Landgericht Stade
Urt. v. 21.08.2002, Az.: 5 O 48/02

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
21.08.2002
Aktenzeichen
5 O 48/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2002:0821.5O48.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Wer trotz Kenntnis vom schlechten Zustand einer Straße diese mit seinem Fahrzeug nutzt und dabei einen Schaden erleidet, kann gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde keine Ansprüche geltend machen.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangte von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung einer dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

2

Der Beklagte behauptete, am 15.12.2000 habe er mit seinem Pkw mit mäßiger Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h die der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterfallende R.straße von D. in Richtung W. befahren. Dabei habe er in einer wegen Pfützenbildung für ihn nicht erkennbaren und zwischenzeitlich von der Beklagten beseitigten Bodenvertiefung mit seinem Wagen aufgesetzt. Hierdurch sei die Ölwanne und eine Felge beschädigt worden mit der Folge, dass ihm ein Schaden in Höhe von 2.251,33 DM entstanden sei.

Gründe

3

Das Landgericht Stade hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

4

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auf der Grundlage des § 254 I BGB ergibt, dass der in einer etwaigen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht liegende Verursachungsbeitrag der Beklagten hinter die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges und das Mitverschulden des Klägers so weit zurücktritt, dass Schadensersatzansprüche des Klägers nicht in Betracht kommen.

5

Unstreitig und ausweislich der Lichtbilder handelt es sich bei der R.straße wenn nicht um einen befestigten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, so doch jedenfalls erkennbar um eine eher ein- als zweispurige Straße von erheblich minderer Verkehrsbedeutung, die im weit überwiegenden Teil ihres Verlaufs ausschließlich durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen führt und deren Erschließung dient. Auch wenn die R.straße parallel zur Bundesstraße verläuft, so ist sie erkennbar jedoch nicht zur Entlastung der Bundesstraße und Aufnahme von Durchgangsverkehr bestimmt und ausgestaltet, wie ebenfalls die Lichtbilder zeigen. Ebenfalls unstreitig weist die R.straße auf den ersten Blick erkennbare Unebenheiten und Vertiefungen auf. Dieser Straßenzustand war dem an der R.straße wohnenden Kläger unstreitig bekannt. Wenn der Kläger in Kenntnis dieses Allgemeinzustandes der R.straße die Straße während oder nach starken Regenfällen trotz erkennbarer Pfützenbildung und für ihn nicht erkennbarer Tiefe der Pfützen mit einer solchen Geschwindigkeit befährt, dass sein Pkws so stark aufsetzt, dass die Ölwanne und eine Felge beschädigt werden, so trifft den weit überwiegenden Verursachungsbeitrag für diesen Schaden den Kläger selbst, und zwar in einem solchen Umfang, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wegen mangelnder Beseitigung oder eines mangelnden Hinweises auf eine Unebenheit oder Vertiefung dahinter zurücktritt und Schadensersatzansprüche ausscheiden. Insbesondere weil nach seinem Vortrag die Tiefe der schadensursächlichen und weiterer Unebenheiten und Vertiefungen wegen der Pfützenbildung für ihn nicht erkennbar war, musste der Kläger damit rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten, dass die Unebenheiten und Vertiefungen unter Umständen so tief sein könnten, dass sie nur mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden konnten oder umfahren werden mussten.