§ 33 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Das Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO. Das Landgericht und die Notarkammer sind von der Entscheidung zu unterrichten. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist dem Justizministerium ein Abdruck der Entscheidung zu übersenden, wenn es sich um ein Amt im Landes- oder Bundesdienst handelt.