Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 HInvSVG - Auflösung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.