BYAVersBauS,NI - Bayerische Architektenversorgung Bau-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Vom 22. Januar/6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 76300 08 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427, 720) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 130)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,

und

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,

schließen in Ergänzung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (BayRs 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl. 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Mitgliedschaft1
Allgemeine Bestimmungen2
Übergangsbestimmungen2a
Kündigung des Staatsvertrages3
Inkrafttreten4

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.

Art. 1 BYAVersBauS - Mitgliedschaft

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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
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Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.

(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.

(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.

Art. 2 BYAVersBauS - Allgemeine Bestimmungen

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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Artikel 2 und 3, Artikel 5 bis 8 und Art. 12 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Stichtag gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 ist der 31. Dezember 1932.

  2. 2.

    Stichtag gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist für den Abschluß des Versicherungsvertrages der 30. September 1985, für die Zahlung der Erstprämie der 31. Oktober 1985; die maßgebliche Versicherungssumme beträgt 150.000 DM.

  3. 3.

    Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 beträgt zwölf Monate.

  4. 4.

    Die maßgebliche Versicherungssumme gemäß Art. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt 150.000 DM bzw. 75.000 DM; Stichtag ist der 30. September 1985.

  5. 5.

    Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 4 Abs. 3 beträgt zwölf Monate.

Art. 2a BYAVersBauS - Übergangsbestimmungen

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Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (StAnz. Nr. 50, Nds. MBl. S. 1000), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2021 (StAnz. Nr. 47, Nds. MBl. S. 1736), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022.

Art. 3 BYAVersBauS - Kündigung des Staatsvertrages

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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978.