Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1988, Az.: L 4 S (J) 28/88

Zeuge; Sachverständiger; Gutachten; Arzt; Fachkenntnisse; Mindesvergütung; Stundensatz; Schwierigkeitsgrad; Beweisfrage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.03.1988
Aktenzeichen
L 4 S (J) 28/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0325.L4S.J28.88.0A

Fundstellen

  • Breith 1989, 80
  • RuP 1989, 71
  • SozVers 1989, 83

Amtlicher Leitsatz

Aus § 3 Abs 2 S 1 ZuSEG in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung ergibt sich für einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse eine Mindestvergütung von 50 DM. Mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen sind mit einem Stundensatz von 60 DM zu entschädigen. Der Höchstsatz von 70 DM bleibt besonders schwierigen Gutachten mit hohen Fachkenntnissen vorbehalten. Der Schwierigkeitsgrad eines medizinischen Gutachtens ergibt sich grundsätzlich aus den Beweisfragen und dem sich daraus herleitenden Inhalt des Gutachtens.