Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.03.1988, Az.: L 3 Kg 21/87
Erziehungsgeld; Kindergeld; Rechtsschutzbedürfnis; Sozialhilfe; Anrechnung; Asylbewerber; Wohnsitz; Aufenthalt; Ausländer; Gruppenzugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 01.03.1988
- Aktenzeichen
- L 3 Kg 21/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0301.L3KG21.87.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG
- § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I
Fundstelle
- Breith 1988, 966
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kindergeld ist auch dann zu bejahen, wenn etwa zu gewährendes Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet wird.
2. Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
3. In erster Instanz anerkannte Asylbewerber haben deshalb noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
4. Ausländer bestimmter Gruppenzugehörigkeit - hier syrisch-orthodoxe Christen - können unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie zeitliche (3-Jahres-Frist) und persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie sie der Erlaß des Nds MI vom 16.12.1985 21.2-12235/12 -2-1 erfüllt.