PyrVerS,NI - PyrmontvereinigungsS

Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

Vom 29. November 1921 (Nds. GVBl. Sb. II S. 7 - VORIS 10100 07 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 22. Februar 1922 (Nds. GVBl. Sb. II S. 7)

Nachdem die Bevölkerung des Gebietsteils Pyrmont dem Wunsche Ausdruck gegeben hat, unter Lösung der bisherigen Vereinigung mit Waldeck-Pyrmont mit dem Freistaate Preußen vereinigt zu werden, sind das Preußische Staatsministerium und der Landesausschuß von Waldeck-Pyrmont übereingekommen, einen Vertrag über die Vereinigung zu schließen. Die zu diesem Zwecke bevollmächtigten Kommissare, nämlich

für Preußen:
der Ministerialdirektor im Ministerium des Innern, Dr. jur. Friedrich Meister,
der Ministerialrat im Finanzministerium, Geh. Finanzrat Otto Mackensy,
der Ministerialrat im Staatsministerium, Geh. Regierungsrat Karl-Otto von Kameke,

für Waldeck-Pyrmont:
der Landesdirektor des Freistaats Waldeck-Pyrmont, Dr. jur. Wilhelm Schmieding,

haben sich nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten vorbehaltlich der Genehmigung des Preußischen Landtags und der verfassunggebenden Landesvertretung von Waldeck-Pyrmont über folgende Punkte geeinigt:

§ 1 PyrVerS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

Der Gebietsteil Pyrmont des Freistaats Waldeck-Pyrmont wird mit dem Freistaate Preußen zu einem einheitlichen Staatsgebiete vereinigt. Die Staatshoheitsrechte über den Gebietsteil Pyrmont gehen mit dem Tage der Vereinigung auf Preußen über. (1)

(1) Red. Anm.:

1.4.1922, vgl. Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen vom 24.3.1922 (Reichsgesetzbl. I S. 281).

§ 2 PyrVerS

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Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

Bei der Reichsregierung soll beantragt werden, in dem Entwurfe des Reichsgesetzes über die Vereinigung Pyrmonts mit Preußen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit eine Regelung dahin vorzusehen, daß durch die Vereinigung preußische Staatsangehörige werden alle Angehörigen Waldeck-Pyrmonts, welche

  1. 1.
    am Tage der Vereinigung in dem Gebietsteile Pyrmont ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,
  2. 2.
    durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 bezeichneten Personen folgen.

Waldeck verpflichtet sich, die zu 1. und 2. aufgeführten Personen, die infolge der Vereinigung die waldeckische Staatsangehörigkeit verloren haben, innerhalb zweier Jahre nach der Vereinigung auch ohne vorherige Niederlassung in seinem Gebiet in den Staatsverband wieder aufzunehmen.

§ 3 PyrVerS

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Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

Der Gebietsteil Pyrmont wird dem Kreise Hameln (Provinz Hannover) einverleibt.

§ 4 PyrVerS

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Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

Bis zu ihrer Neuwahl werden der Provinziallandtag der Provinz Hannover um einen, der Kreistag des Kreises Hameln um fünf Abgeordnete aus dem bisherigen Kreise Pyrmont erweitert. Diese sind innerhalb dreier Monate vom Tage der Vereinigung ab durch die wahlberechtigte Bevölkerung des bisherigen Kreises Pyrmont nach Maßgabe des preußischen Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 1) zu wählen.

Der erweiterte Kreistag tritt alsbald nach der Wahl zusammen und wählt den Kreisausschuß neu.