Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.06.2004, Az.: 15 U 26/04
Zurückweisung einer Berufung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.06.2004
- Aktenzeichen
- 15 U 26/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 15475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:0622.15U26.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.03.2004 - AZ: 2 O 3538/03
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- MDR 2004, 1256 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 492
- PA 2007, 179 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 22. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.3.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 1200, EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.6.2004 Bezug genommen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO).
Die Stellungnahme des Beklagten vom 17.6.2004 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Für einen zweiten Hinweis des Gerichts, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004 erbeten hat, ist im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Raum. Diese Verfahrensart ist keine Unterart eines schriftlichen Verfahrens mit Austausch mehrfacher Schriftsätze, Stellungnahmen und gerichtlichen Hinweisen, sondern dient einer schnellen Erledigung unbegründeter Berufungen durch einstimmigen Gerichtsbeschluss nach einmaligem vorherigen Hinweis an den Berufungsführer.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 1200, EUR festgesetzt.