§ 34 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Die Genehmigung ist gemäß § 8 Abs. 3 BNotO unter anderem zu versagen, wenn
- a)die Nebentätigkeit allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes verbleibt,
- b)die Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist,
- c)zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit zu einer Werbung für die Amtstätigkeit der Notarin oder des Notars führt,
sofern die befürchteten Auswirkungen nicht durch Auflagen oder eine Befristung unterbunden werden können.