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Art. 1 BYAVersBauS - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.

(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen Personen, die die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des niedersächsischen Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (Nieders. GVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1985 vom 30. Juli 1985 (Nieders. GVBl. S. 246), erfüllen und zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Architektengesetzes ausüben.

(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.

(4) Art. 1 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gelten entsprechend.