Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.07.2007, Az.: 4 A 6612/06

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.07.2007
Aktenzeichen
4 A 6612/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0710.4A6612.06.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Schutz vor von einem Festplatz ausgehenden Immissionen

- vorbeugende Unterlassungsklage

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Behrens, die Richterin am Verwaltungsgericht Schraeder, den Richter Matthies sowie die ehrenamtlichen Richter Arend und Brennecke für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. 1.

      bei künftigen Veranstaltungen des Volks- und Schützenfestes auf dem Festplatz im Anschluss an die S...-K...-Straße in B... den jeweiligen Veranstaltern in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen folgende Auflage zu machen:

      "Nach der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m. dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind in einer Entfernung von 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des im 1. OG gelegenen Schlafzimmers im Wohnhaus der Klägerin (C...-D...-Straße 20 in ... S...) folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

      nachts 55 dB(A) (zwischen 23.00 Uhr und dem Beginn der Sperrzeit).

      Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung/Darbietung durch Einpegelung der Anlage sowie während der Veranstaltung/Darbietung durch begleitende Messungen nachzuweisen. Hiermit ist eine anerkannte Messstelle nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz/ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz zu beauftragen, die/der einen entsprechenden schalltechnischen Bericht zu fertigen hat. Dieser Bericht ist der Stadt Springe unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen Den Anordnungen des Sachverständigen/des Messpersonals ist Folge zu leisten. Sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.3 der TA-Lärm) nicht eingehalten werden können, ist die Veranstaltung/Darbietung zu beenden.

    2. 2.

      die vor und nach genehmigten Veranstaltungen auf dem Festplatz stattfindenden Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit von 23 00 Uhr bis 7.00 Uhr zu untersagen.

    3. 3.

      der Klägerin die erstellten schalltechnischen Berichte jeweils unverzüglich zu übersenden.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die Klägerin 1/3.

  4. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von Veranstaltungen auf dem Festplatz im Ortteil B... ausgehen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr bewohnten Hauses, das ca. 30 m vom Festplatz in B... entfernt liegt. Auf diesem Festplatz finden verschiedene Veranstaltungen statt, u.a. das Osterfeuer und das jährliche Volks- und Schützenfest. Im Rahmen einer als "B...F..." bezeichneten Veranstaltung im Februar 2006 kam es wegen der Lärmimmissionen zu erheblichen Beschwerden durch Anwohner. Daraufhin begehrte die Klägerin im Vorfeld des Schützenfestes im Jahr 2006 die gerichtliche Einholung eines Lärmgutachtens zu der Frage, ob Lärmgrenzwerte bei der Durchführung des "Volks- und Schützenfest des B..." eingehalten werden (Az.: 4 E 3243/06). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 02.06.2006 statt. Das daraufhin erstellte schalltechnische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die nach den Bestimmungen der TA Lärm maßgeblichen Beurteilungspegel und Spitzenpegel überschritten wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen B...-M...-H... GbR vom 10.07.2006 Bezug genommen.

3

Am 26.09.2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

4

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz gegen Lärmimmissionen, die von zukünftigen Veranstaltungen auf dem Festplatz ausgehen werden. Sie vertritt die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf strikte Einhaltung der Werte der TA Lärm. Sie macht geltend, das Volks- und Schützenfest im Jahr 2007 sei noch lauter als im Jahr 2006 gewesen. Zugesagte Lärmminderungsmaßnahmen seien nicht umgesetzt worden. So sei etwa die Hupe des Autoscooters entgegen gemachter Zusagen auch nach 23.00 Uhr betätigt worden.

5

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen,

6

1. bei zukünftigen Veranstaltungen auf dem Festplatz im Anschluss an die S...-K...-Straße in B... (Ortsteil von S...), bei denen seltene Ereignisse nach Nummer 2 der Freizeitlärmrichtlinie 2001 (Gemeinsamer Unterlass vom 08.01.2001, Nds. Ministerialblatt Nr. 7/2001, Seite 201) in Verbindung mit der TA-Lärm stattfinden und dabei Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden, den jeweiligen Veranstaltern (auch soweit es sich um Veranstaltungen der Beklagten selbst handelt) in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen folgende Auflage zu machen:

"Nach der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m.dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

tagsüber 70 dB(A)

tagsüber an Sonn- und Feiertagen sowie innerhalb der Ruhezeiten von 6.00 - 8.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr 65 dB(A)

nachts 55 dB(A);

Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung/Darbietung durch Einpegelung der Anlage sowie während der Veranstaltung/Darbietung durch begleitende Messungen nachzuweisen. Hiermit ist eine anerkannte Messstelle nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz zu beauftragen, die/der einen entsprechenden schalltechnischen Bericht zu fertigen hat. Dieser Bericht ist der Stadt Springe in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen. Den Anordnungen des Sachverständigen/des Messpersonals ist Folge zu leisten. Sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.3 der TA-Lärm) nicht eingehalten werden können, ist die Veranstaltung/Darbietung zu beenden."

7

2. bei zukünftigen Veranstaltungen auf dem Festplatz im Anschluss an die S...-K...-Straße in B... (Ortsteil von S...), die "keine" seltenen Ereignisse nach Nummer 2 der Freizeitlärmrichtlinie 2001 (Gemeinsamer Unterlass vom 08.01.2001, Nds. Ministerialblatt Nr. 7/2001, Seite 201) in Verbindung mit der TA-Lärm darstellen und bei denen Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden, den jeweiligen Veranstaltern (auch soweit es sich um Veranstaltungen der Beklagten selbst handelt) in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen folgende Auflage zu machen:

"Nach der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m. dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

tagsüber 55 dB(A)

tagsüber an Sonn- und Feiertagen sowie innerhalb der Ruhezeiten von 6.00-8.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr 50 db(A)

nachts 40 dB(A).

Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung/Darbietung durch Einpegelung der Anlage sowie während der Veranstaltung/Darbietung durch begleitende Messungen nachzuweisen. Hiermit ist eine anerkannte Messstelle nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz zu beauftragen, die/der einen entsprechenden schalltechnischen Bericht zu fertigen hat. Dieser Bericht ist der Stadt Springe in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen. Den Anordnungen des Sachverständigen/des Messpersonals ist Folge zu leisten Sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.1 der TA-Lärm) nicht eingehalten werden können, ist die Veranstaltung/Darbietung zu beenden."

8

3. den Beginn der Nachtzeit für die künftig in der bisherigen Art auf dem Festplatz durchgeführten Veranstaltungen (wie Osterfeuer, Volksfest, Tanzveranstaltungen, Disco) nicht auf 23.00 Uhr zu verschieben, sondern entsprechend Nr. 3.4 der Lal-Freizeitlärmrichtlinie und Nr. 6.4 der TA-Lärm auf 22.00 Uhr zu belassen.

9

4. die vor und nach der genehmigten Veranstaltung stattfindenden Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu untersagen und die Zeiten der Arbeiten zu überwachen.

10

5. in den Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen als Nebenbestimmung aufzunehmen, dass der Sachverständige/Messtechniker die Polizei einschaltet und diese die Veranstaltung abbricht und für Ruhe sorgt, wenn der Veranstalter trotz Hinweis des Sachverständigen/Messtechnikers, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten sind, die Veranstaltung nicht selbst umgehend abbricht.

11

6. der Klägerin die dem jeweiligen Veranstalter erteilte Sondernutzungserlaubnis/Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen auf dem Festplatz in B... sowie erstellte schalltechnische Berichte jeweils unverzüglich zu übersenden.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Maßnahmen; sie habe die Immissionen hinzunehmen. Die Grenzwerte der TA Lärm würden nur knapp überschritten. Nach der Rechtsprechung sei dies hinzunehmen. Der Festplatz werde nur an ganz wenigen Tagen im Jahr genutzt, nämlich für das Osterfeuer sowie das Volks- und Schützenfest. Die "B... F..." finde nicht mehr statt. Bei Osterfeuer und Schützenfest handele es sich um Veranstaltungen, denen eine große Bedeutung für das Leben im Ort zukomme. Sie bestreitet, dass die Hupe des Autoscooters nach 23.00 Uhr betrieben worden sei.

14

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 01.02.2007 waren die Beteiligten übereingekommen, die Durchführung des nächsten Schützenfestes abzuwarten, bevor das Gericht über das Klagebegehren entscheidet. Hintergrund war, dass die Beklagte ihre Bereitschaft erklärte, Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin wollte abwarten, ob diese Lärmminderungsmaßnahmen zu einer spürbaren Verbesserung führen.

15

Im Rahmen einer Besprechung am 23.03.2007 haben Vertreter der Veranstalter, der Beklagten und der Region Hannover Regelungen für den Ablauf des Schützenfestes getroffen, um die Immissionen zu mindern

16

Im Vorfeld des Schützenfestes 2007 hat die Klägerin einen weiteren Beweissicherungsantrag gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 24.05.2007 abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

17

Über die Frage, ob die Hupe des Autoscooters auch nach 23.00 Uhr betrieben wurde, hat das Gericht durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig bzw. unbegründet.

19

Die Klage ist - soweit sie Erfolg hat - als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, weil der Klägerin der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist. Effektiver Rechtsschutz ist auf andere Weise nicht zu gewährleisten, weil sich Rechtsbehelfe gegen einzelne Veranstaltungen, die auf dem Festplatz stattfinden, und gegebenenfalls erteilte Genehmigungen durch die Durchführung der Veranstaltungen regelmäßig erledigen und mit Fortsetzungsfeststellungsklagen effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden kann (vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 23.02.2005, - 1 A 1214/05 -).

20

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass bei künftigen Veranstaltungen des Volks- und Schützenfestes auf dem Festplatz in B... in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und dem Beginn der Sperrzeit (nachts) ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten wird und die Einhaltung des Richtwertes durch Messung nachgewiesen wird. Die entsprechenden Messberichte sind ihr zu übersenden. Weiter hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr untersagt.

21

Anwohner haben - das ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt - einen Anspruch darauf, durch behördlicherseits zugelassene und nicht unterbundene Lärmentwicklungen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. Die dogmatische Herleitung dieses Abwehranspruchs aus Art. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 1004, 906 BGB analog oder als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann dahinstehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 15.09.1994, - 7 L 5328/92 -). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen gibt es zum Schutz der Nachbarschaft keine rechtsverbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich technische Regelwerke, die eine Orientierungshilfe darstellen, aber nicht rein schematisch anzuwenden sind (vgl. Hess VGH, Urt. vom 25.02.2005, - 2 UE 2890/04 -). Maßgeblich ist für die von dem Festplatz in B... ausgehenden Immissionen danach zunächst die Freizeitlärm-Richtlinie (vom 08.01.2001, Nds. MinBl. 2001, 201; - F-LärmRL -). Nach deren Abschnitt 1 gehören zu den Freizeitanlagen (unter anderem) insbesondere Plätze oder Flächen, auf denen Schützenfeste, Volksfeste usw. stattfinden Abschnitt 2 F-LärmRL bestimmt, dass Freizeitanlagen wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm betrachtet werden. Abweichend zu Nr. 7.2 TA Lärm wird die Anzahl der Tage oder Nächte, an denen die Richtwerte für "seltene Ereignisse" herangezogen werden können, auf maximal 18 begrenzt.

22

Das dreitägige Volks- und Schützenfest in B... gehört zu den durch die F-LärmRL privilegierten "seltenen Ereignissen" im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm. Neben dem Volks- und Schützenfest wird auf dem Festplatz zur Zeit lediglich das Osterfeuer veranstaltet, so dass die Zahl von 18 Ereignissen bei weitem nicht erreicht wird. Der Immissionsrichtwert beträgt daher gemäß Nr. 6.3 TA Lärm nachts 55 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Werte überschreiten dürfen, allerdings um nicht mehr als 10 dB(A), also 65 dB(A).

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Das Gericht geht davon aus, dass diese Lärmwerte bei Durchführung des Volks- und Schützenfestes in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden. Die Klägerin hatte aufgrund der Lärmbeeinträchtigungen durch Veranstaltungen in den Vorjahren im Vorfeld des Volks- und Schützenfestes im Jahre 2006 im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens die Erstellung eines Lärmgutachtens beantragt. Die daraufhin von dem Sachverständigenbüro B...-M...-H... GbR erstellte schalltechnische Untersuchung vom 10.07.2006 kam zu dem Ergebnis, dass die für den Tag vorgegebenen Beurteilungs- und Spitzenpegel eingehalten wurden, nicht jedoch die für die Nacht zulässigen Höchstwerte. Sowohl der Beurteilungspegel als auch der Spitzenpegel sind an jedem der drei Tage überschritten worden. Der Beurteilungspegel betrug am ersten Tag der Veranstaltung in der ungünstigsten Nachtstunde 60,6 dB(A), am zweiten Tag 56,0 dB(A) und am letzten Tag 57,3 dB(A). Der höchste Spitzenpegel betrug in der ersten Nacht 79,7 dB(A), in der zweiten Nacht 75,3 dB(A) und in der dritten Nacht 72,6 dB(A).

24

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei den gemessenen Beurteilungspegeln kein Messabschlag in Höhe von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen. Der Abzugswert mag ungeachtet der Fortschritte der Messtechnik, wegen der Ungenauigkeiten in dieser Größenordnung nicht mehr zu erwarten sind (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rn. 35 zu Nr. 6 TA Lärm), nach wie vor für gerechtfertigt gehalten werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 14.02.2007, - 12 LC 37/07 -). Der den Anlagenbetreiber begünstigende Abschlag findet aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Nr. 6.9 TA Lärm nur bei Überwachungsmessungen Anwendung. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der aufgrund des Beweisbeschlusses durchgeführten Messung nicht um eine solche Überwachungsmessung. Die Messung hatte den Zweck, die Immissionsbelastung zunächst überhaupt zu ermitteln und stellt damit keine Überwachungsmessung im engeren Sinne dar. Weil es sich bei Nr. 6.9 TA Lärm um eine Ausnahmeregelung handelt, die zudem (auch) darin begründet ist, dass bei Überwachungen die Beweislast für einen Eingriff bei der Behörde liegt, sieht die Kammer keinen Raum für eine erweiternde Auslegung (ebenso Hansmann, a.a.O, Rn. 36, für Messungen, durch die im Rahmen von Genehmigungsverfahren Vorbelastungen ermittelt werden; vgl. auch BGH, Urt. vom 08.10.2004, NVwZ 2005, 116 [BGH 08.10.2004 - V ZR 85/04]).

25

Unabhängig davon wären die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch bei Anwendung von Nr. 6.9 nicht durchgängig eingehalten. Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungspegels ergäbe sich für den ersten Veranstaltungstag immer noch eine Überschreitung um 2,6 dB(A). Auf die Ermittlung der Spitzenpegel fände Nr. 6.9 TA Lärm ohnehin keine Anwendung, da die Bestimmung sich nur auf Beurteilungspegel (zur Definition vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) bezieht.

26

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionsbelastung in den Jahren zuvor oder beim Volks- und Schützenfest 2007 nennenswert geringer war. Das Gericht hat zwar mit Beschluss vom 24.05.2007 einen Beweissicherungsantrag der Klägerin, über den Umfang der Lärmimmissionen aus Anlass des Volks- und Schützenfestes vom 01. bis zum 03 06.2007 Beweis zu erheben, mit der Begründung abgelehnt, es seien keine spürbar höheren Beurteilungspegel, sondern eher geringere Werte als im Jahr 2006 zu erwarten. Diese Erwartung gründete sich aber auf die Umsetzung der zwischen Veranstalter, Beklagter und der Region Hannover am 23.03.2007 verabredeten Lärmminderungsmaßnahmen. Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten abgegebenen Erklärungen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Lärmminderungsmaßnahmen in großen Teilen nicht umgesetzt worden.

27

Nicht umgesetzt wurde nach der Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insbesondere die als Nr. 4 verabredete Maßnahme, die Musikanlage im Festzelt einzupegeln und Markierungen an den Reglern anzubringen. Eine Regulierung der Lautstärke und insbesondere eine Regulierung der tieffrequenten (basslastigen) Musik erfolgte daher ohne erkennbaren Grund nicht. Nicht umgesetzt wurde auch Nr. 5 der Maßnahmen, wonach ab 23.00 Uhr die Hupe des Autoscooters nicht betätigt werden und eine Beschallung des Autoscooters möglichst nicht zu den benachbarten Häusern erfolgen sollte. Nach Aussage des als Zeugen vernommenen Lebensgefährten der Klägern ist die Hupe am 01.06.2007 auch nach 23.00 Uhr, nämlich bis 23.38 Uhr betrieben worden. Der Zeuge K.... hat während dieser Zeit Messungen durchgeführt und Aufzeichnungen über die Art der Geräusche gefertigt. Das Gericht hat keinen Anlass, an seinen Angaben und Aufzeichnungen zu zweifeln. Durch die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen P.... wird die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Zweifel gezogen. Herr P.... hat angegeben, dass er sich zu der fraglichen Zeit auch im Festzelt aufgehalten haben könnte, in dem man die Hupe des Autoscooters wegen der lauten Musik nicht immer habe hören können. Er hat weiter eingeräumt, dass man sich von Veranstalterseite trotz Kenntnis der verabredeten Maßnahme nicht in besonderer Weise um die Hupe gekümmert habe.

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Die Beklagte hat zwar die Nr. 2 der verabredeten Lärmminderungsmaßnahmen umgesetzt und Bühne, Lautsprecheranlage sowie Zelteingang so angeordnet, dass eine Beschallung nicht in Richtung Wohnbebauung erfolgt. Es reicht aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, nur einen Teil der Maßnahmen zu realisieren, um zu einer Verringerung der Immissionsbelastung zu kommen, zumal mit dem Autoscooter im Jahr 2007 eine Immissionsquelle hinzugekommen ist, die es im Jahr 2006 nicht gab. Die Erheblichkeit der durch den mehr oder weniger unkontrollierten Betrieb des Autoscooters verursachten Immissionen belegt auch die Erklärung eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach seiner Wahrnehmung habe der Betrieb des Autoscooters mehr Immissionen verursacht als der Betrieb des Festzeltes.

29

Es ist daher davon auszugehen, dass in den letzten Jahren die Durchführung des Volks- und Schützenfestes zu einer Überschreitung der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwerte der TA Lärm geführt hat. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch darauf, dass diese Werte bei zukünftigen Veranstaltungen des Volks- und Schützenfestes eingehalten werden und dies durch ihr zugänglich zu machende Messung nachgewiesen wird. Anwohner haben zwar nicht in jedem Fall einen Anspruch auf strikte Einhaltung der Grenzwerte, weil es sich bei den Regelungen der TA Lärm - wie oben ausgeführt - nicht um verbindliche Grenzwerte, sondern Orientierungswerte handelt. Die Zumutbarkeitsgrenze ist daher nicht starr, sondern durch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Kammer hält an der im Beschluss vom 24.05.2007 vertretenen Auffassung fest, wonach solche Veranstaltungen trotz Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte für den Nachbarn zumutbar sein können, wenn es sich um sehr seltene Ereignisse handelt, denen eine besondere Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft zukommt, die Überschreitungen der Immissionswerte der TA Lärm nicht erheblich sind und die Veranstalter zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen ergreifen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. vom 14.09.2004, - 6 A 10949/04 -).

30

Die letztgenannte Voraussetzung lag aber nicht vor, weil die Beklagte offenbar nicht gewillt ist, zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung zu überwachen. Die im Vorfeld auch mit Immissionsfachleuten der Region Hannover verabredeten Maßnahmen sind - wie oben im Einzelnen ausgeführt - in wesentlichen Punkten nicht ausgeführt werden. Als Zeugen für ihre Behauptung, die Lärmimmissionen seien nicht höher als in den Vorjahren, hatte die Beklagte den Leiter ihres Ordnungsamtes benannt, der an zwei Tagen vor Ort gewesen sei und sich davon überzeugt habe, dass die Lärmimmissionen im Bereich des Zumutbaren geblieben seien. Am Samstagabend, an dem die mit besonderen Immissionen verbundene "Zeltdisco" stattfand, war der Leiter des Ordnungsamtes nach eigenen Angaben nicht anwesend und offenbar auch kein anderer Vertreter der Beklagten. Hinsichtlich der anderen Tage gab der Leiter des Ordnungsamtes in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Veranstaltung spätestens um 23.00 Uhr verlassen. Es sei zwar während der gesamten Veranstaltung ein Polizeibeamter der Polizeistation vor Ort gewesen. Mit diesem habe er aber auch im Nachgang zu der Veranstaltung keinen Kontakt aufgenommen.

31

Anwohnern ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm dann nicht zuzumuten, wenn die Behörde ihrerseits zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen nicht ergreift bzw. deren Einhaltung nicht überwacht. Die Beklagte hat zwar sowohl in dem mit dem das Volks- und Schützenfest veranstaltenden Wassersportverein B... geschlossenen Nutzungsvertrag als auch in der dem Festwirt erteilten Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit sowie der gaststättenrechtlichen Gestattung die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) für die Zeit ab 23.00 Uhr vorgeschrieben. Entsprechende Regelungen finden sich aber auch in den Verträgen und Erlaubnissen für das Volks- und Schützenfest im Jahr 2006. Ohne nähere Bestimmungen, wie diese Lärmwerte einzuhalten sind, und eine effektive Überwachung sind solche Regelungen offenbar ungeeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Dies zeigen die Ergebnisse der im Jahr 2006 durchgeführten Messung. Bei problematischen Immissionsverhältnissen darf eine Genehmigung nicht nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.07.1997, - 1 L 2812/97 -). Lärmminderungsmaßnahmen wie die Einpegelung von Musikanlagen und die Beschränkung des Betriebs des Autoscooters sind ebenso zumutbar wie eine Überwachung der Einhaltung von Auflagen, insbesondere zu der Zeit, in der Überschreitungen der Grenzwerte zu befürchten sind.

32

Das Verhalten der Beklagten ist darüber hinaus widersprüchlich. Einerseits gibt sie den Veranstaltern die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm auf, andererseits streitet sie im Klageverfahren für ihre Auffassung, die Klägerin habe höhere Werte als die Richtwerte der TA Lärm hinzunehmen, unter anderem mit der Begründung, Überschreitungen der Richtwerte seien bei der Durchführung des Volks- und Schützenfestes auf dem Festplatz in B... nicht vermeidbar und der Klägerin daher zuzumuten. Die Verträge und Erlaubnisse enthalten also Lärmauflagen, von denen die Beklagte offenbar selbst ausgeht, dass sie bei "normalem Betrieb" nicht einzuhalten sind.

33

Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre und der gemessenen Immissionsbelastung im Jahr 2006 kann dem Schutzanspruch der Klägerin nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Beklagte den jeweiligen Veranstaltern die im Tenor unter Nr. 1 formulierte Auflage macht. Nur durch eine Einpegelung der Anlage und eine begleitende Messung kann zu Gunsten der Klägerin die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sichergestellt werden. Der Kammer ist bewusst, dass die Durchführung solcher Messungen mit erheblichen Kosten verbunden ist. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie den Belangen der Klägerin in anderer Weise Rechnung getragen werden könnte, wenn die Beklagte ihrerseits zugesagte Lärmminderungsmaßnahmen ohne Grund nicht durchführt und damit dokumentiert, die berechtigten Belange der Anwohner nicht ernst nehmen zu wollen.

34

Allerdings besteht ein Anspruch auf Einhaltung des Nachtwertes von 55 dB(A) erst ab 23.00 Uhr. Gemäß Nr. 6.4 Satz 2 TA Lärm kann die Nachtzeit (22.00 Uhr) bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen besonderer Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist, wobei eine achtstündige Nachtruhe sicherzustellen ist. Die Kammer hält eine Anwendung von Nr. 6.4 Satz 2 TA Lärm auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten für angemessen Das OVG Lüneburg (Urt. vom 15.09.1994, - 7 L 5328/92 -) hat zwar entschieden, eine entsprechende Vorgängerregelung der TA Lärm lasse sich auf Freizeitlärm nicht übertragen. Diese Entscheidung betraf aber die Auslegung des seinerzeit geltenden Freizeitlärmerlasses, der - anders als die jetzt geltende F-LärmRL - eine generelle Verweisung auf die Bestimmungen der TA Lärm nicht vorsah. Zu Volks- und Schützenfeste gehören üblicherweise Tanzveranstaltungen, die bis in die Nachtstunden andauern. Das rechtfertigt die Annahme "besonderer betrieblicher Verhältnisse" im Sinne von Nr. 6.4 TA Lärm. Der Einwand, im vorliegenden Fall sei die Verschiebung der Nachtstunde eine Zusatzbelastung, die zu anderen Zeiten nicht ausgeglichen werden könne (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.), überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen ist dies bereits keine tatbestandliche Voraussetzung für die Verschiebung der Nachtzeit. Es mag auch Gewerbebetriebe geben, bei denen die Verschiebung der Nachtzeit in Ermangelung eines Ausgleichs letztlich zu einer Zusatzbelastung führt. Abgesehen davon wird im vorliegenden Fall ein gewisser Ausgleich dadurch erzielt, dass die Nachtwerte statt bis 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten sind. Praktische Relevanz hat diese Verschiebung insofern, als mit lärmintensiven Abbauarbeiten erst um 7.00 Uhr begonnen werden darf.

35

Der unter Nr. 1 tenorierte Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte Veranstaltern die dort genannte Auflage macht, beschränkt sich auf die Durchführung des Volks- und Schützenfestes und betrifft lediglich die Zeit zwischen 23.00 Uhr und dem Beginn der Sperrzeit. Das Begehren der Klägerin ist darüber hinausgehend darauf gerichtet, dass die Auflage sämtliche Veranstaltungen auf dem Festplatz und auch die Zeit tagsüber betrifft. Insofern hat die Klage keinen Erfolg.

36

Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ist insofern unzulässig, weil eine drohende Rechtsbeeinträchtigung, die nur im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes abgewehrt werden könnte, nicht dargelegt ist. Auf dem Festplatz in B... werden zur Zeit lediglich das Osterfeuer und das dreitägige Volks- und Schützenfest durchgeführt. Die "B... F...", die im Jahr 2006 maßgeblicher Anlass für das Klageverfahren war, ist im Jahre 2007 nicht veranstaltet worden und soll nach Angabe der Beklagten auch in Zukunft auf dem Festplatz nicht durchgeführt werden.

37

Hinsichtlich des Osterfeuers hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm bei Durchführung der Veranstaltung nicht eingehalten werden. Auch die Klägerin wendet sich - soweit ersichtlich - lediglich dagegen, dass lautstarke Abbauarbeiten während der Nachtzeit stattfinden (dazu unten). Eine Musikanlage, die eingepegelt werden könnte, gibt es nicht. Für eine begleitende Messung durch einen Sachverständigen zur Abwendung unzumutbarer Beeinträchtigungen besteht daher kein Anlass.

38

Keinen Erfolg hat die Klage auch, soweit Auflagen begehrt werden, die begleitende Messungen für die Tagzeit vorsehen. Nach dem Schallgutachten vom 10.07.2006 wurden die für den Tag vorgegebenen Höchstwerte sicher eingehalten. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind daher nicht zu besorgen.

39

Der Klageantrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg Damit begehrt die Klägerin entsprechende Auflagen für Veranstaltungen, die keine seltenen Ereignisse im Sinne der F-LärmRL darstellen. Die Klägerin hat nicht einmal dargetan, dass solche Veranstaltungen auf dem Festplatz überhaupt durchgeführt werden, geschweige denn, dass von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen.

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Erfolg hat die Klage indes insofern, als die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr zu untersagen. Für diese jeweils nach Veranstaltungsende stattfindenden Arbeiten gilt die Privilegierung nach Nr. 6.3 TA Lärm nicht, so dass die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten sind. Das Gericht geht auch ohne Messung davon aus, dass diese Werte (im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A)) überschritten werden, wenn das Festzelt oder der Autoscooter unter Zurhilfenahme schweren Geräts abgebaut werden. Das sieht die Beklagte offenbar ebenso, da sie dem Festwirt den Abbau des Festzeltes vor 7.00 Uhr untersagt hat. Unstreitig hat die Beklagte aber zugelassen, dass der Autoscooter, der noch näher am Wohnhaus der Klägerin gelegen war, in der Nacht abgebaut wurde. Lärmintensive Abbauarbeiten finden regelmäßig auch im Anschluss an das Osterfeuer statt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, zur Durchführung des Osterfeuers werde jeweils ein Gerüst in Form einer Tribüne aufgebaut, das noch in der Nacht wieder abgebaut werde. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass dies mit erheblichen Immissionen verbunden ist. Dass die Beklagte dies trotz der Beschwerden der Klägerin und trotz des anhängigen Verfahrens nicht unterbindet, rechtfertigt den insofern gestellten Klageantrag.

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Dem Abwehranspruch der Klägern ist damit ausreichend Rechnung getragen. Ansprüche auf weitere Maßnahmen, die im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes geltend gemacht werden könnten, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Klagebegehren betrifft in besonderer Weise die Lärmbelästigungen durch das Volks- und Schützenfest während der Nachtzeit, so dass die Klage zu einem überwiegenden Teil Erfolg hat. Der Teil, mit dem die Klägerin unterliegt, ist andererseits nicht so gering, dass eine Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Betracht käme. Eine Quote von 1/3 zu 2/3 hält das Gericht in diesem Fall für angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in Ermangelung von Zulassungsgründen nicht auszusprechen. Da die Entscheidung eine andere rechtliche Grundlage betraf, sieht die Kammer auch keine Abweichung vom Urteil des OVG Lüneburg vom 15.09.1994 (Az.: 7 L 5328/92).

Behrens
Schraeder
Matthies
Arend
Brennecke