Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1988, Az.: L 4 S (J) 28/88
Zeuge; Sachverständiger; Gutachten; Arzt; Fachkenntnisse; Mindesvergütung; Stundensatz; Schwierigkeitsgrad; Beweisfrage
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1988
- Aktenzeichen
- L 4 S (J) 28/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0325.L4S.J28.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 S. 1 ZuSEG
- § 3 Abs. 2 S. 2 ZuSEG
Fundstellen
- Breith 1989, 80
- RuP 1989, 71
- SozVers 1989, 83
Amtlicher Leitsatz
Aus § 3 Abs 2 S 1 ZuSEG in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung ergibt sich für einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse eine Mindestvergütung von 50 DM. Mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen sind mit einem Stundensatz von 60 DM zu entschädigen. Der Höchstsatz von 70 DM bleibt besonders schwierigen Gutachten mit hohen Fachkenntnissen vorbehalten. Der Schwierigkeitsgrad eines medizinischen Gutachtens ergibt sich grundsätzlich aus den Beweisfragen und dem sich daraus herleitenden Inhalt des Gutachtens.