Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.1995, Az.: 5 L 2810/93

Dienstzeit; Stehzeit; Dauer; Beginn; Studium; Hemmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.02.1995
Aktenzeichen
5 L 2810/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0228.5L2810.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 26.04.1993 - 3 A 231/90

Fundstelle

  • NZWehrr 1995, 128

Amtlicher Leitsatz

War die militärische Ausbildung eines Berufssoldaten mit einem Studium (Betriebswirtschaft, 3 1/2 Jahre) und später noch mit einer Fachausbildung (Transportflugzeugführer, 2 1/4 Jahre) verbunden, so läuft die wegen des Studiums abzuleistende Dienstzeit ("Stehzeit") von der dreifachen Dauer wie der des Studiums, die nach Abschluß des Studiums zu laufen beginnt, nach der Hemmung durch die Fachausbildung weiter; sie wird nicht auch noch durch die zu der Fachausbildung gehörende, unmittelbar nach ihrem Abschluß zu laufen beginnende weitere "Stehzeit" gehemmt.