Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.10.1958, Az.: P OVG 3/58

Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens; Einordnung der durch eine Wahlanfechtung entstandenen Rechtsanwaltskosten; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei einem Wahlanfechtungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.10.1958
Aktenzeichen
P OVG 3/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1958:1015.P.OVG3.58.0A

Fundstellen

  • DÖV 1959, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 907 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Kostentragungspflicht

In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg,
Fachsenat für Personalvertretungssachen,
in seiner Sitzung vom 15. Oktober 1958 in Osnabrück,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
... als ehrenamtliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die ... verpflichtet ist, die dem Antragsteller in dem Wahlanfechtungsverfahren (P 7/56 Landesverwaltungsbegriff Hannover) Anwaltskosten zu tagen.

Gründe

1

I.

Die in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der ... wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 31. Oktober 1956 Aktenzeichen: P 7/56 LVG Hannover für ungültig erklärt. Das Wahlanfechtungsverfahren wurde auf Grund eines Antrages der Gewerkschaft der ... in Gang gesetzt. Der jetzige Antragsteller - Personalrat bei der ... - wurde in seiner damaligen Zusammensetzung als Beteiligter ("Antragsgegner") gemäß § 83 ArbGG. in Verb. mit § 76 Abs. 2 PersVG. in das Verfahren einbezogen und ließ sich auf Grund seines Beschlusses vom 28. Mai 1956 durch den Rechtsanwalt H. ... in ... vertreten.

2

Nach rechtskräftiger Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens stellte Rechtsanwalt H. ... mit Schriftsatz vom 23. Mai 1957 bei dem Landesverwaltungsgericht den Antrag, die dem Personalrat entstandenen Kosten gemäß § 86 a RAGebO. a.F. gegen die ..., hilfsweise gegen den Antragsgegner (Personalrat) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts hat daraufhin durch Beschluß vom 15. Juni 1957 die Anwaltskosten unter Absetzung eines Betrages von 51,70 DM auf 219,13 DM gegen den Personalrat bei der ... festgesetzt. Die gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß von Rechtsanwalt ... wegen der Absetzung eines Betrages von 51,70 DM eingelegte Erinnerung hat der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Landesverwaltungsgericht Hannover durch Beschluß vom 13. Dezember 1957 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts ... hat der Vorsitzende des Fachsenats für Personalvertretungssachen bei dem Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. März 1958 (P OVG 1/58) zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Personalrat für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht parteifähig sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der inzwischen in NJW. 1958 S. 1203, RiA. 1958 S. 158 und DÖD. 1958 S. 77 veröffentlicht worden ist, wird verwiesen.

3

Daraufhin hat der - inzwischen neu gewählte -. Personalrat bei der ... Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Mai 1958 - bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen am 13. Mai 1958 - ein neues Beschlußverfahren in Gang gesetzt mit dem Antrage,

die ... zu verpflichten, die dem Personalrat in dem anhängig gewesenen Wahlanfechtungsverfahren P 7/56 des Landesverwaltungsgerichts Hannover entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 270,82 DM an die ... Prozeßbevollmächtigten des Personalrats, hilfsweise an den Personalrat selbst zu zahlen.

4

Zur Begründung dieses Antrages hat der Antragsteller vorgetragen: Bei den dem Personalrat in dem Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten handele es sich um durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten, die nach § 44 Abs. 1 PersVG. die Dienststelle zu tragen habe. Zu den ... des Personalrats gehörten auch die Auslagen und die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, die der Personalrat nach § 76 PersVG. durchzuführen habe. Der - damalige - Personalrat habe die Zuziehung eines Anwalts für notwendig halten können, da es sich in dem anhängig gewesenen Wahlanfechtungsverfahren um schwierige Rechts- und Tatfragen gehandelt ... und die antragstellende Gewerkschaft sich ebenfalls durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

6

und vorgetragen: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Wahlanfechtungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen; die hierdurch entstandenen Kosten einer mithin keine notwendigen Kosten im Sinne des § 44 PersVG. Die Sach- und Rechtslage in dem Wahlanfechtungsverfahren P 7/56 sei nicht so schwierig gewesen, daß die Vertretung durch einen Anwalt geboten war. Der Personalrat hätte sich durch Einsichtnahme in die Vorschriften der Wahlordnung und in die Wahlunterlagen selbst darüber unterrichten können, ob die Wahl ordnungsmäßig durchgeführt worden ist. Dies hätte keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, da die Antragsschrift der Gewerkschaft bereits die notwendigen Hinweise enthalten habe. Im übrigen hätte der Personalrat auf einfache von mündliche Antrage bei der ... sicherlich eine Rechtsauskunft erhalten, die etwaige Zweifel beseitigt hätte.

7

Die Fachkammer für dem Landesverwaltungsgericht hat durch den am 11. August 1958 verkündeten Beschluß dem Antrage entsprochen und die ... verplichtet, die dem Antragsteller in dem Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 270,82 DM zu tragen.

8

Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsunkundigen Personen sei es im allgemeinen nicht möglich, ihre Interessen oder die Interessen des von ihr vertretenen Personalrats ohne den Beistand einer rechtskundigen Person im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten ausreichend wahrzunehmen. Eine Ausnahme könne nur bei tatsächlich und rechtlich einfachen Streitfragen anerkannt werden. Das voraufgegangene Wahlanfechtungsverfahren sei, wie die Vernehmung von sieben Zeugen vor der Fachkammer und die Begründung des Beschlusses vom 31. Oktober 1956 zeigen, nicht ganz einfach gelagert gewesen. Der aus Arbeitern und Beamten des einfachen Dienstes zusammengesetzte Personalrat habe sich mit Recht allein einem Gerichtsverfahren nicht gewachsen gefühlt, zumal die das Wahlanfechtungsverfahren betreibende Gewerkschaft sich durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Anwaltskosten seien bei Annahme eines Streitwertes von 2.000,- DM auch richtig berechnet.

9

Gegen diesen den Beteiligten am 18. August 1958 zugestellten Beschluß hat die ... mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 29. August 1958 - beim Landesverwaltungsgericht eingegangen am 30. August 1958 - Beschwerde eingelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

10

Sie bekämpft den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts im wesentlichen mit Rechtsausführungen.

11

Den gleichen Antrag hat die gemäß § 83 ArbGG. als Beteiligte angehörte ... gestellt.

12

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde und macht sich die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen.

13

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Wahlanfechtunsverfahrens (P 7/56 LVG. Hannover) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden.

14

II.

Die Beschwerde ist statthaft, auch in rechter Form und Frist eingelegt; sie ist jedoch unbegründet.

15

1.

Daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 15. Juni 1957 die dem Rechtsanwalt H. ... in ... gegen den Personalrat der Bahnmeisterei ... gesetzlich zustehenden Gebühren gemäß § 86 a RAGebO. bereits auf 219,13 DM festgesetzt hat, läßt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Ingangsetzung eines neuen Beschlußverfahrens nicht entfallen. Der Senat hat in dem bereits angeführten Beschluß vom 13. März 1958 darauf hingewiesen, daß dem Personalrat für das Kostenfestsetzungsverfahren die Parteifähigkeit nicht eignet, so daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Kostenfestsetzungsbeschluß überhaupt nicht hätte erlassen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen diesem rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluß zukommen. Jedenfalls ist eine Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht möglich. Dies rechtfertigt das hier anhängige Verfahren, mit welchem der Antragsteller gegenüber der Dienststelle Geschäftsführungskosten nach § 44 Abs. 1 PersVG. geltend macht. Die Zuständigkeit und Zulässigkeit des Rechtsweges folgen aus § 76 Abs. 1 lit. c PersVG. Auch die Antragsbefugnis des Antragstellers ist zu bejahen, obwohl dieser durch die inzwischen erfolgte Neuwahl eine andere Zusammensetzung erhalten hat.

16

2.

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß, es sich bei den dem Personalrat in dem voraufgegangenen Wahlanfechtungsverfahren erwachsenen Anwaltskosten um Kosten handelt, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind und die gemäß § 44 Abs. 1 PersVG. von der Dienststelle zu tragen sind. Darüber, daß auch die Kosten eines zur Vertretung des Personalrats zugezogenen Anwalts zu den notwendigen Geschäftsführungskosten des Personalrats gehören können, besteht in Schrifttum und Rechtsprechung kein Streit (übereinstimmend: Dietz, Anm. 14 zu § 44 PersVG; Fitting-Heyer, Anm. 4 zu § 44 PersVG.; Grabendorff-Windscheid, Anm. 5 b zu § 44 PersVG.; Molitor, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 44 PersVG.; Selge, Anm. 4 zu § 44 PersVG.; Distel, Personalvertretung bei den Behörden, S. 114; Pittrof-Bruns, Anm. 2 c zu § 42 LPersVG. NRW.; für das Betriebsverfassungsrecht vergleiche Dietz, Anm. 11 zu § 39 BetrVG.; Galperin-Siebert, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 39 BetrVG.; Fitting-Kraegeloh, 4. Aufl., Anm. 9 zu § 39 BetrVG.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. II S. 747 mit zahlreichen Nachweisen aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Fußnote 22). Die Verpflichtung der Dienststelle zur Anwaltskostenerstattung ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 PersVG zu prüfen. Es kommt also darauf an, ob der Personalrat bei vernünftiger, eingehender ... Überlegung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Zuziehung eines Anwalts für geboten halten durfte, so daß die entstandenen Kosten notwendig und nach § 44 Abs. 1 PersVG. zu ersetzen sind (vgl. RAG. in ArbRSlg. 12 , 509). Diese Frage hat das Landesverwaltungsgericht mit Recht bejaht. Auch der Senat hat nicht feststellen können, daß die Vertretung des Personalrats durch einen Rechtsanwalt in dem voraufgegangenen Wahlanfechtungsverfahren willkürlich war und aus Gründen gewählt worden ist, die denen eines vernünftig denkenden Menschen widersprechen (vgl. RAG. in ArbRSlg. 6 , 143, 187; 10, 14; 11, 269, 583; 12 , 430, 509; 13 , 503; 14 , 385; 16 , 328). Selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts durch den Personalrat im vorliegenden Falle anzuerkennen. Abgesehen davon, daß es sich um die Anfechtung der ersten Personalratswahl seit Inkrafttreten des PersVG. handelte, war der dem Wahlanfechtung verfahren zugrundeliegende Sachverhalt weder tatsächlich noch rechtlich besonders einfach. Dies erweisen die Gründe des im Wahlanfechtungsverfahren ergangenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1956, dem eine verhältnismäßig umfangreiche Beweisaufnahme vorausgegangen ist. Auch bestand damals noch keine eindeutige Klarheit darüber, ob im Wahlanfechtungsverfahren nach § 22 PersVG. der Wahlvorstand oder der Personalrat, dessen Wahl angefochten wird, als Beteiligter ("Antragsgegner" in das Verfahren einzubeziehen ist. Sogar die das Wahlanfechtungsverfahren betreibende Gewerkschaft ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dafür, daß der Personalrat bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts keineswegs leicht fertig vorgegangen ist, spricht auch der Umstand daß er zunächst zwei Schriftsätze dem Gericht selbst eingereicht und sich mit Schreiben vom 19. Mai 1956 ratsuchend an den Bezirkspersonalrat bei der ... gewandt hat. Zwar hat sich nicht mehr aufklären lassen, welche Antwort dem Personalrat hierauf zuteil geworden ist. Es steht jedoch fest, daß der Bezirkspersonalrat dem Personalrat bei der ... den Rechtsanwalt ... in ... empfohlen hat. Unter diesen Umständen hielt sich der aus Arbeitern und Beamten des einfachen Dienstes zusammengesetzte Personalrat bei der ... im Rahmen des ihm eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens, wenn er die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtete. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat kann schließlich auch nicht mit der Begründung für nicht notwendig erklärt werden, daß der Personalrat die Möglichkeit gehabt habe, sich fernmündlich von der ... in ... Rechtsbelehrungen erteilen zu lassen.

17

3.

Hinsichtlich der Höhe des von dem Antragsteller beantragten Kostenersatzes konnte unbedenklich von dem in dem hier noch anwendbaren § 11 GKG. a.F. vorgesehenen Regelbetrag eines Verfahrenswertes von 2.000,- DM ausgegangen werden, obwohl es an sich Sache des Antragstellers gewesen wäre, in dem voraufgegangenen Verfahren die Festsetzung des Verfahrenswertes zu beantragen (vgl. BAG. 4 , 268 [274]; Tschischgale, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, S. 14 f.; Möller, Der Anwalt im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, Heidelberg 1957 S. 70 f)). Daß auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren mit der Prozeßführung beauftragte Rechtsanwälte ihre Kosten nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erheben können, ist allgemein anerkannt (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 14.5.1958 - P OVO 2/58 - ZBR 1958 S. 214 = RiA 1958 S.238 mit weiteren Nachweisen; ferner Tschischgale a.a.O. S. 29). Die Rechtsanwälte können im Beschlußverfahren ... die vollen Gebühren berechnen, nicht nur die 3/10-Sätze (Tschischgale a.a.O. S. 29; Müller a.a.O. S. 70). Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7.8.1952 (BGBl. I S. 401), wonach im Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehörden Zuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte nicht erhoben werden, gilt nicht für das Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen vor den Verwaltungsgerichten. Denn die Verwaltungsgerichte sind keine "Arbeitsgerichtsbehörden" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift, auch wenn sie in Personalvertretungssachen nach § 76 Abs. 2 PersVG. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren judizieren (Beschluß aus Anhalt v. 14.5.1985 a.a.O.).

18

4.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Betrag von 270,82 DM ist auch richtig errechnet. Seinem Prozeßbevollmächtigten stehen unter Zugrundelegung eines Verfahrenswertes von 2.000,- DM zu:

Prozeßgebühr nach §§ 9, 13 Abs. 1 Ziff. 1 RAGebO.93,80 DM
Verhandlungsgebühr §§ 9, 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGebO.93,80 DM
Beweisgebühr nach §§ 9, 13 Abs. 1 Ziff. 4 RAGebO.46,90 DM
Weitere Verhandlungsgebühr nach §§ 16, 17 RAGebO.23,50 DM
Porto2,40 DM
Umsatzsteuer 4 %10,42 DM
zusammen:270,82 DM.
19

Eines Eingehens darauf, ob die Verhandlung nach der Beweisaufnahme eine kontradiktorische oder eine nichtkontradiktorische gewesen ist, bedarf es nicht, da in dem gegenwärtigen Verfahren nur eine Erhöhung der Verhandlungsgebühr um die Hälfte von 5/10 geltend gemacht wird (vgl. § 17 RAGebO.) Dieser Betrag steht dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers in jedem Falle zu.

20

5.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung erschien es jedoch zweckmäßig, die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Kostentragung nicht der ... sondern dem für diese Dienststelle zuständigen Rechtsträger, nämlich der ... die fünf der um Verfahren beteiligte ... in ... außerfaltig eintraten wird, aufzuerlegen (vgl. zum ausgeführten Senats vom 14.5.1958) ...

21

6.

Für eine Kostenentscheidung ist auch in diesem Beschlußverfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG. in Verb. mit § 76 Abs. 2 PersVG. nicht erhoben.

22

7.

Gründe, im vorliegenden Falle wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 91 Abs. 3 ArbGG.), sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Der Senat ist auch nicht von einer ihn bekannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) abgewichen (§ 69 Abs. 3 ArbGG.).