Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.1988, Az.: L 7 Ar 123/86
Verwaltungsakt; Bewilligungsbescheid; Begünstigend; Kenntnis; Sachverhalt; Jahresfrist; Rücknahme; Rechtswidrigkeit; Amtswalter; Überleitungsanzeige; Erstattungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.1988
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 123/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0308.L7AR123.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 24.02.1986 - S 6 Ar 327/84
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X
- § 153 Abs. 1 S. 1 AFG
Amtlicher Leitsatz
1. Geht die Behörde bei Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes (Bewilligungsbescheid) von unrichtigen Tatsachen aus und erhält sie später Kenntnis von dem tatsächlich zugrunde liegenden Sachverhalt, so beginnt die Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X im Zeitpunkt, in dem die Behörde die Kenntnis aller Tatsachen erlangt hat, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, so daß der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erkannt hat oder bei verständiger Würdigung des Sachverhalts hätte erkennen müssen.
2. Die Überleitungsanzeige nach § 153 AFG setzt eine Erstattungspflicht und daher die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen an den Erstattungspflichtigen voraus.