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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

Vom 22. Januar/6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 76300 08 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427, 720) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 7. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 130)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,

und

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,

schließen in Ergänzung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (BayRs 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl. 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Mitgliedschaft1
Allgemeine Bestimmungen2
Übergangsbestimmungen2a
Kündigung des Staatsvertrages3
Inkrafttreten4

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.