§ 6 PyrVerS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
- Redaktionelle Abkürzung
- PyrVerS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100070000000
Die unmittelbaren Staatsbeamten des Gebietsteils Pyrmont werden von Preußen übernommen; für sie und die Staatsbeamten im Ruhestande sowie für ihre Witwen und Waisen gelten die preußischen Vorschriften. Desgleichen finden bezüglich der Besoldungen, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder der Volksschullehrpersonen die preußischen Vorschriften Anwendung.
Das gleiche gilt für staatliche Zuschüsse zum Gehalt, zum Ruhegehalt und zur Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen.
Den bisherigen Mitgliedern der Waldeck-Pyrmonter Staatsdienerwitwenkasse steht es frei, unter den für waldeckische Beamte jeweils geltenden Bedingungen ihre Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.
In die Rechte und Pflichten des Kreises Pyrmont gegenüber seinen Kommunalbeamten tritt der Kreis Hameln ein.