Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.1988, Az.: L 3 Eg 3/88

Erziehungsgeld; Niedersachsen; Ausführung; Arbeitsamt; Ehefrau; Landwirt; Erwerbstätigkeit; Unfallversicherung; Landwirtschaft; Betrieb

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.03.1988
Aktenzeichen
L 3 Eg 3/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0308.L3EG3.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 04.12.1987 - S 7 Eg 1/87

Fundstelle

  • Breith 1988, 969

Amtlicher Leitsatz

1. Das Land Niedersachsen hat die BA beauftragt, das BErzGG auszuführen. Die BA führte das Gesetz durch seine Arbeitsämter aus. Diese sind die zuständigen Behörden.

2. Für die Ehefrauen von Landwirten ist für den Begriff Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 1 Nr 4 BErzGG zwischen der Arbeit in Haus, Hof und Garten und Betriebsarbeit zu unterscheiden; anders in der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Die Ehefrau eines Landwirts übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Betrieb weniger als 19 Stunden (1986/87) wöchentlich arbeitet.