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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 34 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Die Genehmigung ist gemäß § 8 Abs. 3 BNotO unter anderem zu versagen, wenn

  1. a)
    die Nebentätigkeit allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes verbleibt,
  2. b)
    die Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist,
  3. c)
    zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit zu einer Werbung für die Amtstätigkeit der Notarin oder des Notars führt,

sofern die befürchteten Auswirkungen nicht durch Auflagen oder eine Befristung unterbunden werden können.