§ 27 EigBetrVO - Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so gelten die Vorschriften über
- 1.
die Kapitalausstattung (§ 6),
- 2.
die Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln (§ 7),
- 3.
das Wirtschaftsjahr (§ 8),
- 4.
die Kassengeschäfte und die Liquiditätsplanung (§ 10),
- 5.
die Bildung und die vorübergehende Verwendung von Rücklagen, nicht benötigte investitionsbezogene Einnahmen sowie den auf der Eigenkapitalverzinsung beruhenden Überschussanteil (§ 12 Abs. 2 bis 4) und
- 6.
die Stellenübersicht (§ 16)
entsprechend.
(2) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan nach § 113 Abs. 1 und 2 NKomVG aufzustellen. 2An die Stelle des Stellenplans nach § 113 Abs. 2 Satz 2 NKomVG tritt die Stellenübersicht (§ 16). 3Der Haushaltsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- 1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
- 2.
zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.