§ 100 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 10. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung Abgabenachricht (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).
(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 11. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung innerhalb von sieben Tagen den Erhalt des Ersuchens (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).
(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.