Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.06.2004, Az.: 6 U 13/04
Auslegung und Anwendung des Begriffes "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 U 13/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 36361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:0611.6U13.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 15.12.2003 - AZ: 10 O 2058/03 (275)
Rechtsgrundlagen
- § 167 ZPO
- § 691 Abs. 2 ZPO
- § 693 Abs. 2 ZPO
- § 204 Nr. 1 BGB
- § 51b BRAO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2006, 724-725
Amtlicher Leitsatz
Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15.12.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anwaltsvertrag geltend.
Der Beklagte wurde von den Klägern im Rahmen einer Testamentsabwicklung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde am 20.07.2000 ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete regelmäßige Zahlungen an den Testamentsvollstrecker zu leisten. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte seine Beratungspflicht verletzt, weil er in Kenntnis eines weiteren Testamentes dem Eingehen der Zahlungsverpflichtung nicht widersprochen habe.
Die am 18.07.2003 bei Gericht eingereichte Klage wurde dem Beklagten am 01.09.2003 zugestellt. Die Kläger wurden am 22.07.2003 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 21.08.2003 eingezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein möglicher Anspruch der Kläger gemäß § 51 b BRAO verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 21.07.2003 abgelaufen. Durch die Zustellung der Klage am 01.09.2003 sei die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr rückwirkend eingetreten, weil sie nicht "demnächst" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerechten Berufung. Sie sind der Ansicht, "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO sei eine Zustellung nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn sie innerhalb von sechs Wochen seit dem Ablauf der zu wahrenden Frist vollzogen worden sei. Die Verjährung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts frühestens zwei Monate nach Abschluss des Vergleichs im Sinne des § 51 b BRAO eingetreten, weil erst zu dem Zeitpunkt klar geworden sei, dass der Testamentsvollstrecker nicht auf den Anspruch verzichten werde.
Sie beantragen,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte 10.150,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtberechtigten jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Inanspruchnahme der Kläger durch den Rechtsanwalt M..., ..., als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach Frau B... und für die Erben M... und T... K... aus Ziffer II. 2. Und 3. des Vergleichs vom 20.07.2000 zwischen der Klägerin und dessen Sohn M... K... einerseits und dem Rechtsanwalt M... als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau B... anderseits, entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten wegen einer eventuellen Pflichtverletzung sind verjährt. Die Verjährung eines Regressanspruches nach § 51 b BRAO beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche der Kläger sind bereits mit Abschluss des Vergleichs entstanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist ihnen ein Schaden entstanden. Ein solcher Schaden entsteht, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert. Dies ist bereits mit Abschluss des Vergleichs der Fall. Die von den Klägern in der Berufungsbegründung angeführte Tendenz in der Rechtsprechung des BGH, im Zeitpunkt einer bloßen Vermögensgefährdung den Schaden als noch nicht eingetreten anzusehen (BGH NJW 1992, 2828 [BGH 09.07.1992 - IX ZR 50/91]), ist mit der Entscheidung vom 12.02.1998 (NJWRR 1998, 742,743) ausdrücklich wieder aufgegeben worden. Zutreffend ist das Landgericht damit von einem Verjährungsbeginn am 20.07.2000 ausgegangen.
Die Verjährungsfrist endete somit am 21.07.2003. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass durch die Zustellung der Klage am 01.09.2003 die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung eintreten konnte.
Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung der Klageschrift bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen - selbst längeren - Frist, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist nicht der Fall, wenn die klagende Partei (oder ihr Bevollmächtigter) durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Als geringfügig in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in langjähriger Spruchpraxis regelmäßig nur Verzögerungen von bis zu 14 Tagen angesehen (BGH NJW 1999, 3125 [BGH 27.05.1999 - VII ZR 24/98]). Dem schließt sich der Senat an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO und der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung gem. § 693 Abs. 2 ZPO. In seiner Entscheidung vom 21.03.2002 (NJW 2002, 2794 [BGH 21.03.2002 - VII ZR 230/01]) hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass zwischen dem Zugang des Monierungsschreibens bis zur Einreichung des berichtigten Mahnantrages maximal eine Frist von einem Monat liegen dürfe. Eine im Vergleich zu der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kürzere Frist für die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation sei nicht gerechtfertigt. Sie benachteilige den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne dass diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Rechtssicherheit begründet wäre. Die Ungleichbehandlung hätte zur Folge, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr läuft, dass die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der zwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und Klage erhebt. Diese Konsequenz widerspreche der Funktion des Mahnverfahrens, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen wolle.
Entgegen der von Greger (in Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004 § 167 Rdnr. 11, 12) vertretenen Ansicht, kann diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die in § 167 ZPO generell geregelte Rückwirkung übertragen werden. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs ist speziell auf die in § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation zugeschnitten und nur insoweit ergibt sich auch die von ihm zur Begründung herangezogene mögliche Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat durch die Wortwahl des § 691 Abs. 2 ZPO eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "demnächst" außerhalb des Mahnverfahrens, so bei der Klagezustellung, die ihm von der langjährigen Spruchrichterpraxis gegebenen Bedeutung beibehalten sollte, indem er den Zeitraum zur Klageeinreichung auf einen Monat festlegte und eine Klagezustellung "demnächst" verlangte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, zuzulassen.