§ 8 EigBetrVO - Wirtschaftsjahr
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. 2Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.