Art. 1 BYAVersBauS - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYAVersBauS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300080000000
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (Nieders. GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Architektengesetzes ausüben.
(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.