§ 7 EigBetrVO - Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
- 1.
an die Kommune,
- 2.
an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder
- 3.
an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,
angemessen vergüten lassen.
(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
- 3.
auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.