§ 31 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Als Vergütung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO sind auch Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Eingangsstellen des höheren Dienstes geltenden Sätze übersteigen.
(2) Das Verbot, Darlehen oder Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen (§ 14 Abs. 4 BNotO), gilt für die Notarinnen und Notare auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.