Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.02.1995, Az.: 10 L 1484/92

Bundespost; Leistungsbescheid; Nachentrichtung von Postgebühren; DDR; Massendrucksache; Weiterbeförderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.1995
Aktenzeichen
10 L 1484/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0214.10L1484.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.12.1991 - AZ: 10 A 229/90
nachfolgend
BVerwG - 05.12.1995 - AZ: BVerwG 11 B 87.95

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer Hannover - vom 16. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Deutschen Bundespost, Postdienst, als Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit dem sie zur Nachentrichtung von Postgebühren für die Weiterbeförderung von Sendungen herangezogen worden ist, die im April 1990 im Gebiet der damaligen DDR aufgegeben worden waren. Sie ist eine Handelsgesellschaft mit Hauptsitz in Bückeburg, die Zweigniederlassungen in München und Ellwangen unterhielt. Im Februar 1990 errichtete sie in Magdeburg im Hotel International eine mit zwei Mitarbeitern besetzte Repräsentanz zur Vorbereitung einer weiteren Zweigniederlassung. Diese Repräsentanz beauftragte den Verlag ... in Magdeburg, Werbebroschüren im Namen und für Rechnung der Klägerin zu drucken und zu versenden. Das Werbematerial, in dem der Sitz der Klägerin, ihre Zweigniederlassungen sowie ihre Repräsentanz aufgeführt waren, wurde ab April 1990 in größerem Umfang in Magdeburg als Drucksachen zur Post gegeben. Die Sendungen trugen den Freimachungsvermerk "Gebühr bezahlt beim Hauptpostamt Magdeburg" und waren u.a. an Empfänger gerichtet, die im damaligen Bereich der Deutschen Bundespost ansässig waren.

2

Von diesen Sendungen wurden am 2. April 1990 beim Postamt Hannover 3 insgesamt 7.192 Drucksachen und beim Postamt Hamburg 3 weitere 2.430 Drucksachen zurückgehalten. Das für den Postverkehr mit der DDR zuständige Eingangspostamt Hannover 3 bat das dem Postamt Bückeburg übergeordnete Postamt (V) Stadthagen, die beantragten Sendungen dem Absender zurückzugeben, weil die Deutsche Bundespost nach dem Weltpostvertrag nicht verpflichtet sei, Briefsendungen zu befördern oder auszuliefern, die in ihrem Gebiet ansässige Absender im Bereich der Deutschen Post der DDR einliefern oder einliefern lassen. Auf Bitten der Klägerin wurden die zunächst beanstandeten 9.622 Drucksachen von der Deutschen Bundespost an die Empfänger weitergeleitet.

3

In der zweiten Aprilhälfte traf beim Postamt Hannover 3 erneut eine größere Menge an Drucksachen aus Magdeburg ein. Diese Sendungen waren, wie bereits bei den ersten Teilmengen beanstandet, nicht entsprechend den Vorgaben der Deutschen Bundespost für Massendrucksachen sortiert und gebündelt. Sie wurden der Klägerin an ihren Sitz in Bückeburg übersandt. Die Klägerin sortierte daraufhin die Sendungen vor und lieferte sie als Massendrucksachen zu je 260 g ohne erneute Frankierung beim Postamt Bückeburg ein, und zwar am 4. Mai 1990 15.853 Sendungen und am 16. Mai 1990 2.389 Sendungen.

4

Mit Bescheid vom 22. Juni 1990 forderte die Deutsche Bundespost die Klägerin wegen der Weiterbeförderung von insgesamt 27.864 Sendungen zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 30.650,40 DM auf. Dabei wurde ein einheitlicher Gebührensatz von 1,10 DM für Massendrucksachen über 250 g bis 300 g zugrunde gelegt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Deutsche Bundespost mit Bescheid vom 6. September 1990 zurück.

5

Dagegen hat die Klägerin am 13. September 1990 Klage erhoben und vorgetragen: Von ihr könnten keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden, da die Sendungen von einem Absender aus der DDR eingeliefert worden seien. Eine Absicht, aus dem Gebührengefälle Vorteile zu erzielen, sei nicht erkennbar. Die Druckerzeugnisse seien von dort versandt worden, wo sie hergestellt worden seien. Die westdeutsche Wirtschaft sei zu Beginn des Einigungsprozesses aufgefordert worden, in der DDR zu investieren. Daran habe sie sich gehalten, wirtschaftliche Vorteile habe sie dadurch nicht erlangt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Leistungsbescheid des Postamts Stadthagen vom 22. Juni 1990 und den Widerspruchsbescheid der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig vom 6. September 1990 aufzuheben.

8

Die beklagte Deutsche Bundespost, Postdienst, hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat erwidert, sie habe die Klägerin nach den Bestimmungen des Weltpostvertrags zu Recht zur Nachentrichtung von Inlandsgebühren aufgefordert. Darin, daß die bei der Einlieferung bereits entrichteten Gebühren nicht anzurechnen seien, könne ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen gebührenrechtliche Grundsätze nicht gesehen werden.

11

Durch Urteil vom 16. Dezember 1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die auf Art. 23 § 1 Satz 1, 2. Alt. Weltpostvertrag gestützten Bescheide seien rechtmäßig. Die von der Klägerin eingelieferten Postsendungen seien in einem fremden Land aufgegeben worden, da zum damaligen Zeitpunkt verschiedene Postverwaltungen bestanden hätten, zwischen denen die Geltung des Weltpostvertrags vereinbart worden sei. Die Klägerin habe ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt, sie habe die Herstellung und Versendung ihres Werbematerials über ihre Repräsentanz in Magdeburg als unselbständige. Vermittlungsstelle veranlaßt. Die für die Beförderung der Sendungen erhobenen Postgebühren der DDR seien niedriger als die der Postverwaltung der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Da es sich bei 24.864 eingelieferten Sendungen um eine große Zahl handele, komme es nach Art. 23 § 1 Satz 2 Weltpostvertrag nicht darauf an, ob die Klägerin beabsichtigt habe, aus den niedrigeren Gebühren einen Vorteil zu erzielen. Unerheblich sei nach Art. 23 § 2 Weltpostvertrag auch, daß die in Magdeburg aufgegebenen Sendungen dort auch hergestellt worden seien. Unter diesen Umständen sei die Deutsche Bundespost nach Art. 23 § 3 Satz 1 Weltpostvertrag berechtigt gewesen, die Klägerin zur Nachentrichtung der Inlandsgebühren für Massendrucksachen heranzuziehen. Eine Anrechnung der bereits bei Aufgabe der Sendungen in Magdeburg erhobenen Gebühren sei im Weltpostvertrag nicht vorgesehen und verletze auch nicht das Willkürverbot. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten die Sondervermögen ihrer Postverwaltungen zusammengelegt worden seien. Der Gebührenanspruch der Deutschen Bundespost sei bereits im Zeitpunkt der Weiterbeförderung und damit vor der Vereinigung entstanden. Bei der Vereinigung seien keine gesetzlichen Regelungen über das Erlöschen derartiger Ansprüche getroffen worden.

12

Gegen das ihr am 12. Februar 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 12. März 1992 bei Gericht eingegangen ist. Sie trägt vor: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zweifelhaft, ob die jetzige Beklagte als privates Unternehmen Rechte aus einem Leistungsbescheid geltend machen könne. Ein Gebührenanspruch gegen sie sei nicht entstanden, da sie die Sendungen nicht "in einem fremden Land" eingeliefert habe. Dieser Begriff werde in Art. 23 Weltpostvertrag deutlich von dem des "Auslands" unterschieden und müsse deshalb einen anderen Bedeutungsinhalt haben. Fremd könne ein Land nur für den sein, der sich dort nicht niedergelassen habe. Sie habe in Magdeburg eine feste Repräsentanz unterhalten, die abgabenpflichtig gewesen sei. Einen eigenen Rechtsstatus habe die Repräsentanz nur deshalb nicht erhalten, weil das damals geltende Recht dies nicht zugelassen habe. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, eine Zweigniederlassung zu gründen. Dies sei nach der Vereinigung geschehen, die Niederlassung mache mit nunmehr sieben Mitarbeitern einen erheblichen Umsatz. Auch wenn sie Sendungen in großer Zahl eingeliefert habe, könne daraus nicht auf eine mißbräuchliche Ausnutzung des Gebührengefälles geschlossen werden. Art. 23 § 1 Satz 2 Weltpostvertrag stelle insoweit lediglich eine widerlegbare Vermutung auf. Sie habe durch ihr geschäftliches Verhalten gezeigt, daß es ihr nicht um Gebührenvorteile gegangen sei. Die Anrechnung der von ihr bereits bei der Anlieferung gezahlten Gebühren sei nach Bereicherungsgrundsätzen geboten.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag zu erkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie erwidert, sie könne auch die Rechte aus einem Leistungsbescheid wahrnehmen, da sie nach § 16 Postumwandlungsgesetz Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, Postdienst, geworden sei. Die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen "Ausland" und "in einem fremden Land" sei nicht gerechtfertigt, da beide Begriffe in Art. 23 § 1 Weltpostvertrag denselben Inhalt hätten. Art. 23 § 1 Satz 2 Weltpostvertrag enthalte eine unwiderlegbare Vermutung. Auf die Motive der Klägerin bei der Einrichtung ihrer Repräsentanz im Magdeburg komme es deshalb nicht an. Eine Anrechnung der an die Deutsche Bundespost entrichteten Gebühren komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Gebührenvorgang bei der Zusammenlegung der beiden Postverwaltungen bereits abgewickelt gewesen sei.

18

Die Berufung ist nicht begründet.

19

Der Senat teilt die Gründe des angefochtenen Urteils und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen (§ 130 b VwGO). Das Berufungsvorbringen bietet keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.

20

1. Die Beklagte ist berechtigt, auch nach ihrer Umwandlung in die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft den von ihrer Rechtsvorgängerin erlassenen Leistungsbescheid auf dem Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Nach der Überleitungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen - hier nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf die Beklagte - über. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Gebührenforderungen durch Leistungbescheid, da hierüber nichts anderes bestimmt ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. September 1990, der vor der Umstrukturierung der Deutschen Bundespost liegt, ist die streitige Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, die dadurch begründete Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach §§ 173 VwGO, 17 Abs. 1 GVG auch bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage erhalten geblieben (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil v. 19. 10. 1993 - 10 5452/91 -, zur Zulässigkeit des Leistungsbescheides weiterhin Urt. v. 7. 11. 1991 - 10 L 67/90 -).

21

2. Der Senat vermag der von der Klägerin getroffenen begrifflichen Unterscheidung zwischen "Ausland" und "in einem fremden Land" nicht zu folgen. In Art. 23 § 1 Weltpostvertrag werden beide Begriffe erkennbar gleichbedeutend verwandt. In der amtlichen Überschrift der Vertragsbestimmung wird zur Bestimmung des Einlieferungsgebiets auf das "Ausland" abgestellt. Schon deshalb kann der in §§ 1 bis 4 des Art. 23 durchweg verwandten Bezeichnung "in einem fremden Land" kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als beide Begriffe im Text der §§ 1 bis 4 nicht nebeneinander verwandt werden und damit im Vertragstext selbst jeder Hinweis auf eine differenzierende Verwendung der beiden Begriffe fehlt. Abgesehen davon wäre die Auslegung der Klägerin auch nicht zwingend. Ein Land kann für sie auch dann fremd sein, wenn sie darin eine Repräsentanz errichtet hat, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und deshalb nicht einem Inlandsunternehmen gleichgestellt ist. Die Klägerin bleibt in diesem Fall bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Absenderin (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 24. 8. 1994, 11 B 24.94). Könnte ein Unternehmen durch die Errichtung derartiger Repräsentanzen die Fremdheit des Einlieferungslandes nach eigenem Belieben ausschließen, so könnte dies zu Mißbräuchen führen, die Art. 23 Weltpostvertrag gerade verhindern will. Daran würde nichts ändern, wenn die Klägerin von Anfang an die Absicht gehabt hat, eine Zweigniederlassung zu gründen, sobald die rechtlichen Verhältnisse dies zuließen. Bei der Einlieferung von Postsendungen in einem fremden Land kommt es grundsätzlich nicht auf die Mißbrauchsabsicht, sondern allein auf die Tatsache des Bestehens eines Gebührengefälles an. In diesem Fall wird, wenn die Zahl der eingelieferten Sendungen nicht nur geringfügig ist, eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Postdienstes des Auslieferungslandes angenommen. Dies wird vor allem in Art. 23 § 1 Satz 2 Weltpostvertrag deutlich, der dies für Sendungen vorsieht, die in großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen. Er stellt insoweit eine Mißbrauchsvermutung auf, die sich im Einzelfall nicht widerlegen läßt. Dies beruht auf der sachgerechten Erwägung, das Abrechnungsverfahren der vertragsbeteiligten Postverwaltungen nicht durch massenweises Nutzen eines Gebührengefälles zu gefährden. Das Abrechnungsverfahren sieht keine Einzelabrechnungen vor, sondern beruht auf der Annahme, daß sich die Zahl der jeweils eingelieferten Auslandspostsendungen auf lange Sicht ausgleichen wird. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, der allein in Betracht kommt, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 23 § 2 Weltpostvertrag auch dann anzuwenden, wenn die Sendungen im Einlieferungsland hergestellt worden sind und vom Herstellungsort versandt werden. § 2 ist insoweit eindeutig. Danach gilt § 1 sowohl für Sendungen, die vollständig vorbereitet aus dem Inland über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die vollständig im Ausland hergestellt und versandfertig gemacht worden sind. Der aus dem Wortlaut erkennbare Sinn der Regelung ist, jede Einlieferung von Sendungen im Ausland als objektiv mißbräuchlich anzusehen, die dort von dem im Inland ansässigen Absender selbst vorgenommen oder für ihn veranlaßt wird. Angesichts dieses klar definierten Anwendungsbereichs ist die von der Klägerin angenommene Regelungslücke nicht zu erkennen. Er läßt auch für Billigkeitserwägungen, die auf den Besonderheiten des deutsch-deutschen Postverkehrs beruhen, keinen Raum. § 2 ist wesentlicher Bestandteil eines internationalen Abkommens, bei dessen Umsetzung in besonderem Maße dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vertragspartner Rechnung zu tragen ist.

23

Schließlich kommt auch die von der Klägerin beanspruchte Anrechnung der von ihr an die Postverwaltung der früheren DDR gezahlten Gebühren nicht in Betracht. Der Einigungsvertrag enthält, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, hierüber keine Regelung. Die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Gebührenforderung der Postverwaltung der früheren DDR im Zeitpunkt der Zusammenlegung der Postverwaltungen bereits beglichen und der Gebührenvorgang damit abgeschlossen war. Die Beklagte konnte deshalb diese Gebührenzahlung bei der Zusammenlegung nicht ohne rechtlichen Grund erlangen. Billigkeitserwägungen, die für eine Anrechnung sprechen könnten, können auch hier eine Rechtsgrundlage nicht ersetzen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

26

Jank

27

Winzer

28

Munk