Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.07.2013, Az.: L 2 LW 1/13
Betriebsabgabe; BGB-Gesellschaft; Landwirt; Unternehmensführung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.07.2013
- Aktenzeichen
- L 2 LW 1/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 01.11.2012 - AZ: S 9 LW 1/12
Rechtsgrundlagen
- § 21 ALG
- § 11 ALG
- § 1 ALG
- § 722 BGB
- § 705 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 21 ALG eröffnet keine Möglichkeit zur Abgabe eines von einem Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Betriebes in der Form, dass dieser in eine von dem bisherigen Inhaber und weiteren Personen neu gegründete BGB-Gesellschaft eingebracht wird, mag auch der bisherige Einzelinhaber nicht der Unternehmensführung der neu gegründeten Gesellschaft angehören und zur Vertretung ihrer nicht befugt sein.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 11. September 1944 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Gewährung einer Altersrente. Aus Sicht der Beklagten steht dem Rentenbegehren das Fehlen einer Betriebsabgabe im Sinne des § 21 ALG entgegen.
Der Kläger war neben einer steuerberatenden Tätigkeit Inhaber eines großen insbesondere im Kartoffelanbau tätigen landwirtschaftlichen Betriebes mit Eigentums- bzw. Nießbrauchflächen von ca. 100 ha und einer Gesamtfläche von ca. 344 ha. Er hat langjährig Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Unter dem Datum vom 9. August 2011 schlossen der Kläger als Gesellschafter zu 1., sein Betriebsleiter als Gesellschafter zu 2. und die I. GmbH als Gesellschafterin zu 3. einen Gesellschaftsvertrag zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des zuvor vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebes.
Die Anteile an der I. GmbH werden in gleichen Teilen von insgesamt neun Gesellschaftern gehalten. Diese sehen sich überwiegend als führende bundesdeutsche Kartoffelveredlungsbetriebe, die ihre Produkte – wie Pommes frites, Kartoffelchips, Trockenkartoffelprodukte sowie Kartoffel Convenient Produkte – in Deutschland, Europa und anderen Kontinenten vertreiben. Der Kläger ist nicht an dieser GmbH beteiligt.
Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages erlangte dieser am 1. September 2011 Rechtskraft; er wurde zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, wobei er sich nach Ablauf dieser Frist um jeweils ein Jahr verlängern sollte, sofern er zuvor nicht von einem Beteiligten mit Jahresfrist gekündigt worden war.
Als Einlagen sollte der Kläger in die Gesellschaft die in seinem Eigentum bzw. Nießbrauch befindlichen Flächen und Wirtschaftsgebäude und die Pachtrechte, der Gesellschafter zu 2. seine gesamte Arbeitskraft und unternehmerische Initiative sowie die Gesellschafterin zu 3. "die Zahlungsansprüche zur Nutzung" und das für die Bewirtschaftung bis zur Ernte 2012 erforderliche Bewirtschaftungskapital zur Verfügung stellen (§ 5). Ferner sollte die Gesellschafterin zu 3. ihr Know-how im Bereich der Saatkartoffelvermehrung einbringen und die kaufmännische Leitung des Betriebes übernehmen.
Für den Kläger war ein jährlicher Vorabgewinn von 56.360 € (zuzüglich einmal jährlich 3 % des Schätzwertes für das "eisern überlassene Inventar"), für den Gesellschafter zu 2. ein jährlicher Vorabgewinn von 48.000 € und für die Gesellschafterin zu 3. ein Vorabgewinn von 80.000 € im Jahr vorgesehen (§ 7); der danach verbleibende Gewinn im steuerrechtlichen Sinne sollte im Verhältnis 10 : 15 : 75 auf die Gesellschafter zu 1. bis 3. verteilt werden (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3d des Vertrages).
An dem Vermögen der Gesellschaft sollten nur die Gesellschafter zu 2. und 3. im Verhältnis 20 : 80 beteiligt werden; nicht hingegen der Kläger. Der Vertrag sah auch ausdrücklich vor, dass der Kläger nicht an einem Verlust beteiligt werden sollte (§ 7 Abs. 3d Satz 2).
Die Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis wurde den Gesellschaftern zu 2. und 3. - jeweils auch zur Alleinwahrnehmung - anvertraut; in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger weder geschäftsführend tätig werden noch die Gesellschaft vertreten sollte.
Eine gemeinsame Willensbildung der Gesellschafter war in § 9 Abs. 2 des Vertrages für bedeutsamere Maßnahmen, u.a. für den Abschluss mehrjähriger Liefer- und Bezugsverträge, die Veräußerung von Einrichtungsgegenständen, Anschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens im Wert von mehr als 400 € netto sowie für die Einstellung und die Entlassung von Personal, vorgesehen. Dabei bedürfen nach § 10 des Vertrages alle Entscheidungen (mit Ausnahme der nur einstimmig in Betracht kommenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages) eine Mehrheit von mehr als 75 % der Stimmen; dem Kläger stehen in der Gesellschafterversammlung 10, dem Gesellschafter zu 2. 15 und der Gesellschafterin zu 3. 75 Stimmen zu.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages traf folgende Regelung: "Im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters zu 1. aus der Gesellschaft bleiben die Flächen bis zum 31. August 2020, spätestens bis zu deren Aberntung an die Gesellschaft bzw. die I. GmbH verpachtet."
Entsprechend diesem Gesellschaftsvertrag hat die GbR zum 1. September 2011 ihren Betrieb auf den zuvor vom Kläger bewirtschafteten Flächen aufgenommen. Der Kläger erhält von der GbR die in dem Vertrag vorgesehenen Vorabgewinnzahlungen. Ein über die Vorabgewinnanteile hinausgehender Gewinn war bislang noch nicht zu verteilen.
Neben diesem Gesellschaftsvertrag schlossen der Kläger und die I. GmbH unter dem gleichen Tag noch einen "Pachtvertrag", wonach der Kläger zum 1. September 2011 für eine Dauer von zunächst neun Jahren die ihm gehörenden Betriebsflächen von 98,90 ha einschließlich Gebäude und fest installierter Betriebsvorrichtungen an die GmbH verpachtete. Der Pachtpreis entsprach dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorabgewinn des Klägers. Dieser Pachtvertrag ist jedoch nachfolgend nicht umgesetzt worden. Der Vertrag "ruht" nach dem Willen beider Vertragspartner "stillschweigend" bis zu einem eventuellen Ausscheiden des Klägers aus der GbR (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 25. März 2013) und soll damit zunächst nur zur Absicherung der I. GmbH für einen solchen Fall dienen.
Den am 11. Oktober 2011 gestellten Altersrentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 mit der Begründung, dass der Kläger nicht die nach dem ALG erforderliche Betriebsabgabe bewirkt habe. Soweit § 21 Abs. 8 ALG bei einem von mehreren Unternehmern gemeinsam betriebenen Unternehmen der Landwirtschaft ein Ausscheiden aus der Unternehmensführung genügen lasse, sofern der Ausscheidende über keine Vertretungsbefugnis verfüge, könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Diese Regelung könne nur auf bereits bestehende BGB-Gesellschaften Anwendung finden; mit ihr solle zuvor als Einzelunternehmern tätigen Landwirten keine Möglichkeit zur "Flucht" aus den sonstigen im Gesetz vorgesehenen Abgabeformen eröffnet werden.
Mit der am 21. Februar 2012 erhobenen Klage hat der Kläger hervorgehoben, dass er nur "stiller Gesellschafter" der GbR geworden sei. Die Gründung der GbR habe dem Ziel gedient, die von ihm abgeschlossenen Verträge über die Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Mit Urteil vom 1. November 2012, dem Kläger zugestellt am 6. Dezember 2012, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG lediglich bei langjährig bestehenden Gesellschaften deren Gesellschafter Einzelunternehmern gleichstellen wollen. Hingegen habe Einzelunternehmen keine weitere Abgabeform eröffnet werden sollen. Das vom Tatbestand dieser Vorschrift geforderte Ausscheiden aus der Unternehmensführung komme nur in Betracht, wenn der betroffene Gesellschafter diese Führung zuvor innegehabt habe. Dies sei beim Kläger jedoch gerade nicht festzustellen.
Mit der am 4. Januar 2013 eingelegten Berufung beruft sich der Kläger insbesondere auf § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG. Nach seinem Verständnis lässt sich dieser Norm nicht entnehmen, dass im "Zeitpunkt des Eintritts der Abgabefiktion" eine entsprechende Gesellschaft bestanden haben müsse.
Einen den Vertragsabschluss vorbereitenden Schriftverkehr habe es nicht gegeben. Protokolle von Gesellschafterversammlungen lägen nicht vor. Von einer näheren Erläuterung der (seinem Vortrag nach mündlichen) Vertragsverhandlungen hat der Kläger ungeachtet der Aufforderungen des Senates vom 3. April und 22. Mai 2013 abgesehen.
Er beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 1. November 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 aufzuheben und
2. die Beklagte zur Gewährung einer Altersrente ab September 2011 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Nach § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger, der nach § 87a ALG die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hatte, weiterhin nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG. Er hat das Unternehmen der Landwirtschaft bislang nicht im Rechtssinne abgegeben.
Unter "Unternehmen der Landwirtschaft" versteht das Gesetz dabei dasjenige auf Bodenbewirtschaftung beruhende Unternehmen der Landwirtschaft, das der Landwirt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 ALG im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer betrieben hat.
Als Unternehmer hat der Kläger jedoch nur den von ihm bis August 2011 als Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Betrieb innegehabt. An der zum 1. September 2011 gegründeten GbR war er nicht mehr als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG beteiligt. Dementsprechend muss die Abgabe im Rechtssinne nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 ALG für den bis August 2011 geführten Einzelbetrieb und nicht etwa bezogen auf die ab September 2011 ins Leben gerufene GbR vorliegen.
Selbstständiger Landwirt ist - vorbehaltlich der Regelungen des § 1 Abs 5 und 7 ALG - ein Landwirt, solange sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgt, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens sowie die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen. Haftet ein Gesellschafter einer GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und ist dieser an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff, 722 Bürgerliches Gesetzbuch), dann ist dieser Gesellschafter selbständiger (Mit-)Unternehmer des im Namen der GbR geführten landwirtschaftlichen Betriebes, da er sich insoweit nicht von einem Landwirt unterscheidet, der als Einzelunternehmer die Landwirtschaft betreibt (BSG, U.v. 17. Juli 2003 - B 10 LW 9/02 R mwN).
Im vorliegenden Fall war der Kläger nach den klaren vertraglichen Vorgaben an dem Risiko eines Verlustes der GbR gerade nicht beteiligt; er sollte auch unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg ähnlich wie ein Verpächter die im Vertrag vorgesehene Vergütung für die Überlassung der ihm gehörenden Betriebsflächen und -einrichtungen erhalten. Nur bei außergewöhnlich hohen Gewinnen, bei der auch nach Befriedigung aller vertraglichen Vorausgewinnansprüche noch ein Restbetrag zu verteilen sein sollte, hätte er noch einen Anspruch auf 10 % des Restgewinns gehabt. Die im vorliegenden Fall ggfs. in Betracht kommende zusätzliche Beteiligung an einem eventuellen Restgewinn hatte angesichts des vertraglich vorgesehenen Ausschlusses von jeglicher Verlustbeteiligung keine prägende und damit für die rechtliche Bewertung ausschlaggebende Bedeutung. Auch eine vertragliche vorgesehene Gewinnbeteiligung - im vorliegenden Fall noch dazu von wirtschaftlich deutlich untergeordneter Bedeutung - macht aus einem Verpächter aber noch keinen Mitunternehmer.
Bezogen auf den vom Kläger bis zum 31. August 2011 als Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Betrieb liegt keiner der in § 21 ALG abschließend normierten Abgabetatbestände vor.
Bezüglich des formal mit der I. GmbH abgeschlossenen Pachtvertrages bestand zwischen dieser und dem Kläger Konsens darüber, dass dieser zunächst nicht umgesetzt werden sollte, sondern bis zu einem eventuellen künftigen Ausscheiden des Klägers aus der zeitgleich gegründeten GbR keine Rechtswirkungen entfalten sollte. Bis zu einem solchen eventuellen Ausscheiden sollten die formal verpachteten Flächen gerade nicht vom Kläger der I. GmbH zur Nutzung überlassen werden. Vielmehr bestand zwischen den beiden Beteiligten des formal abgeschlossenen Pachtvertrages Konsens darüber, dass der Kläger die Nutzungsrechte an diesen Flächen im Zuge des zeitgleich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages in die GbR einbringen sollte. Entsprechend sollte die I. GmbH nach dem gemeinsamen Willen beider Vertragspartner zunächst nicht zur Entrichtung des Pachtzinses verpflichtet sein. Vielmehr sollte der Kläger von der GbR in Form insbesondere des Vorabgewinnanteils eine Vergütung erhalten.
Jedenfalls solange sich beide Vertragsbeteiligten darüber einig sind, dass ein formal abgeschlossener Pachtvertrag zunächst nicht umgesetzt werden soll, fehlt es schon im Ausgangspunkt an einer Verpachtung der Flächen im Sinne des § 21 Abs. 2 ALG. Angesichts der fehlenden Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen kann sich aus diesen von vornherein nicht die vom Gesetzgeber angestrebte tatsächliche Betriebsabgabe ergeben.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Regelung des § 21 Abs. 8 ALG berufen. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nach Satz 1 dieser Vorschrift nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich (Satz 2), wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.
Der für die Erfüllung des Abgabeerfordernisses maßgebliche vom Kläger bis August 2011 als Einzelunternehmer geführte landwirtschaftliche Betrieb ist jedoch gerade nicht im Sinne des § 21 Abs. 8 ALG von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben worden.
§ 21 ALG eröffnet keine Möglichkeit zur Abgabe eines von einem Einzelunternehmer geführten Betriebes in der Form, dass dieser in eine von dem bisherigen Inhaber und weiteren Personen neu gegründete Gesellschaft eingebracht wird, bei der der bisherige Inhaber nicht der Unternehmensführung angehört und auch nicht über eine Vertretungsmacht verfügt.
Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 8 ALG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art kommt schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Regelungen des § 21 ALG über die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Abgabe als abschließende Normierung verstanden. Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen (BSG, Urteil vom 25. 2. 2010 - B 10 LW 1/09 R). Dementsprechend kommt den von dem Kläger - wenn auch angesichts der gesetzlichen Regelung in § 593a BGB nur völlig unsubstantiiert - skizzierten Vorteilen der von ihm gewählten Lösung für eine Fortführung von Pachtverträgen in Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch keine rechtliche Relevanz zu.
Mit den in § 21 Abs. 8 ALG getroffenen Regelungen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass zukünftig Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, die Voraussetzungen der Hofabgabe im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllen, wenn sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind, sie keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr haben und nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig sind, d. h. keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben. Im Gegensatz zu den hergebrachten Regelungen für Einzelunternehmer, die ihren Hof auch verpachten können und somit trotz erfolgter Hofabgabe steuerrechtlich weiterhin als Unternehmer behandelt werden und auch ihre stillen Reserven nicht aufdecken müssen, gab es vor Inkrafttreten dieser Regelung für Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 16/6986, S. 37; vgl. auch BT-Drs. 17/7916, S. 30).
Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber einer insbesondere steuerrechtlichen Schlechterstellung von Gesellschaftern eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Vergleich zu Einzelbetriebsinhabern entgegenwirken wollte. Es entsprach aber gerade nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers, mit Hilfe des § 21 Abs. 8 ALG, worauf das Berufungsvorbringen hinausläuft, die Anforderungen an die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens zu erleichtern und von den diesbezüglich strikten Vorgaben des § 21 ALG namentlich in Form der in Abs. 2 ALG vorgeschriebenen Mindestpachtdauer von neun Jahren abzuweichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Unternehmensabgabe ist ein wesentliches Strukturelement in der deutschen Landwirtschaft und damit auch der Alterssicherung der Landwirte. Hiervon geht der Gesetzgeber des ALG bis heute aus. So hat er im Rahmen des Entwurfs des LSV-NOG erneut betont, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (siehe Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 689/11 S. 72). Dieser Gesetzeszweck ist indes nur zu erfüllen, wenn die Unternehmensabgabepflicht alle - ehe-maligen - Landwirte trifft (BSG, U.v. 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - mwN insbesondere auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.