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Art. 7 LWMÜStV - Verwaltungsvereinbarungen (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Der Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen und das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen, insbesondere zu den in Artikel 1 Abs. 2, Artikel 4 und Artikel 6 Abs. 1 genannten Gegenständen.

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.