornahme von Nachberechnungen, da ein Pauschalfestpreis vereinbart worden sei. Anderweitige Vereinbarungen seien nicht getroffen worden.
Die Fugen zwischen den Bordürenfliesen im Bad seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagten in Kenntnis der Größe der restlichen Fliesen diese selbst ausgesucht hätten.
Die Versiegelung im Hauswirtschaftsraum sowie die Verfugung der Sockelfliesen in Flur und Küche seien Eigenleistungen der Beklagten.
Der Kläger behauptet, es sei im Rahmen der Besprechung am 28.03.2000 zu keinerlei Vereinbarungen gekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 25.971,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erbringung folgende Arbeiten/Lieferung im/am Bauvorhaben der Beklagten:
- 1)
Aushändigung einer 15-jährigen bankbestätigten Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 10.000,00 DM und einer schriftlichen Erklärung einer 30-jährigen gesamtschuldnerischen Gewährleistung für eventuell eintretende Wasserschäden, bedingt durch die fehlende Feuchtraumsperre im Boden des Badezimmers, ersatzweise Einbringung der Feuchtraumsperre
- 2)
Lieferung und Einbau einer passenden und mangelfreien Küchentür mit Glaseinsatz
- 3)
Lieferung und Einbau einer neuen Treppenstufe mit glänzender Oberfläche, entsprechend der anderen Treppenstufen
- 4)
Lieferung und Einbau einer passenden und mangelfreien Küchentür mit Glaseinsatz
- 5)
Beseitigung des Mangels / der Flecken auf der Glaspaneele
- 6)
Einbau einer fehlerfreien Isolierschicht (Z-Sperre) über den Schlafzimmerfenstern
- 7)
Erneuerung des Estrichs vor den beiden Fenstern und Wiedereinbringung des Velourteppichbodens im Schlafzimmer
- 8)
Reparatur der elektrischen Leitung der Außen-/Innenbeleuchtung
- 9)
Mangelfreie Herstellung der Fußbodenerwärmung im Wohnzimmer/Trennung der Heizschlangen vom Beton und Wiederherstellung des Fußbodens/ des Estrichs und des Teppichbelages
- 10)
Mangelfreie Herstellung der Holzbalkendecke im Abstellraum
- 11)
Herstellung einer den Bauvorschriften entsprechenden und einem Neubauvorhaben gebührenden Treppe (ohne Ausgleichshölzer) - incl. Wiederherstellung des Fußbodenbelages, dort wo die Fußbodenhöhe geändert werden muss
- 12)
Herstellung einer sach- und fachgerechten Versiegelung der Holzbalken im Erkerbereich
- 13)
Mangelfreier Einbau der Bordürenfliese im Badezimmer
- 14)
Beseitigung des Versprungs der Fliese im Bereich der Wand links neben der Tür im Badezimmer (über der Zweiersteckdose mit Schalter)
- 15)
Mangelfreier Einbau der Eckfliese hinter der Badewanne im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer
- 16)
Mangelfreier Einbau der Fensterbank im Badezimmer
- 17)
Beseitigung der Schiefstellung der schiefen Fliese an der oberen linken Ecke der Trennwand zum Treppenhaus im Badezimmer (unter dem Überlaufkasten)
- 18)
Elastische Verfugung zwischen Wand und Decke zwischen der Dachschräge und der geraden Fliesenwand sowie im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer
- 19)
Einfarbige Versiegelung der Sockelfliesen im Hauswirtschaftsraum
- 20)
Mangelfreie Verfugung der Sockelfliesen im Flur und in der Küche im Erdgeschoss im Bereich der Türen
- 21)
Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose mit Schalter im Badezimmer
- 22)
Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose in der Küche
- 23)
Freilegung des Revisionsschachtes auf dem Grundstück der Beklagten
- 24)
Beseitigung der Entwässerungsleitung des Nachbargrundstücks von dem Grundstück der Beklagten
DM 18.634,58 an den Kläger zu zahlen.
- 2)
Hilfsweise beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.
Zum einen bestreiten sie die Aktivlegitimation des Klägers, zum anderen behaupten sie, die erbrachten Leistungen seien unvollständig und teilweise mangelhaft erbracht worden.
Sie behaupten, die Rechnung sei erstellt worden, obwohl die aufgelisteten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben worden seien. Bei der am 28.3.2000 unstreitig erfolgten Besprechung zwischen der Projektgemeinschaft und den Beklagten über die Abrechnung und die Mängelbeseitigung hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beklagten 20.109,78 DM nach vorheriger Mängelbeseitigung zahlen. Dabei seien für 6 einzelne Positionen (schiefe Fensterbank, schief gefugte Ablagefläche im Bereich der Badewanne, schief geflieste Ecke, schief eingesetzte Fliesen im Bereich der Badewanne, zu große Öffnung im Bereich der Steckdosen im Badezimmer, uneben geflieste Wand an zwei Stellen über den Steckdosen im Badezimmer, zu große Öffnung im Bereich der Steckdose der Küche) eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 DM vereinbart worden.
Es sei auch eine Einigung über die Gewährleistungsbürgschaft hinsichtlich der Feuchtraumsperre im Badezimmer erzielt worden.
Die Projektgemeinschaft habe den Anspruch anerkannt und den Beklagten die 15-jährige bankbestätigte Gewährleistungsbürgschaft und die 30-jährige selbstschuldnerische Gewährleistungsverlängerung ausgehändigt, diese dann aber wieder an sich genommen, als die Beklagten die Zahlung aufgrund von Mängeln verweigert hätten.
Außerdem habe es zwischen den Beklagten und der Projektgemeinschaft Vereinbarungen darüber gegeben, dass die Beklagten den Terrassenpflasterbelag selbst besorgen, und zwar für 40 DM/qm. Insofern dürften sie (880,00 DM) von der Rechnung abziehen. Auch habe man sich über den Einbau einer Arbeitsplatte für 175,00 DM im Hauswirtschaftsraum geeinigt. Dann sei noch eine Vereinbarung hinsichtlich der Lieferung weiteren Mutterbodens (2 - 3 m 3) erfolgt.
Da eine Mängelbeseitigung seitens der Projektgemeinschaft nicht erfolgt sei, stünde ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Einzelnen rügen die Beklagten folgende Mängel:
1.) Die Küchentür sei trotz mehrmalig erfolgten Austausches durch die Projektgemeinschaft weiterhin mangelhaft.
2.) Die zweite Treppenstufe habe eine stumpfe und nicht eine glatte Oberfläche wie die sonstigen Treppenstufen. Bei ständiger Begehung , die tagtäglich erfolge, sei zu erwarten , dass sich diese Oberfläche anders als die übrigen verändern werde.
3.) Auf 6 Fenstern im Schlafzimmer seien Kalkflecken, die nicht zu beseitigen seien.
Außerdem seien neuerdings noch auf weiteren Fenstern Kalkflecken entdeckt worden. Im Rahmen der Ursachenbekämpfung der Kalkflecken habe man festgestellt, dass die Isolierschicht fehlerhaft sei. Mit Schriftsatz vom 02.08.2002 haben die Beklagten behauptet, dass sich nunmehr auf allen Glaspaneelen Kalkspuren befinden würden.
5.) Der Estrich im Schlafzimmer sei bröckelig.
6.) Die elektrische Leitung im Haus sei fehlerhaft. Die Außenbeleuchtung gehe häufig bei Dunkelheit mit an, wenn im 1. Obergeschoss oder im Flur das Licht eingeschaltet werde.
7.) Die Fußbodenheizung erzeuge nicht hinnehmbare Knackgeräusche.
8.) Die Holzbalkendecke im Abstellraum sei nicht fach- und sachgerecht eingebaut worden.
9.) Die Treppe vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss entspreche nicht den Bauvorschriften. Die Treppe vom ersten Obergeschoss zum Dachgeschoss sei nicht bündig.
10.) Die Versiegelung zwischen Holzbalken und Wand im Erkerbereich fehle.
11.) Die Feuchtraumsperre im Bad fehle, sodass ausreichender Feuchtigkeitsschutz nicht gegeben sei.
12.) Die Verfugung im Bad sei mangelhaft. Die Fugenbreite sei bei der Bordüre zu groß, der Vorsprung einer Fliese zu groß, eine schiefe Fliese überschreite die Toleranz, die Fensterbank sei ebenfalls schief, die Fensterbank ebenfalls.
13.) Die Versiegelung der Sockelfliesen im Hauswirtschaftsraum auf einer Länge von ca. 12 cm sei andersfarbig erfolgt und wulstig.
14.) Die Verfugung der Sockelfliesen in Flur und Küche im Bereich der Türen sei mangelhaft.
15.) Im Badezimmer sei die Fensterbank schief eingebaut worden.
16.) Die Ablagefläche im Bereich der Badewanne sei schief verfugt worden. Dies sei nicht hinnehmbar.
17.) Die Eckfliese im Bereich der Ablagefläche der Eckbadewanne sei schief.
18.) Die Elektroöffnung für die Zweiersteckdose im Bad sei zu weit ausgeschnitten.
19.) Im Bad sei die Wand über den Steckdosen uneben gefliest worden. Außerdem seien die Zusatzleistungen gem. Vereinbarung vom 10.11.1999 hinsichtlich der Badezimmerfliesen lediglich im Rahmen von 1,25 qm anstatt 4 qm erfolgt.
20.) Die Elektroöffnung für die Zweiersteckdose in der Küche sei zu weit ausgeschnitten.
21.) Die Beklagte hätte fehlenden Mutterboden selbst anfahren müssen, dazu seien Kosten in Höhe von 330,60 DM angefallen.
Der Mehrpreis für die Verfliesung des Badezimmers sei nur mit weiteren 85,55 DM zu veranschlagen und nicht mit 273,76 DM. Der angefallene Mehraufwand für die raumhohe Verfliesung betrage 1,25 qm und nicht , wie vom Kläger unstreitig berechnet 4 qm.
Die Beklagten sind außerdem der Ansicht, es seien folgende Positionen wegen Eigenleistungen, mündlicher Absprachen sowie Mengendifferenzen abzuziehen:
250,- DM für Wandfliesen im Gäste-WC, die die Beklagten selbst besorgt hätten.
125,- DM für Wandfliesen in der Küche , die die Beklagten ebenfalls selbst besorgt hätten.
58,- DM als Eigenleistung für die Verfliesung des Hauswirtschaftsraums. Insoweit hätten die Beklagten 7,5 qm zuzüglich Sockel und nicht wie im Vertrag vorgesehen 6 qm verfliest.
37,50 DM für die von den Beklagten erbrachte Bodenverfliesung, die tatsächlich 8,5 und nicht 7 qm betragen habe.
880,- DM für den von der Beklagten unstreitig selbst beigebrachten Terrassenbelag.
175,- DM für die Anbringung einer 90er Arbeitsplatte. Da der Hausanschluss an die falsche Wand gebaut worden sei hätten die Parteien vereinbart, dass eine solche Platte vom Kläger zu erstatten sei.
60,- DM für fehlenden Mutterboden. Insoweit hätten die Parteien vereinbart, dass 2-3 qbm fehlender Mutterboden abgezogen werden könnten. Da tatsächlich 10 qbm fehlten, seien 330,60 DM in Abzug zu bringen.
109,73 DM für Gasverbrauch der vor Übergabe angefallen ist.
120,- DM für abschließbare Fenstergriffe.
Darüber hinaus behaupten die Beklagten, die Projektgemeinschaft habe notwendige Unterlagen trotz unstreitig erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ausgehändigt. Hierzu zählten die Gewährleistungsunterlagen, die Baugenehmigung für ein Doppelcarport und ein Gerätehaus sowie ein Auszug aus der Liegenschaftskarte für ihr Doppelhaus. Da diese Unterlagen nicht ausgehändigt worden seien, hätten die Beklagten einen neuen Bauantrag für ihr Carport und Gerätehaus stellen müssen. Die insoweit angefallenen Kosten habe die Projektgemeinschaft zu tragen, was sich daraus ergebe, dass dies in der Liste der zu klärenden Dinge aufgeführt worden seien. Für das Katasteramt seien 190,60 DM und für den Architekten 754,00 DM angefallen. Für den Bauantrag bei der Stadt seien Gebühren in Höhe von 50,00 DM angefallen. Außerdem seien noch Kosten für die Baugenehmigung und die Einmessung des Grundstücks von der Projektgemeinschaft zu tragen. Zudem müsse der seitens der Projektgemeinschaft überpflasterte Revisionsschacht freigelegt werden. Die Projektgemeinschaft habe die Entwässerung auch für die andere Doppelhaushälfte über das Grundstück der Beklagten geleitet, ohne dafür ein Wegerecht der Beklagten zu haben. Dies müsse beseitigt werden. Außerdem hätten die Stadtwerke Cuxhaven gerügt, dass kein Antrag auf Einleitung des Schmutzwassers in die Kanalisation gestellt worden sei. Dies sei aber erforderlich gewesen, für evtl. Gebühren hafte nun die Projektgemeinschaft.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX sowie durch Einholung eines Gutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten des Sachverständigen XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2001 (Bl. 260 ff d. A.) sowie auf die Sachverständigengutachten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 11.456,75 € aus § 631 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch steht ihm jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung der durch die Sachverständigengutachten festgestellten Mängel zu. Insoweit haben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht.
An der Aktivlegitimation des Klägers hat die Kammer nach Vorlage der Abtretungserklärung des Dipl. Ing. Guido Joost keine Bedenken.
Die am 30.10.2001 durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer nicht den Beweis dafür erbracht, dass eine Vereinbarung der Parteien dahingehend getroffen worden ist, dass die Beklagten nur noch 20.109,78 DM nach vorheriger Mängelbeseitigung (wobei 1.000,00 DM 6 einzelne Positionen umfassen und in der Summe von 20.109,78 DM enthalten sein sollten) zu zahlen haben. Zwar hat insoweit die Zeugin XXX ausgeführt, dass die Festlegung auf ungefähr 20.000,00 DM schon eine konkrete Absprache zwischen den Parteien gewesen sei. Andererseits hat sie aber erklärt, sie sei der Meinung, dass eine vernünftige Einigung nicht erzielt worden sei. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die Zeugin erklärte, erst habe man sich auf den Betrag geeinigt, dann jedoch habe die Beklagte wieder die Mängelbeseitigung verlangt. Dies wird auch von dem Zeugen XXX bestätigt. Die Parteien haben mithin keine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben und eine Einigung liegt nicht vor. Dementsprechend ist von der Schlussrechnung in Höhe von 25.971,25 DM auszugehen.
Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die Parteien im Rahmen der Besprechung am 28.3.2000 sich grundsätzlich über das weitere Vorgehen einigen wollten, ohne dass es insoweit indes zu einer Vereinbarung gekommen ist. In diesem Zusammenhang sind auch die von der Beklagten behaupteten Vereinbarungen hinsichtlich der Terrasse, der Arbeitsplatte im Hauswirtschaftsraum, des Mutterbodens und der Fliesenverlegung zu sehen. Dies gilt auch für die von den Beklagten herausverlangte Gewährleistungsbürgschaft. Zwar wurde bereits am 8.1.2000 von den Parteien eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft unterzeichnet. Diese war jedoch auch wieder bei der Besprechung am 28.3.2000 ein Thema. Nachdem sich die Parteien im Rahmen dieser Besprechung abschließend über das weitere Vorgehen einigen wollten und eine diesbezügliche Einigung nicht erfolgt ist, sollten auch die insoweit entgegenkommenderweise mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen keinen Bestand mehr haben. Dazu zählen zum einen die Gewährleistungsbürgschaft als auch der Terrassenbelag, die Arbeitsplatte und der Mutterboden.
Der Kläger hat das Recht zur Mängelbeseitigung trotzt vorangegangener Mängelrüge mit Ablehnungsandrohung seitens der Beklagten nicht verloren. Dies folgt daraus, dass die Beklagten sich auch nach Fristsetzung auf eine weitere Nachbesserung einlassen wollten. Nach Überzeugung der Kammer ist das Zurückbehaltungsrecht in diesem Falle nicht ausgeschlossen.
Aus den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX, denen sich die Kammer inhaltlich anschließt, ergibt sich der Umfang, in dem die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel gegen den Kläger haben:
Dazu gehört zum einen der Austausch der Küchentür.
Keinen Anspruch haben die Beklagten auf Lieferung und Einbau einer neuen zweiten Treppenstufe mit glänzender Oberfläche entsprechend den anderen Treppenstufen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen XXX liegt hierin ein reiner Schönheitsfehler, jedoch kein Mangel i. S. des Werkvertragsrechtes. Eine Abweichung ist nicht sichtbar, sondern allenfalls fühlbar. Dass sich im Laufe der Zeit eine weitergehende, auch sichtbare Veränderung ergeben wird, wurde von den Beklagten nicht substantiiert dargetan.
Die Beklagten haben aber Anspruch auf Lieferung und Einbau von 6 neuen kalkfleckenfreien Fensterscheiben im Schlafzimmer. Die Laufspuren bzw. Flecken ließen sich vom Sachverständigen auch während des Ortstermins bei Behandlung mit Reinigungsmitteln nicht entfernen. Festgestellt hat insoweit der Sachverständige, dass die Z-Sperre nicht auf ganzer Mauerwerksbreite durchgeführt worden ist und im Bereich der Steinlochung endet, sodass das aufgefangene Wasser aus dem darüber liegenden Mauerwerk in das darunter liegende Sturzmauerwerk abfließen kann, auf dem Weg bis zur Sturzleitung im Mörtel enthaltenen Kalk lösen und auf der Unterseite des Sturzes bzw. beim Abtropfen der Fensterscheibe ablagern kann. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 2. August 2002 behaupten, dass nunmehr alle Glaspaneelen Kalkspuren aufweisen, hält die Kammer dieses Vorbringen im Hinblick auf die Dauer des Rechtsstreits für verspätet. Diesen Mangel hätte die Beklagte bereits zuvor feststellen und geltend machen können. Die Kammer sieht insoweit keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Sie folgt der Stellungnahme des Sachverständigen auf Bl. 4 im zweiten Ergänzungsgutachten, wonach die Flecken auf den Glaspaneelen keinen Mangel darstellen. Die Z-Sperre über den Schlafzimmerfenstern ist nach dem Sachverständigengutachten fehlerfrei zu erneuern.
Die Beklagten haben auch Anspruch auf Einbau einer Treppe, da die vorhandene nicht den Bauvorschriften entspricht.
Dabei ist die Kammer der Ansicht, dass sich die Beklagten nicht auf die mögliche kostengünstigere Mangelbeseitigung durch Demontage der Stufen und Anbringung von Ausgleichshölzern einlassen müssen. Denn diese Form der Mangelbeseitigung ist bei einem Neubau aufgrund der dauerhaft sichtbaren Ausgleichshölzer nicht zumutbar.
Der Feuchtigkeitsschutz im Badezimmer ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, ausreichend.
Zu erneuern ist auch der Estrich vor den beiden Fenstern und die Wiedereinbringung des Velourteppichbodens im Schlafzimmer. Das Vorbringen des Klägers, insoweit hätten die Beklagten dies zu verantworten, ist zu unsubstantiiert.
Die Beklagten haben auch Anspruch auf Reparatur der elektrischen Leitungen der Außen- und Innenbeleuchtungen.
Die Beklagten haben jedoch keinen Anspruch auf mangelfreie Herstellung der Fußbodenerwärmung im Wohnzimmer in Form einer Trennung der Heizschlangen vom Beton und Wiederherstellung des Fußbodens/des Estrichs und des Teppichbelages. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Knackgeräusche nur gelegentlich auftreten und nicht sehr störend sind. Sie stellen deshalb keinen Mangel i. S. des Werkvertragsrechtes dar. Den Beklagten steht lediglich eine Wertminderung zu, die die Kammer mit 1500,-Euro als angemessen ansieht.
Herzustellen hat der Kläger eine mangelfreie Holzbalkendecke im Abstellraum sowie die sach- und fachgerechte Versiegelung der Holzbalken im Erkerbereich.
Die Bordürenfliese im Badezimmer ist mangelhaft und von dem Kläger mangelfrei einzubauen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorsprungs der Fliese im Bereich der Wand links neben der Tür im Badezimmer über der Zweiersteckdose mit Schalter sowie der Eckfliese hinter der Badewanne im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer.
Die Beklagten haben keinen Anspruch auf einen mangelfreien Einbau der Fensterbank im Badezimmer. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX, wonach die Neigung der Fensterbank kaum erkennbar ist. Insoweit steht den Beklagten lediglich eine Minderung in Höhe von 100,00 € zu.
Die Beklagten haben auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Schiefstellung der Fliese an der oberen linken Ecke der Trennwand zum Treppenhaus im Badezimmer (unter dem Überlaufkasten). Diese Position ist von dem Sachverständigen aus zutreffenden Erwägungen heraus, auf die die Kammer Bezug nimmt, nicht als Mangel gesehen worden.
Die Beklagten haben aber einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung einer elastischen Verfugung zwischen Wand und Decke, zwischen der Dachschräge und der geraden Fliesenwand sowie im Bereich der Ablagefläche im Badezimmer.
Sie haben auch einen Anspruch auf eine einfarbige Versiegelung der Sockelfliesen im Hauswirtschaftsraum, eine mangelfreie Verfugung der Sockelfliesen im Flur und in der Küche im Erdgeschoss im Bereich der Türen. Dass diese Positionen Eigenleistungen der Beklagten sind, wurde vom Kläger nicht ausreichend dargetan.
Sie haben einen Anspruch auf Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose mit Schalter im Badezimmer.
Sie haben ferner einen Anspruch auf Beseitigung der zu weit ausgeschnittenen Öffnung/Abdeckung der Öffnung bei der Zweiersteckdose in der Küche.
Schließlich haben die Beklagten auch einen Anspruch auf Freilegung des Revisionsschachtes auf ihrem Grundstück, den die Projektgemeinschaft unstreitig überpflastert hat. Dass die Freilegung von der Stadt Cuxhaven gefordert wird, haben die Beklagten unbestritten dargetan.
Die Beklagten haben insoweit einen Anspruch auf Minderung der Werklohnforderung in Höhe von 1.500,00 € für Knackgeräusche und in Höhe von 100,00 € für die Fensterbank im Bad. Darüber hinaus hat der Kläger zu Unrecht 4 qm für eine zusätzliche Verfliesung für 4 qm berechnet. Geleistet hat er laut Gutachten des Sachverständigen Mügge nur 2,78 qm. Daraus folgt ein Abzug von 83,50 € (163,31 DM). Außerdem hat der Kläger Zusatzleistungen für die Pos. 7 mit einer MwSt. von 41,42 DM berechnet. Diese stand ihm jedoch nicht zu.
Gegenüber dem Werklohnanspruch des Klägers können die Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 120,00 DM für Fenstergriffe aufrechnen. Unstreitig hatte die Projektgemeinschaft die Beklagten nämlich beauftragt, diese Fenstergriffe für sie - die Projektgemeinschaft - zu besorgen, sodass den Beklagten in der geltend gemachten Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB zusteht.
Abzuziehen sind auch 109,73 DM für einen Gasverbrauch, der nach der Liste der zu klärenden Dinge vom Kläger zu tragen ist.
Keinen Anspruch haben die Beklagten auf einen Mehrpreis hinsichtlich der von ihnen unstreitig erbrachten Eigenleistungen für die Fliesenarbeiten. Die Parteien hatten einen Pauschalfestpreis vereinbart. Einzelne Mengendifferenzen sind, sofern sie nicht außergewöhnlich abweichen, hinzunehmen.
Mithin ergibt sich daher eine Summe der Kürzungen in Höhe von 3.563,79 DM.
Zur Überzeugung der Kammer haben die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung für das Carport und das Gerätehaus. Aus der Liste der zu klärenden Dinge ergibt sich lediglich, dass die Projektgemeinschaft die Baugenehmigung für das Carport und das Gerätehaus beantragen und die hierfür anfallenden Kosten von ihr zu tragen sind. Ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen ist deshalb zu verneinen, zumal ein Carport auch gar nicht von der Projektgemeinschaft errichtet worden ist und das Geplante auch den Beklagten nicht gefallen hat.
Auch der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Liegenschaftskarte ist zu unsubstantiiert.
Ein Anspruch auf Schadensersatz deswegen, weil die Projektgemeinschaft die Entwässerung auch für die andere Doppelhaushälfte über das Grundstück der Beklagten geleitet habe, besteht nach Ansicht der Kammer nicht. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung seitens des Klägers. Zwar muss gem. § 9 der Entwässerungssatzung die Beklagte dem Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte ein Wegerecht, welches im Grundbuch eingetragen wird, geben, bzw. die Leitungen müssen getrennt verlaufen. Hierzu hat jedoch der Kläger vorgetragen, dass den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Entwässerung für beide Doppelhaushälften über ihren (der Beklagten) Schacht erfolgen soll. Diese haben die Beklagten nicht bestritten.
Schließlich ist der Vortrag der Beklagten zum Schadensersatz wegen des nicht gestellten Schmutzwasserantrages zu unsubstantiiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.