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§ 4 APVO-Lehr - Dienstbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung

  1. 1.

    "Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen",

  2. 2.

    "Anwärterin des Lehramts an Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Realschulen",

  3. 3.

    "Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik" oder "Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik",

  4. 4.

    "Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien" oder "Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien" oder

  5. 5.

    "Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen" oder "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen".