§ 6 NEUrlVO - Zusatzurlaub für Schichtdienst und Nachtdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird bei einer solchen Dienstleistung ein Anspruch auf Zusatzurlaub erworben, sobald die Dienstleistung umfasst:
in der 5-Tage-Woche | in der 6-Tage-Woche | Zusatzurlaub |
---|---|---|
Dienstleistung an mindestens | ||
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage. |
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Dabei ist von vorstehender Tabelle für die 5-Tage-Woche auszugehen, Bruchteile sind gemäß § 5 Abs. 8 zu runden.
(2) Wird nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweicht.
(3) Werden weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 erfüllt, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.
(4) Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 80a, 80b oder 87a NBG sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt; dabei ist § 5 nicht anzuwenden.
(6) Der Zusatzurlaub darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. Unabhängig von dieser Höchstgrenze erhöht er sich um einen Arbeitstag, wenn in dem Urlaubsjahr das 50. Lebensjahr vollendet wird oder bereits vollendet ist.
(7) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig geleistete Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn regelmäßig wiederkehrend ein Dienst von zusammenhängend 24 Stunden Dauer geleistet wird; ist mindestens ein Viertel des regelmäßig wiederkehrenden Dienstes kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so wird für je fünf Monate einer solchen Dienstleistung im Urlaubsjahr ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.