Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYAVersBauS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300080000000
Vom 22. Januar/6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 76300 08 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427, 720) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 130)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen in Ergänzung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (BayRs 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl. 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Mitgliedschaft | 1 |
Allgemeine Bestimmungen | 2 |
Übergangsbestimmungen | 2a |
Kündigung des Staatsvertrages | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.