Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.12.1967, Az.: P OVG L 1/67 (Schl.-H.)

Anspruch des Personalrates auf Erstattung von notwendigen Geschäftsführungskosten; Richtiger Beklagter; Kreis als Schulträger der Berufsschule; Notwendige Kosten zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Streitigkeiten über Zweifelsfragen; Klägerung von Maßnahmen des Dienstherrn gegenüber dem Schulleiter; Durch die Tätigkeit des Personalrates entstehende Kosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.12.1967
Aktenzeichen
P OVG L 1/67 (Schl.-H.)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1967:1201.P.OVG.L1.67SCHL.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig-Holstein - 19.04.1967 - AZ: PL 1/67

Verfahrensgegenstand

Zahlung von 294,84 DM

In der Verwaltungsrechtssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein
bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder. Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 in ...
durch
Senatspräsident Lindner,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Winkelvoß und
Verwaltungsgerichtsrat Kröger sowie
die ehrenamtlichen Beisitzer ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. April 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger Personalrat einer ... schule in ... kam gegen Ende des Jahres 1965 zu der Überzeugung, daß der Direktor der Schule sich bei der Abrechnung eigener Reisekosten, ungerechtfertigte Vorteile verschafft habe. Um diese Angelegenheit, die Unruhe im Lehrerkollegium der Schule verursacht hatte, aufzuklären, meldete der Kläger die Vorfälle durch zwei Schreiben vom 3. und 7. Dezember 1965 dem Beklagten als der zuständigen obersten Dienstbehörde. Der Beklagte ließ am 10. Dezember 1965 Vernehmungen in der Schule durchführen. Der Schulleiter blieb zunächst im Amt. Das veranlaßte den-Kläger, sich am 7. Januar 1966 an seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten zu wenden und ihn um Rat zu bitten, wie weiter zu verfahren sei. Der Rechtsanwalt riet, zunächst noch abzuwarten. Am 11. Januar 1966 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an den zuständigen Referenten des Beklagten. Nachdem hierauf keine Antwort eingegangen war, rief der Rechtsanwalt am 2. Februar 1966 bei dem Sachbearbeiter des Beklagten an, um den Stand der Angelegenheit zu erfahren. Ihm wurde erwidert, die Ermittlungen würden voraussichtlich in der folgenden Woche abgeschlossen. Am 9. März 1966 schließlich richtete der Rechtsanwalt ein Schreiben an den Beklagten, in dem er davon Kenntnis gab, daß der angeschuldigte Direktor dritten Personen auf deren Frage, weshalb er in den Ruhestand trete, geantwortet habe, die unfeine Art einiger Kollegen sei daran schuld. Das habe sich auf die Mitglieder des Personalrats bezogen, die dadurch diffamiert werden sollten. Es werde gebeten, den Direktor dienstlich anzuweisen, solche oder ähnliche Äußerungen künftig zu unterlassen. Dem Anwalt wurde bald darauf vom Beklagten nitgeteilt, daß der Direktor aufgefordert worden sei, sich in seinen Äußerungen zurückzuhalten. Am 31. März 1966 wurde der beschuldigte Schulleiter auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.

2

Für seine Bemühungen berechnete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Gebühren von insgesamt 294,84 DM. Diese Rechnung legte der Kläger am 31. März 1966 zur Begleichung zunächst der Kreisverwaltung vor. Diese reichte ihn mit dem Bemerken zurück, daß das Land ... die Dienstherr zuständig sie.

3

Daraufhin bat der Kläger nacheinander den Direktor der ... schule, den Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium und schließlich dieses selbst um Übernahme der Kosten, weil sie ihm zwangsläufig durch seine Geschäftsführung entstanden seien und damit zu den notwendigen Unkosten der Geschäftsführung gehörten; eine Nichterstattung der Kosten würde die ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung eines Personalrats in allen rechtlich schwierig liegenden Fällen lahmlegen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. Oktober 1966 ab mit der Begründung, es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger hier überhaupt dem Personalrat obliegende Aufgaben wahrgenommen habe, jedenfalls hätte er sich hierbei nicht eines Rechtsanwalts zu bedienen brauchen; er hätte sich vielmehr jederzeit selbst mündlich oder schriftlich an das Ministerium wenden können.

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, wies der Beklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 1966 zurück mit der weiteren Begründung, der Anwalt sei nur hinzugezogen worden, um sich gegen angebliche herabsetzende Bemerkungen des angeschuldigten Direktors zu wehren, die sich nicht einmal auf den Personalrat bezogen hätten.

5

Nunmehr erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht, die er wie folgt begründet hat: Nachdem der Beklagte auf den Bericht vom 7. Dezember 1965 nichts veranlaßt habe, hätten einige Mitglieder des Lehrerkollegiums ihm - dem Personalrat - die Frage vorgelegt, ob sie verpflichtet seien, unter den angeschuldigten Direktor noch weiter zu, arbeiten, zumal dieser durch seine Verfehlungen die Achtung der Schüler verloren habe. Auch er, der Kläger, sei der Ansicht gewesen, daß ihm, selbst im Hinblick auf die Würde seiner Stellung nicht zuzumuten sei, unter diesem. Schulleiter weiter tätig zu sein. Andererseits habe er es für richtig gehalten, diese schwierige und delikate Frage nicht allein zu entscheiden, sondern - da er sich vom Beklagten im Stich gelassen gefühlt habe - den Rat - eines Rechtsanwaltes einzuziehen. Es sei also nicht richtig, daß dieser erst im Hinblick auf die herabsetzenden Bemerkungen des Direktors konsultiert worden sei. Er habe ihm vielmehr von, Anfang, an folgende Fragen vorgelegt:

  1. a.

    Hatte der Personalrat das Recht oder sogar die Pflicht, oder das Recht und die Pflicht, so wie geschehen die vorgesetzte Dienstbehörde von den ihm bekanntgewordenen Verfehlungen des Schulleiters zu unterrichten?

  2. b.

    Wie soll oder muß der Personalrat sich verhalten, wenn er keine Auskunft über den Sachstand erhält, der durch die Meldungen glaubwürdiger Bediensteter belastete Direktor aber weiterhin, im Dienst verbleibt?

  3. c.

    Ist, der Dienstherr verpflichtet, einen Beamten der eine Vorgesetztenstellung hat, vom Dienst zu suspendieren, wenn Tatsachen die Feststellung rechtfertigen, daß dieser Vorgesetzte fortgesetzt seit Jahren unberechtigt Tagegelder in Anspruch genommen und dadurch den Tatbestand des Betruges erfüllt hat?

  4. d.

    Sind Beamte und Angestellte des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, unter einem Vorgesetzten zu arbeiten, von dem Tatsachen bekanntgeworden sind, die den Tatbestand des fortgesetzten Betruges erfüllen?

6

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 3. Oktober und 15. Dezember 1966 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 294,84 DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

8

Er hat seinen bisherigen Standpunkt aufrechterhalten und dazu ausgeführt. Der Kläger habe gewußt, daß auf seine Anzeige hin sofort Ermittlungen aufgenommen worden seien. Daß über deren Verlauf keine Auskunft gegeben werden könnte, sei ihm unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, u.a. anläßlich eines Ferngesprächs, mit seinem Mitglied ...

9

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt: Mit Recht sei die Klage gegen die oberste Dienstbehörde als Vertreter des Dienstherrn gerichtet und nicht gegen den Kreis als Träger der Schullast; denn hier handele es sich um Kosten persönlicher Art, die nach dem Sinn der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a des Gesetzes über die Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen, vom 30. Juni 1961 idF vom 21. Oktober 1964 (GVOBl. 1964, 216) i.V.m. § 32 Abs. 2 und des Personalvertretungsgesetzes vom 21. Oktober 1964 (GVOBl. 1964, 205) - PersVG Schl.-H. - der Dienstherr zu übernehmen habe. Im vorliegenden Fall bestehe aber gleichwohl keine Pflicht zur Übernahme der streitigen Anwaltskosten, weil es sich hier um Maßnahmen gehandelt habe, die nicht zu den vom Gesetz dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben gehörten. Der Personalrat sei nicht dafür zuständig, die oberste Dienstbehörde bei der Ausübung der Dienstaufsicht über den Dienststellen-Leiter zu unterstützen und Auskunft über etwa beabsichtigte Maßnahmen zu verlangen. Aber selbst wenn eine Zuständigkeit des Klägers hierfür bestanden hätte, dann wäre es nicht notwendig gewesen, einen Anwalt beizuziehen. Auch gegen die angeblich diffamierenden Äußerungen des Schulleiters, die sich zudem möglicherweise gar nicht gegen den Personalrat gerichtet haben, habe sich dieser bei dem Bildungszustand seiner Mitglieder selbst, ohne Hilfe eines Anwaltes, wehren können,

10

Gegen dieses ihm am 18. Mai 1967 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juni 1967 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß es nicht Aufgabe eines Personalrates sei, Meldungen über Unregelmäßigkeiten des Dienststellenleiters gegenüber der vorgesetzten Dienstbehörde abzugeben. Rechtsirrig sei auch die Meinung des Verwaltungsgerichts, daß es nicht notwendig gewesen sei, sich in dieser Sache rechtlich beraten zu lassen. Bedeutung und Umfang der Angelegenheit habe die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Der Brief vom 9. März 1966 habe nur, einen verschwindenden Bruchteil der anwaltlichen Tätigkeit ausgemacht. Im übrigen habe der Personalrat über die Notwendigkeit etwa entstehender Kosten seiner Tätigkeit selbständig und unabhängig zu entscheiden.

11

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

13

Er hat seine bisherige Stellungnahme im wesentlichen wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, daß er den Kläger in keinem Zeitpunkt "darüber im unklaren gelassen habe, daß er die Ermittlungen gegen den beschuldigten Schulleiter aufgenommen, daß diese aber umfangreich und schwierig seien. Ein Anlaß zur Dienstenthebung des Schulleiters habe nicht bestanden, zumal dessen Verhalten sich - jedenfalls unmittelbar - weder gegen Lehrer noch gegen Schüler gerichtet, gehabt habe. Bei dieser Sachlage habe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger keinerlei Notwendigkeit bestanden. Auch gegen die kränkenden Bemerkungen des Schulleiters hätten sich die Mitglieder des klagenden Personalrates selbst wehren können.

14

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

15

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 2. hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Der Beigeladene zu 1. hat keine Erklärungen abgegeben.

16

Dem Senat haben die Vorgänge des Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

II.

Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.

18

Für Klagen des Personalrats auf Erstattung von notwendigen Geschäftsführungskosten ist der Verwaltungsrechtsweg zwar zulässig (§ 1 des Gesetzes über die Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen, vom 30. Juni 1961 idF vom 21. Oktober 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 216) i.V.m. § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in ... vom 9. Februar 1954 idP vom 21. Oktober 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), und idP des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 196-5 (GVOBl. Schl.-H. S. 183.) - PersVG Schl.-H. -). Die vorliegende Klage richtet sich aber nicht gegen den richtigen Beklagten.

19

Das durch den Beklagten vertretene Land ... ist unstreitig Dienstherr der von dem Kläger vertretenen Lehrer der ... schule in ... (§ 45 Abs. 1 des Lehrer der ... schule in ... (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen. Schulen vom 28. März 1957 - GVOBl. 1957, 47 ebenso § 46 Abs. 1 idF vom 14. Dezember 1965 - GVOBl. Schl.-H. S. 173 - - SchUVG -). Als Träger nur der persönlichen Kosten der Berufsschule (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1, SchUVG) hätte nicht das Land die den Gegenstand der Klage bildenden Kosten zu erstatten, wenn die Erstattungsforderung berechtigt wäre, sondern der Beigeladene zu 2) - der Kreis ... als Schulträger und damit als Träger der im Sinne des § 17 SchUVG sächlichen Kosten dieser Schule (vgl. auch § 17 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 bzw. § 26 Abs. 4 SchUVG in beiden Fassungen).

20

Wer die Kosten für die Personal Vertretungen der Lehrer an einer Berufsschule tragt, ist ausdrücklich in § 4 Abs. 4 Buchst. a des Gesetzes über die Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen, geregelt. Danach fallen neben den sächlichen Kosten der Personalratswahl (§ 13 Abs. 1 PersVG Schl.-H.) auch die Kosten nach § 32 Abs. 1 PersVG Schl.-H. den Trägern der sächlichen Kosten der Dienststellen, hier also dem Beigeladenen zu 2., zur Last, dagegen die Kosten nach § 13 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 und 3 PersVG Schl.-H. den Dienstherren der Lehrer, d.h. hier dem Lande ...

21

Die Sachlegitimation des Beklagten hängt somit davon ab, ob die Kosten des von dem Kläger Anfang 1966 außerhalb eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Rate gezogenen Rechtsanwalts Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1PersVG Schl.-H. oder. Kosten im Sinne des Abs. 2 oder 3 dieser Vorschrift wären. § 32 Abs. 2 PersVG Schl.-H. scheidet von vornherein aus; dort ist nur von Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen. Aufgaben beschließt die Rede; diese stehen hier nicht in Betracht, ebenso nicht die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Dienstreisen (§ 13 Abs. 2 PersVG Schl.-H.).

22

Es fragt sich mithin allein, ob die streitigen Anwaltskosten Kosten sind, die, "durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden" sind (§ 32 Abs. 1,PersVG Schl.-H.) oder ob sie zu den notwendigen Unkosten zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach §§ 14, 17 und 53 PersVG Schl.-H. gerechnet werden können (§ 32 Abs. 3PersVG Schl.-H. vgl. hierzu BVerwG. Beschluß vom 14.4.1967 - VII P 1.66 = Die Personalvertretung 1967 S. 234) "Zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" hat der Kläger den anwaltlichen Rat nach der gesamten Sachlage zur Überzeugung des Senats nicht eingeholt. Die Fälle des § 14 (Wahlanfechtung) und § 17 PersVG Schl.-H. (Ausschluß eines Personalratsmitgliedes oder Auflösung des Personalrats) scheiden von vornherein aus. Von den Fällen des § 53 PersVG Schl.-H. kommt nur der der "Streitigkeiten über andere Zweifelsfragen nach diesem Gesetz" in Betracht. Aber selbst wenn man die den Kläger damals bewegenden Fragen als Zweifelsfragen nach dem Personalvertretungsgesetz ansehen wollte, s. sollte die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes, wie das gesamte Verhalten des Klägers gezeigt hat, nicht der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dienen. Vielmehr kam es dem Personalrat allein darauf an, Maßnahmen des Dienstherrn gegen ihren Schulleiter zu veranlassen und klären zu lassen, welches Verhalten für ihn selbst und für seine Kollegen dem. Schulleiter gegenüber geboten sei. Es ist nicht zu erkennen, wie daraus ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hätte entstehen können, zumal die Berechtigung des Personalrats, in dieser Sache tätig zu werden, vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden war.

23

Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 PersVG Schl.-H. können nicht dahin erweiternd ausgelegt werden, daß Anwaltskosten, weil sie mehr "persönlicher Art" sind oder weil sie den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens "ähneln", stets unter sie zu begreifen seien. Eine solche Anwendung des § 32 Abs. 2 und 3 PersVG Schl.-H. wäre, falls die dafür notwendigen Überlegungen zu diesem Ergebnis führten, nur dann zu rechtfertigen, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift fehlte, die derartige Kosten unmittelbar erfaßt. Eine solche Vorschrift stellt aber die des § 32 Abs. 1 PersVG Schl.-H. dar Dort ist in der Art einer Generalklausel schlechthin von den "durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten" die Rede. § 32 Abs. 1 PersVG Schl.-H. erfaßt sämtliche Kosten des Personalrats, die durch seine im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes liegende Tätigkeit entstanden sind und für die andere Vorschriften, als welche die der beiden folgenden Absätze und 3 dieser Vorschrift in Betracht kommen, nicht bestehen. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 32 PersVG Schl.-H. sind mithin als Vorschriften anzusehen, die als Ausnahmen nach der allgemein gültigen Auslegungsregel nicht, ausdehnend, ausgelegt werden dürfen.

24

Anwaltskosten, die nicht der Durchführung, eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach §§ 14, 17 oder 53 PersVG Schl.-H. dienen, können daher nicht als Kosten im Sinne des § 32 Abs. 3 PersVG Schl.-H., sondern könnten nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur als "durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten" angesehen werden. Insoweit gilt für sie dem Begriff nach nichts anderes als etwa für die Kosten für Arbeitsmittel in Gestalt der Beschaffung eines Kommentars, der - in geeigneten. Fällen - dem Zwecke dient, sich für die Tätigkeit als Personalrat auch außerhalb eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen etwa erforderlichen Rechtsrat einzuholen (vgl. den Beschluß des OVG Lüneburg, Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen vom 1. März 1966 - P OVG L 2/65 - (= JVBl. 1966 S. 167) -. Daß die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes - je nach der Gesetzeslage - allgemeine Geschäftsführungskosten bzw. "durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten" - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind, haben Schrifttum und Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen (vgl. OVG Lüneburg, Fachsenat für Bundes-Personalvertretungssachen, Beschl, v. 12.12.1962 - P OVG B 5/62 - = ZBR 63, 153 u. Beschl. v. 15.10.1958 = ZBR 1958, 38 = Die Personalvertretung 1958, 43 = NJW 1959, 907 [OVG Niedersachsen 15.10.1958 - P OVG 3/58]; OVG Münster, Beschl, v. 18. Oktober 1965 = Die Personalvertretung 1966, 201; Windscheid, ZBR 1961, 205 m.weit.Hinw.; Fitting-Heyer-Lorenzen, Personalvertretungsgesetz 3. Aufl. 1964, Rand-Nr. 4 zu § 44 BPersVG; Ballerstedt-Engelhard, Bayerisches Personalvertretungsgesetz 2. Aufl. 1963, Rand-Nr. 7 zu Art. 44).

25

Nach alledem war die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen,

26

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Senat auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten nicht einzugehen (vgl. zu dieser Frage u.a., BAG, Beschl, vom 18. April 1967 - 1 A ER 11/66 = NJW 1967, 2377 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 11/66] LAG Düsseldorf, Beschl, v. 19.8.1964 = AP § 39 BetrVG Nr. 2 nebst Anm. von Tsschischgale, sowie die oben angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 15. Oktober 1958, 12. Dezember 1962 und 1. März 1966, ferner mit weiteren Beschluß vom 13. März 1958 - P OVG 1/58 - = NJW 1958, 1203).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO.

28

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

29

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und in der Beschwerdeschrift zu begründen,

30

Ohne Zulassung ist die Revision statthaft, wenn die in § 133 Nr. 1 bis 5 VwGO besonders genannten Verfahrensmängel gerügt werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Lindner
Dr. Winkelvoß
Kröger