Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.06.2004, Az.: 12 W 22/04

Nachträgliche Änderung der bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffenen Zahlungsbestimmungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.06.2004
Aktenzeichen
12 W 22/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2004:0614.12W22.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 12.01.2004 - 3 O 2894/02

Fundstelle

  • ZAP 2004, 1338 (Kurzinformation)

Prozessführer

U.D.,A.,E.

Rechtsanwalt P.,L.

Prozessgegner

E.D.,K.,E.

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L.S.

In dem Rechtsstreit hat
der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 14. Juni 2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Anordnung, den gezahlten Betrag von 1.383,88 EUR der Landeskasse zu erstatten, ist zu Recht ergangen. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können die bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffenen Zahlungsbestimmungen auch noch nachträglich geändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf diese Rechtslage ist die Beklagte mit Zustellung des Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Eine solche wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse tritt insbesondere dann ein, wenn eine Partei aus dem von ihr geführten Rechtsstreit einen namhaften Betrag erhält. Sie muss daher immer damit rechnen, von diesem Betrag die angefallenen Prozesskosten begleichen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

4

Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Beklagte den Betrag von 25.000 EUR fast vollständig ausgegeben haben will. Sie hätte sich bei ihrem Ausgabeverhalten auch darauf einstellen müssen, dass als weitere Verbindlichkeiten die Prozesskosten aufzubringen sind (ebenso OLG Oldenburg 11 WF 35/03). Bereits bei Anschaffung eines Fahrzeugs zu einem geringeren Preis wäre es ihr möglich gewesen, diese Kosten ohne Einschränkung bei den sonstigen Ausgaben aufzubringen. Im Übrigen lässt der Vergleich die Erstattung rückständiger Unterhaltsansprüche an das Sozialamt unberührt, sodass sich der Bestand der Darlehensverpflichtung allein aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2003 nicht nachvollziehen lässt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, dass sich die Beklagte innerhalb der ihr gewährten Frist nicht genügend um eine Regulierung ihrer Verpflichtungen bemüht hatte.

5

Damit muss es bei der Verpflichtung verbleiben, die entstandenen und der Höhe nach nicht beanstandeten Prozesskosten zu erstatten.

6

...