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§ 9 HInvSVG - Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Für Investitionsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 gewährt das Land den in § 2 Nr. 1 genannten Hochschulen im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe des Landeshaushalts und im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den §§ 5 und 6 Finanzhilfen. 2Das Land kann durch Vertrag mit der Universität abweichend von Satz 1

  1. 1.

    einen anderen Empfänger der Finanzhilfe bestimmen und

  2. 2.

    die Anwendung des § 44 LHO vereinbaren.

3§ 4 Satz 3 und § 5 Satz 5 bleiben unberührt. 4 Das Nähere regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.