Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.1988, Az.: L 3 Eg 3/88
Erziehungsgeld; Niedersachsen; Ausführung; Arbeitsamt; Ehefrau; Landwirt; Erwerbstätigkeit; Unfallversicherung; Landwirtschaft; Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.1988
- Aktenzeichen
- L 3 Eg 3/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0308.L3EG3.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 04.12.1987 - S 7 Eg 1/87
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG
- § 10 Abs. 1 S. 2 BErzGG
- § 102 AFG
- § 777 RVO
- § 39 Abs. 2 BErzGG
Fundstelle
- Breith 1988, 969
Amtlicher Leitsatz
1. Das Land Niedersachsen hat die BA beauftragt, das BErzGG auszuführen. Die BA führte das Gesetz durch seine Arbeitsämter aus. Diese sind die zuständigen Behörden.
2. Für die Ehefrauen von Landwirten ist für den Begriff Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 1 Nr 4 BErzGG zwischen der Arbeit in Haus, Hof und Garten und Betriebsarbeit zu unterscheiden; anders in der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. Die Ehefrau eines Landwirts übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Betrieb weniger als 19 Stunden (1986/87) wöchentlich arbeitet.