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§ 75 HKG - Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder hält die Kammer eine Ahndung nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist zu begründen und dem Kammermitglied bekannt zu geben.

(2) Die Kammer übersendet der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Zweitschrift des Einstellungsbescheids. Hält diese ein berufsgerichtliches Verfahren für erforderlich, so kann sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zweitschrift die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(3) Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das berufsrechtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.