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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 15 EigBetrVO - Vermögensplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Vermögensplan muss enthalten:

  1. 1.

    alle voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich ergeben aus

    1. a)

      der Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter ohne geringwertige Vermögensgegenstände (Investitionen),

    2. b)

      der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes und

    3. c)

      der Finanzierung oder dem Werteverzehr betrieblicher Investitionen wie beispielsweise

      1. aa)

        Beiträge und beitragsähnliche Leistungen,

      2. bb)

        Zuweisungen und Zuschüsse sowie

      3. cc)

        erwirtschaftete Abschreibungen

    und

  2. 2.

    die Verpflichtungsermächtigungen.

2Zum Vergleich sind die Zahlen des Vermögensplans des laufenden Wirtschaftsjahres und des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.

(2) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die §§ 12 und 20 Abs. 1 und § 27 KomHKVO sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Ausgaben für verschiedene sachlich zusammenhängende Vorhaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. 2Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist. 3Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.