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§ 100 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 10. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung Abgabenachricht (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).

(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 11. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung innerhalb von sieben Tagen den Erhalt des Ersuchens (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).

(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.