Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1995, Az.: 4 L 6079/93
Häftlingshilfe; Ingewahrsamnahme; Sowjetische Kommandaturaufsicht; Verzögerung der Ausreise
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- 4 L 6079/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0208.4L6079.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG
- § 1 Abs. 5 HHG
- § 9a HHG
- § 9c HHG
- § 10 HHG
- § 25a Abs. 2 HHG
Fundstelle
- OVGE MüLü 45, 396
Amtlicher Leitsatz
Ein deutscher Volkszugehöriger, der bis Ende 1955 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht gestanden hat, ist auch in der Zeit danach in Gewahrsam genommen worden, wenn er seinen Ausreisewillen nie aufgegeben und sich ihm erst in den 80er Jahren die Möglichkeit der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland eröffnet hat. Er hat die Ausreise nach dem Ende des Gewahrsams auch nicht schuldhaft verzögert, wenn er den Ausreiseantrag aus Angst vor Repressalien sowjetischer Behörden (Wegnahme des Arbeitsplatzes, Einziehen des Sohnes zum Kriegsdienst in Afghanistan) erst im Jahre 1988 gestellt hat.