Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.1995, Az.: 5 L 2810/93
Dienstzeit; Stehzeit; Dauer; Beginn; Studium; Hemmung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.1995
- Aktenzeichen
- 5 L 2810/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0228.5L2810.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 26.04.1993 - 3 A 231/90
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 3 S. 1 SG
Fundstelle
- NZWehrr 1995, 128
Amtlicher Leitsatz
War die militärische Ausbildung eines Berufssoldaten mit einem Studium (Betriebswirtschaft, 3 1/2 Jahre) und später noch mit einer Fachausbildung (Transportflugzeugführer, 2 1/4 Jahre) verbunden, so läuft die wegen des Studiums abzuleistende Dienstzeit ("Stehzeit") von der dreifachen Dauer wie der des Studiums, die nach Abschluß des Studiums zu laufen beginnt, nach der Hemmung durch die Fachausbildung weiter; sie wird nicht auch noch durch die zu der Fachausbildung gehörende, unmittelbar nach ihrem Abschluß zu laufen beginnende weitere "Stehzeit" gehemmt.