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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 33 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Das Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO. Das Landgericht und die Notarkammer sind von der Entscheidung zu unterrichten. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist dem Justizministerium ein Abdruck der Entscheidung zu übersenden, wenn es sich um ein Amt im Landes- oder Bundesdienst handelt.