Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.03.1988, Az.: L 3 Kg 21/87

Erziehungsgeld; Kindergeld; Rechtsschutzbedürfnis; Sozialhilfe; Anrechnung; Asylbewerber; Wohnsitz; Aufenthalt; Ausländer; Gruppenzugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
01.03.1988
Aktenzeichen
L 3 Kg 21/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0301.L3KG21.87.0A

Fundstelle

  • Breith 1988, 966

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kindergeld ist auch dann zu bejahen, wenn etwa zu gewährendes Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

2. Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

3. In erster Instanz anerkannte Asylbewerber haben deshalb noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

4. Ausländer bestimmter Gruppenzugehörigkeit - hier syrisch-orthodoxe Christen - können unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie zeitliche (3-Jahres-Frist) und persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie sie der Erlaß des Nds MI vom 16.12.1985 21.2-12235/12 -2-1 erfüllt.