Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1995, Az.: 4 L 6079/93

Häftlingshilfe; Ingewahrsamnahme; Sowjetische Kommandaturaufsicht; Verzögerung der Ausreise

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.1995
Aktenzeichen
4 L 6079/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0208.4L6079.93.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 45, 396

Amtlicher Leitsatz

Ein deutscher Volkszugehöriger, der bis Ende 1955 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht gestanden hat, ist auch in der Zeit danach in Gewahrsam genommen worden, wenn er seinen Ausreisewillen nie aufgegeben und sich ihm erst in den 80er Jahren die Möglichkeit der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland eröffnet hat. Er hat die Ausreise nach dem Ende des Gewahrsams auch nicht schuldhaft verzögert, wenn er den Ausreiseantrag aus Angst vor Repressalien sowjetischer Behörden (Wegnahme des Arbeitsplatzes, Einziehen des Sohnes zum Kriegsdienst in Afghanistan) erst im Jahre 1988 gestellt hat.