Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 11.07.2007, Az.: 11 B 3480/07

Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen aufgrund des Ausschanks alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis; Begriff der Flatrate-Party; Erlass selbstständiger nachträglicher Anordnungen in Gestalt von Auflagen bei vorherigem Erlass einer Gaststättenerlaubnis

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.07.2007
Aktenzeichen
11 B 3480/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0711.11B3480.07.0A

Fundstellen

  • GewArch 2007, 388-389
  • NJW 2007, XII Heft 49 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2008, 1015-1017 (Volltext mit amtl. LS)
  • RÜ 2008, 196-199

Verfahrensgegenstand

Auflage zur Gaststättenerlaubnis - Antrag nach§ 80 Abs. 5 VwGO

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer -
am 11. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin veranstaltet als Diskothekenbetreiberin im {D.} auf der {E.} regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept, für die sie mit Flyern und im Internet wirbt.

2

Mit Schreiben vom 15.06.2007 bat die Antragsgegnerin die Antragsstellerin, künftig keine sogenannten Flatrate-Partys undähnliche Veranstaltungen mit Ausschank alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis mehr durchzuführen und wies mit Schreiben vom 20.06.2007 darauf hin, dass sogenannte "10-Cent-Veranstaltungen" den Flatrate-Angeboten gleichzusetzen seien.

3

Mit Schreiben vom 20.06.2007 und 26.06.2007 lehnte die Antragstellerin den Verzicht auf derartige Veranstaltungen ab, veranstaltete am 29.06.2007 das erste "10 Cent Hammer Event", bei dem in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 EUR angeboten wurden, und wirbt weiterhin für vergleichbare Veranstaltungen am 13.07.2007, 27.07.2007, 10.08.2007 und 31.08.2007.

4

Mit Verfügung vom 06.07.2007 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf:

"1)
Es ist untersagt, im {D.}, {E.} 9, Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden.

2)
Es ist untersagt, Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme auszuschenken."

5

Zu Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit diesen Auflagen solle die Antragstellerin an einem Veranstaltungskonzept gehindert werden, das dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und nach Art und Preisgestaltung der Veranstaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum animiere und damit die Gesundheit der Gäste gefährde. Veranstaltungen, bei denen nach Entrichtung eines Eintrittgeldes alkoholische Getränke für den minimalen Preis von 0,10 Euro in unbegrenzter Menge verkauft würden, stünden sogenannten Flatrate-Partys gleich. Dieüberwiegend jungen Gäste würden durch den extrem niedrigen Preis für jedes Vodka-Energy-Mixgetränk zum Alkoholmissbrauch animiert.

6

Diese Auflagen seien auch geeignet und erforderlich, da die Antragstellerin ihrer formlosen Bitte, das beabsichtigte Veranstaltungskonzept zu unterlassen, keine Folge geleistet habe und weiter für das "10 Cent Hammer Event" werbe. Eine von der Antragstellerin an das Personal ausgegebene schriftliche Anweisung, keinen Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken, sei unzureichend, um den Alkoholmissbrauch wirkungsvoll zu unterbinden. Die Auflage sei auch angemessen, da die nur mittelbaren Auswirkungen auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit in keinem erkennbaren Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, die mit dem zu erwartenden Alkoholmissbrauch verbundenen Gesundheitsgefahren für die Gäste zu verhindern, stehe.

7

An der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen von Alkoholmissbrauch für die Gesundheit und den Umstand, dass durch die Art des Veranstaltungskonzepts der Antragstellerin ein gesundheitsgefährdendes Konsumverhalten hinsichtlich alkoholischer Getränke gefördert werde und sich ein Gewöhnungseffekt einstelle, sei ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht geboten.

8

Die Antragsstellerin hat am 09.07.2007 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben (Az. 11 A 3485/07).

9

Sie macht geltend, zu der Anordnung unter Ziffer 1) habe sie in der Vergangenheit und für die Zukunft keinen Anlass gegeben, da sie keine Veranstaltungen durchführe, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt würden, sondern allenfalls ein Vodka-Energy-Drink zu einem Preis von 0,10 Euro. Die Auflage unter Ziffer 2), mit der der Ausschank jeglicher Art von Getränken zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme untersagt werde, sei nicht geeignet, einem kollektiven Alkoholrausch entgegenzuwirken und stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Gewerbefreiheit und Berufsfreiheit dar. Andererseits dulde die Antragsgegnerin Promotion-Aktionen für Alkoholika, Flatrate-Angebote im {F.} und bei "All-inclusive-Reisen" und den Verkauf von Bier in 0,5-Liter-Gebinden zu einem Preis von 0,59 EURO in der {G.}-Tankstelle und den Verkauf von Vodka-Energy-Mixgetränken zu einem Preis von 1,00 EURO bei Wegfall des Eintrittspreises von 10,00 EURO.

10

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagenverfügung sei rechtswidrig. Sie habe in den letzten drei Jahren bei keiner Veranstaltung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet. Auch bei der Veranstaltung am 29.06.2007 sei es zu keinerlei Gesundheitsgefährdung für das Publikum gekommen. Mit einer Gewöhnung an einenübermäßigen Alkoholgenuss könne man zudem bei der Durchführung der Veranstaltung im 14-Tage-Rhythmus nicht ausgehen. Der Fall des verstorbenen Berliner Schülers weise keinerlei Parallelen zu den von ihr durchgeführten Veranstaltungen auf.

11

Die Antragsstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 A 3485/07) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2007 wiederherzustellen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen, und vertieft ihr Vorbringen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 11 B 3350/07, 11 A 3349/07 und 11 A 3485/07 sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

14

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig.

15

Die Antragstellerin ist als Adressatin der Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2007 antragsbefugt. Sie hat mit Schriftsatz vom 10.07.2007 die Parteibezeichnung entsprechend berichtigt.

16

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Auflagenverfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2007 überwiegt das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Klage (Az.: 3485/07). Bei summarischer Prüfung erweist sich die Auflage zur Gaststättenerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig. Auch die Anordnung der hinreichend begründeten sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin durch nachträglich zu der ihr im August 2001 erteilten Gaststättenerlaubnis hinzugefügte Auflagen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung von Veranstaltungen zu untersagen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme ausgeschenkt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden.

20

Die Antragsgegnerin hat von dieser Ermächtigung in ermessensfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.

21

§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 GaststättenG ermächtigt zum Erlass selbständiger nachträglicher Anordnungen in Gestalt von Auflagen für den Fall, dass die Gaststättenerlaubnis - wie vorliegend - bereits erlassen ist, und erlaubt damit die Anpassung der Erlaubnis an zum Zeitpunkt des Erteilung nicht vorhersehbare Entwicklungen und die Berücksichtigung der berechtigten schutzwürdigen Interessen der Gäste. Sie stellt eine weniger einschneidende Maßnahme als der Widerruf der Erlaubnis ( § 15 Abs. 3 Nr. 2 GaststättenG) oder die Untersagung des Betriebes (§§ 31, 16 Nr. 2 GaststättenG) bei Vorliegen der Versagungsgründe des § 4 GaststättenG dar, dient damit auch dem Schutz der durch die aufgeführten Fallgruppen in§ 4 GaststättenG geschützten Rechtsgüter. Auflagen kommen mithin auch zum Schutz der Gesundheit der Gäste in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet wird. Den Inhaber einer Gaststättenerlaubnis trifft insoweit gegenüber dem Rechtsgut der Gesundheit seiner Gäste eine durch das Gaststättenrecht vorgegebene erhöhte Sorgfaltspflicht.

22

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Veranstaltungskonzepte der Antragstellerin wie das bereits am 29.06.2007 im {D.} auf der {E.} durchgeführte und für de 13.07.2007, 27.07.2007, 10.08.2007 und 31.08.2007 geplante "10 Cent Hammer Event" geeignet sind, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und damit die Gesundheit der Gäste zu gefährden.

23

Die Kammer geht aufgrund des vorliegenden Flyers und der Ankündigung dieser Veranstaltung im Internet (vgl. http://www.{H.}.de/disco/{I.}) davon aus, dass die Antragstellerin den Gästen den ganzen Abend in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke mit einem Vodka-Anteil von 2 cl für 0,10 Euro anbietet und durch diesen extrem günstigen, bei weitem nicht kostendeckenden Preis ebenso wie bei den sogenannten Flatrate-Partys mit einmaligem Eintrittspreis das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdendem übermäßigem Konsum alkoholischer Getränke verleitet. Es macht für das Konsumverhalten gerade dieser gleichermaßen gefährdeten wie schutzbedürftigen Zielgruppe keinen Unterschied, ob ihnen nach Entrichtung eines einmaligen Eintrittsgeldes von 10,00 Euro alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge zum Nulltarif oder zu einem minimalen Preis von 0,10 Euro angeboten werden. Auch durch den extrem niedrigen nicht kostendeckenden Preis werden die Gäste zuübermäßigem Alkoholkonsum animiert. Eine solche Veranstaltung weckt das Bedürfnis, wenigstens den Eintrittspreis "abzutrinken" und schafft in besonderem Maße den Anreiz, alkoholische Getränke zu einem proforma-Preis in unbegrenzter Menge zu erhalten. Dabei trifft das Angebot der Antragstellerin gerade in der Gruppe der jugendlichen Besucher auf eine Klientel, das wegen geringer Einkommen nur bei derartigen Angeboten in einer Disco einen Vollrausch oder seine Vorstufen problemlos finanzieren kann.

24

Ob neben den Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 Euro Mineralwasser den ganzen Abend gratis angeboten wird, ist demgegenüber für die meisten durch die Werbung der Antragsteller angesprochenen Gäste uninteressant und findet auch in der Werbung der Antragstellerin mit keinem Wort Erwähnung. Auch auf eine mögliche Beschränkung der Ausgabe der Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 Euro in unbegrenzter Menge bis 4.00 Uhr wird nicht verwiesen. Eine solche Beschränkung wäre aber auch nicht geeignet, wirkungsvoll demübermäßigen Alkoholkonsum entgegenzuwirken. Das Hauptgeschäft hat bei solchen Veranstaltungen bis 4.00 Uhr stattgefunden. Für die übrigen Gäste mit größerem Durchhaltevermögen wird darüber hinaus eher ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, bis zu diesem Zeitpunkt möglichst viele Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 Euro, statt in den letzten beiden Stunden bis zur Sperrzeit zum vollen Preis zu konsumieren, und erhöht dadurch die Gesundheitsgefahren. Bei der Verabreichung von jeweils 2 cl des hochprozentigen Vodkas in einem sogenannten "Energy-Mixgetränk" wird zudem bei vielen der jungen Gäste das Bewusstsein für die Wirkung des Alkohols und mögliche Gesundheitsgefahren fehlen.

25

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, bei der von den Vertretern der Antragsgegnerin in besonderem Maße beobachteten Veranstaltung am 29.06.2007 sei es zu keinerlei Gesundheitsgefährdung für das Publikum gekommen. Die Kontrolle fand ausweislich des Prüfberichts in der Zeit von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr statt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Disco-Betrieb erst langsam anläuft, und sich die Auswirkungen der Abgabe der Vodka-Energy-Mixgetränke für einen Preis von 0,10 Euro noch nicht beurteilen lassen.

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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

27

Sie hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass die Auflagen geeignet und erforderlich sind, um der Gesundheitsgefahr für das überwiegend jugendliche Publikum zu begegnen, nachdem die Antragstellerin ihren Bitten, Flatrate-Partys und ähnliche Veranstaltungen nicht mehr durchzuführen, nicht nachgekommen ist.

28

Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Auflage unter Ziffer 2 nicht geeignet sei, einem kollektiven Alkoholrausch entgegenzuwirken. Die unter 2) von der Antragsgegnerin formulierte Auflage kann nicht als eine auf den Ausschank jeder Art von Getränken bezogene, die Preisgestaltung in unzulässiger Weise bindende Auflage verstanden werden. Wie sich aus dem Begründungszusammenhang der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2007 und der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 06.07.2007 in dem Verfahren 11 B 3350/07 ergibt, bezieht sich die Auflage 2) ebenfalls nur auf alkoholische Getränke und dient in Ergänzung und Erläuterung zur Auflage 1) der Präzisierung der Zielsetzung, die Umgehung der Auflage unter Ziffer 1) durch die konkret geplanten Veranstaltungen der Antragstellerin von vornherein mit auszuschließen.

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Damit ist auch der Einwand der Antragstellerin entkräftet, sie habe für die Anordnung unter Ziffer 1) in der Vergangenheit und für die Zukunft keinen Anlass gegeben, da sie keine Veranstaltungen durchführe, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden.

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Da es nach Auffassung der Kammer für das Konsumverhalten derüberwiegend jungen Gäste keinen Unterschied macht, ob ihnen nach Entrichtung eines einmaligen Eintrittsgeldes von 10,00 Euro alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge zum Nulltarif oder zu einem minimalen Preis von 0,10 Euro angeboten werden, erweisen sich die Auflagen unter Ziffer 1) und 2) mit ihren aufeinander abgestimmten ergänzenden Bestimmungen als geeignet und erforderlich, um der Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die vom Veranstaltungskonzept der Antragstellerin begünstigte Animation zum übermäßigen Alkoholkonsum entgegenzuwirken.

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Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch am Prinzip des geringsten Eingriffs ausgerichtet. Sie hat nachvollziehbar dargetan, dass eine von der Antragstellerin an das Personal ausgegebene schriftliche Anweisung, keinen Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken, unzureichend ist, um den Alkoholmissbrauch wirkungsvoll zu unterbinden.

32

Die Antragsgegnerin ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihr angeordneten Auflagen nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, Gesundheitsgefahren von den Gästen abzuwenden, stehen und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die in die Gewerbe- und Berufsfreiheit der Antragstellerin darstellen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Antragstellerin gegenüber Veranstaltern von "All-inclusive-Reisen", Promotion-Aktionen für alkoholische Getränke, Flatrate-Angeboten im {J.} und dem Verkauf alkoholischer Getränke in Tankstellen in {I.} zu benachteiligen.

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Es handelt sich dabei um Konzepte, die mit den durch die Auflagen der Antragsgegnerin unterbundenen Veranstaltungskonzepten der Antragstellerin hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Animation zuübermäßigem Alkoholgenuss schon vom Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

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Im Gegensatz zu den sogenannten "All-inclusive-Reisen" steht bei den leichter zugänglichen und deutlich kostengünstigeren Flatrate-Partys und vergleichbaren Veranstaltungen wie dem "10 Cent Hammer Event" der anonyme unbegrenzte Zugriff auf alkoholische Getränke und der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund.

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Auch der Verkauf von alkoholischen Getränken an einer Tankstelle an einzelne Kunden unterscheidet sich von den Veranstaltungen der Antragstellerin ganz erheblich. Der Anreiz sich als Kunde über Stunden an einer Tankstelle aufzuhalten und Alkohol im Übermaß zu konsumieren, ist als recht gering anzusehen. Gerade die Kombination von Musik, gemeinsamem Tanz und Treffen mit Gleichaltrigen macht den von finanziellen Ressourcen unabhängigen Alkoholgenuss attraktiv und so gefährlich, dass die angefochtene Auflage hier erforderlich ist.

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Die nur einem Fachpublikum zugängliche "{K.} - Die Unternehmer-Kontaktmesse" im {J.} im Juni 2007 war darauf angelegt, geschäftliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. In einem geschäftlich geprägten Umfeld ist - anders als bei einer reinen Vergnügungsveranstaltung in einer Großraumdisco - auch bei Flatrate-Angeboten ein übermäßiger Alkoholkonsum in Gegenwart bekannter und künftiger Geschäftspartner nicht zu erwarten. Das dürfte auch für Promotion-Aktionen der Hersteller alkoholischer Getränke gelten.

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Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagenverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

38

Die Antragsgegnerin ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass die nachträgliche Erteilung von Auflagen zur Gaststättenerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Rechtsgut der Gesundheit des überwiegend jugendlichen Publikums von Flatrate-Partys und ähnlichen Veranstaltungen wie dem bereits durchgeführten und weiterhin geplanten "10 Cent Hammer Event" imöffentlichen Interesse liegt, da im Hinblick auf die Förderung eines gesundheitsgefährdenden Konsumverhaltens durch ein solches Veranstaltungskonzept und die mit ausgewählten Beispielen belegten schwerwiegenden Folgen von Alkoholmissbrauch für die Gesundheit ein Zuwarten nicht hinnehmbar seien.

39

Der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.). Die Kammer hat keine Veranlassung, vom Regelstreitwert abzuweichen, weil keine Anhaltspunkte für den ohne die Erteilung der Auflage zu erwarteten zusätzlichen Gewinn ersichtlich und vorgetragen sind. Wegen der mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache besteht auch keine Veranlassung, den Regelstreitwert zu reduzieren.

Niewisch-Lennartz
Peters
Dr. Schlei