§ 106 ZRHO - Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für die Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken sind die Ziffern 12. bis 15. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Das Formblatt ist in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann, ergeben sich aus den Länderabschnitten und dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen. § 125 Absatz 2 findet Anwendung. Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Zuständig ist der Rechtspfleger, soweit die Landesjustizverwaltung keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Bescheinigung über die Zustellung wird unter Ziffer 12. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung dokumentiert. Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke nicht mit den im Antrag unter Ziffer 6. genannten zuzustellenden Schriftstücken übereinstimmen, sind die zugestellten Schriftstücke entweder in der Bescheinigung über die Zustellung konkret anzuführen, oder Ablichtungen der zugestellten Schriftstücke sind mit der Zustellungsbescheinigung zu verbinden. Zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke ist dann auf diese Ablichtungen zu verweisen. Sind Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, so kann zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke auch auf diese Zweitfertigungen verwiesen werden und die Zweitfertigungen können mit der Zustellungsbescheinigung verbunden werden.
(3) Wird auf dem Postweg zugestellt, ist die Zustellungsurkunde nicht der Übermittlungsstelle zu übersenden. Erfolgt die Zustellung an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies unter Ziffer 12.2.1.2. mit "auf dem Postweg zugestellt" zu dokumentieren. Hierbei ist Ziffer 12.2.1.2.1. "ohne Empfangsbestätigung" auszuwählen. Obgleich die Gliederung des Formblatts für diesen Fall keine weitere Angabe vorsieht, sind die jeweiligen Angaben zu Empfänger, Ersatzempfänger, Anschrift des Empfängers und gegebenenfalls dessen Beziehung zum Adressaten unter Ziffer 12.2.1.2.2. anzuführen. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies unter Ziffer 12.2.1.3. "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren. Soweit das zuzustellende Schriftstück als Fax oder ausgedruckte E-Mail vorlag, ist dies im Zustellungsnachweis anzugeben. Ist gemäß Ziffer 7.1. des Antrags die Rücksendung der Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Zustellungsnachweis beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung).
(4) Konnte die Zustellung nicht erfolgen, sind die Gründe hierfür unter Ziffer 15. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzuführen und die Schriftstücke der Bescheinigung beizufügen.
(5) Eine Ablichtung der Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken ist zum Vorgang zu nehmen für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen.