§ 32 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Die Genehmigung für die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein erteilt für
- a)Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, für die Vergütungen im Wert bis zu 160 Euro (300 DM) monatlich oder 1.920 Euro (3.600 DM) jährlich gewährt werden,
- b)verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistungen geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht.
Über den Widerruf im Einzelfall entscheidet das Oberlandesgericht.