Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.2016, Az.: 14 K 16/16

Bindungswirkung der in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Feststellungen für die Kraftfahrzeugsteuer für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.06.2016
Aktenzeichen
14 K 16/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 24504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2016:0630.14K16.16.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: II R 28/16

Fundstellen

  • EFG 2016, 1671-1673
  • UVR 2016, 364

Amtlicher Leitsatz

Die in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Feststellungen der Zulassungsbehörde sind Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuer.

Ist ein Fahrzeug zulassungsrechtlich als Zugmaschine eingestuft, ist dies für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG bindend. Das Hauptzollamt ist nicht befugt, die Steuerbefreiung im Hinblick darauf zu versagen, dass es sich tatsächlich um eine Sattelzugmaschine handelt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.

2

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf ihn sind einerseits seit dem 25. März 2010 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...7 und andererseits seit dem 5. August 2015 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...0 zugelassen. Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich um Sattelzugmaschinen des gleichen Typs, welche der Kläger ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zum Transport landwirtschaftlicher Produkte einsetzt. Aus den Zulassungsbescheinigungen Teil I ergibt sich jeweils der Fahrzeugklassenschlüssel 89 und der Aufbauschlüssel 1000. Ausweislich des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrtbundesamts (KBA), Stand Mai 2016 (im Folgenden: KBA-Verzeichnis; abrufbar unter www.kba.de), handelt es sich dabei um Ackerschlepper, welche in den Zulassungsdokumenten als "LOF.Zugm.Ackerschlepper" ausgewiesen werden (vgl. Tz. 5.1 des KBA-Verzeichnisses). Für das Fahrzeug ...7 sind die Zulassungspapiere am 2. April 2015 dahingehend geändert worden.

3

Auf die entsprechenden Anträge des Klägers gewährte der Beklagte -das Hauptzollamt (HZA)- zunächst eine auf § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) gestützte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Im Einzelnen setzte das HZA die Steuer für das Fahrzeug ...7 mit Bescheid vom 27. April 2015 ab dem 2. April 2015 und für das Fahrzeug ...0 mit Bescheid vom 24. August 2015 ab dem 5. August 2015 auf jährlich 0 € fest. Der Bescheid für das Fahrzeug ...7 erging dabei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Unter dem 14. Oktober 2015 teilte das HZA dem Kläger mit, eine Steuerbefreiung komme nicht (mehr) in Betracht, da es sich bei den Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen handele, welche ausdrücklich nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst seien. Der Antrag auf Steuerbefreiung werde daher abgelehnt; die Schriftsätze waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Entsprechend erließ das HZA unter dem 20. Oktober 2015 geänderte Bescheide. Darin setze es die Steuer für das Fahrzeug ...0 ab dem 1. Oktober 2015 auf jährlich 1.681 € fest und berief sich für die Änderung auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG. Die Steuer für das Fahrzeug ...7 setzte das HZA auf jährlich auf 556 € fest und berief sich hinsichtlich der Änderung auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG.

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In dem gegen die Bescheide angestrengten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, aus den Bescheiden sei eine Begründung nicht ersichtlich. Die am 17. November 2015 beim HZA eingegangenen Einsprüche richteten sich sowohl gegen die Schreiben vom 14. Oktober 2015 als auch gegen die anschließend ergangenen Steuerbescheide.

6

Das HZA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Es handele sich bei den Fahrzeugen des Klägers um Sattelzugmaschinen, für welche die Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausdrücklich und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung nicht eingreife. Ein sog. "Agrar-LKW" entspreche einer gewöhnlichen Sattelzugmaschine. Bei der von der Zulassungsbehörde festgestellten Fahrzeug- und Aufbauart sei nach Abstimmung des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesfinanzministeriums eine abweichende Schlüsselung vorzunehmen. Daher sei im Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts der Fahrzeugklassenschüssel 90, Aufbauschlüssel 0000 ("LOF.Sattelzugmaschine") neu aufgenommen worden. Bei den Fahrzeugen des Klägers handele es sich um solche Fahrzeuge, für welche keine Befreiung gewährt werden könne.

7

Hiergegen richtet sich die Klage. Es sei entscheidend auf die von der Zulassungsbehörde ausgestellte Schlüsselnummer abzustellen. Die Voraussetzungen der Nr. 89 2000 bzw. 89 1000 würden von den Fahrzeugen des Klägers erfüllt. Eine anderweitige Einstufung komme nicht in Betracht.

8

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Von der Bindungswirkung der Feststellungen der Zulassungsbehörde als Grundlagenbescheid werde nicht abgewichen. Jedoch habe die Zulassungsbehörde nicht zwischen Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen unterscheiden können. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass das KBA-Verzeichnis der einheitlichen Erfassung sowie dem einheitlichen statistischen Nachweis der zu speichernden Daten diene. Es wäre daher nicht zielführend gewesen, die Fahrzeuge unter der Schlüsselnummer 88 0000 aufzunehmen, da dies dem Grundgedanken der Sinnhaftigkeit des Registers widersprochen hätte. Denn im Teil A 1 B des KBA-Verzeichnisses werde zwischen allgemein bezeichneten Zugmaschinen und land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen unterschieden. Vor der 13. KBA-Bekanntgabe zur Fahrzeugsystematik sei eine Einordnung als Sattelzugmaschine für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht vorgesehen gewesen. Um die Sinnhaftigkeit des Registers zu wahren, seien daher auch die von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen Sattelzugmaschinen unter den Schlüsselnummern 89 1000 bzw. 89 2000 einzureihen gewesen.

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In derartigen Situationen sei das HZA berechtigt, faktische Unterfallarten der Schlüsselnummern zu bilden. Zwar bestehe die Bindungswirkung uneingeschränkt fort, allerdings müssten im Zuge einer Sachverhaltskonkretisierung Unterfälle gebildet und unterschieden werden, ob es sich um einen echten Ackerschlepper/ Geräteträger oder um einen Agrar-LKW als Sattelzugmaschine handele. Der Grundlagenbescheid werde hiervon nicht berührt. Es sei lediglich der zusammengefasste Überbegriff "LOF.Zugm.Ackerschlepper" in Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen zu unterscheiden.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, da die Einsprüche des Klägers zulässig waren. Es kann dabei dahinstehen, ob, was der Senat bezweifelt, über die Versagung einer Steuerbefreiung isoliert, d.h. ohne eine damit verbundene Steuerfestsetzung, entschieden werden kann. Zwar hat das HZA dies mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2015 getan. Jedoch hat es bereits unter dem 20. Oktober 2015 entsprechende Steuerfestsetzungen erlassen, die insoweit den Regelungsgehalt der Ablehnungsbescheide in sich aufgenommen haben. Da die Einsprüche des Klägers innerhalb der Rechtsbehelfsfrist der Bescheide vom 14. Oktober 2015 eingelegt wurden und sich ausdrücklich auch dagegen richten sollten, steht der Entscheidung über die Steuerbescheide nicht etwa die Bestandskraft der vorhergehenden Ablehnungsbescheide entgegen.

11

II. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das HZA ist an die Feststellungen der Zulassungsbehörde gebunden, ohne dass ihm insofern eine weitergehende Prüfungskompetenz zukommt.

12

1. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, von der Steuer befreit. Da es sich bei den beiden hier relevanten Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen handelt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei rein materieller Betrachtung nicht gegeben.

13

2. Jedoch führen die für das HZA als verbindlich einzustufenden Feststellungen der Zulassungsbehörde im Streitfall dazu, dass die Fahrzeuge als Zugmaschinen, nicht hingegen als Sattelzugmaschinen, anzusehen sind.

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a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind unter anderem für die Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Den Feststellungen kommt, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zu (Strodthoff, KraftStG, § 2 Rn. 13b). Konkret ergibt sich die Grundlagenwirkung dabei aus den in Fahrzeugpapieren dokumentierten Feststellungen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 13/06, BFHE 215, 562, BStBl II 2007, 134 [BFH 17.10.2006 - VII R 13/06] zur Schadstoffklasse).

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Die Zulassungsbehörden stellen die Fahrzeugklasse und die Aufbauart entsprechend dem KBA-Verzeichnis fest. Das Verzeichnis dient der einheitlichen Erfassung in den Fahrzeugpapieren sowie im Fahrzeugregister (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 11 FZV Rn. 4; vgl. auch die Vorbemerkungen zum KBA-Verzeichnis). Das KBA-Verzeichnis wurde aufgrund der 13. KBA-Bekanntmachung (September 2015; ebenfalls abrufbar unter www.kba.de) dahingehend ergänzt, dass im Abschnitt A unter Teil A 1B "Fahrzeug- und Aufbauarten (national)" die Gruppe 5.2 "Sattelzugmaschine, die als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eingestuft wurde" aufgenommen wurde. Grund hierfür war ausweislich der Erläuterungen zur Bekanntmachung, dass es dadurch möglich war, Sattelzugmaschinen im Einzelgenehmigungsverfahren als land- oder fortwirtschaftliche Zugmaschinen einzustufen. Das Bundesministerium für Verkehr hat in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium, die neue Gruppe 5.2 eingerichtet.

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Zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. der geänderten Zulassung der hier betroffenen Fahrzeuge waren Feststellungen aufgrund von Abschnitt A, Teil A 1B, Gruppe 5.2 noch nicht möglich. Dementsprechend weisen die Zulassungspapiere bzw. die insofern an das HZA übermittelten Daten die Fahrzeuge in Entsprechung zur bereits bestehenden Gruppe 5.1 "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" als "LOF.Zugm.Ackerschlepper" (Schüssel 89 1000) aus.

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b) Diese Feststellungen sieht der Senat wegen der Grundlagenwirkung als bindend für das HZA im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO an.

18

Aus der Feststellung folgt, dass es sich um Zugmaschinen im Sinne des Zulassungsrechts handelt. Das Zulassungsrecht unterscheidet dabei strikt zwischen Zugmaschinen, also Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr. 15 Fahrzeugzulassungsverordnung -FZV-) und Sattelzugmaschinen, welche als Zugmaschinen für Sattelanhänger definiert werden (§ 2 Nr. 16 FZV). Aufgrund dieser Unterscheidbarkeit folgt aus einer Feststellung eines Kraftfahrzeugs als Zugmaschine gleichsam, dass es sich nicht um eine (speziellere) Sattelzugmaschine handelt. Dementsprechend ließ das KBA-Verzeichnis schon zum Zeitpunkt der (geänderten) Zulassung der Fahrzeuge unter den Fahrzeugklassenschlüsseln 87 und 88 eine Einordnung als Zugmaschine oder als Sattelzugmaschine zu.

19

Die Unterscheidung zwischen Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen setzt das Zulassungsrecht jedoch für den Bereich der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeuge nicht fort. Vielmehr handelt es sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen insbesondere um Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr. 16 FZV). Nach Ansicht des Senats bedarf es dieser Unterscheidung im Zulassungsrecht auch nicht. Denn eine Sattelzugmaschine ist -jedenfalls regelmäßig- weder zum Antrieb von auswechselbaren Geräten noch zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet.

20

Diese zulassungsrechtlich nicht vorgesehene Unterscheidung setzt sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer fort. Eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist daher keine Sattelzugmaschine. Damit steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass die in der Zulassung festgehaltenen Feststellungen unzutreffend sind. Jedoch hat dies für die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids keine Bedeutung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auch rechtswidrige Grundlagenbescheide im Folgebescheid umzusetzen sind (vgl. etwa Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 182 Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Gründe, welche die Zulassung als unwirksam erscheinen ließen, sind im Streitfall weder vorgetragen oder anderweitig für den Senat ersichtlich.

21

Zwar steht die Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG unter dem Vorbehalt "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, wonach es landwirtschaftliche Sattelzugmaschinen geben kann, gehört aber nicht dazu. Soweit der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Verbindlichkeit der Feststellung hätte regeln wollen, hätte er dies ausreichend deutlich machen müssen, wie er es in § 18 Abs. 12 KraftStG in anderem Zusammenhang auch getan hat.

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b) Die vom HZA vorgetragenen Gründe vermögen den Senat nicht von einem anderen Ergebnis zu überzeugen.

23

Das KBA-Verzeichnis hat vor September 2015 in dem hier relevanten Bereich die Vorgaben aus der FZV folgerichtig umgesetzt, da eine Sattelzugmaschine schon nach der Definition in § 2 Nr. 16 FZV keine landwirtschaftliche Zugmaschine ist. Demzufolge war aufgrund der nicht angelegten Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Zugmaschinen und landwirtschaftlichen Sattelzugmaschinen auch nicht zu befürchten, dass die Sinnhaftigkeit des Registers leidet. Vielmehr ist die Sinnhaftigkeit des Registers, dessen Systematisierung das KBA-Verzeichnis gerade dient, vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offensichtlich in diesem Bereich nicht als Problem angesehen worden. Auch die Abstimmung der Änderung des KBA-Verzeichnisses mit dem Bundesfinanzministerium zeigt, dass Schwierigkeiten allenfalls auf Seiten der Finanzbehörden erkannt worden sind. Diese beruhen auf der Änderung des § 2 Abs. 2 KraftStG zum 12. Dezember 2012 und der offenbar unterbliebenen Abstimmung zwischen Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuerrecht. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen in § 3 Nr. 7 KraftStG einerseits und § 2 Nr. 16 FZV andererseits hat der Gesetzgeber eine Bindungswirkung angeordnet, welche nicht nach Belieben des HZA umgangen werden kann. Nicht zuletzt ist die Sinnhaftigkeit des Registers auch nicht als Änderungsgrund für das KBA-Verzeichnis angeführt worden.

24

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids wirkt so weit wie sein notwendiger oder möglicher (zulässiger) Inhalt. Bindend sind dabei sowohl die positiven als auch die negativen Feststellungen (BFH-Beschluss vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858). Durch die Feststellung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine hat die Zulassungsbehörde gleichsam die negative Feststellung getroffen, dass es sich eben nicht um eine Sattelzugmaschine handelt. Hieran muss sich das HZA halten, zumal eine Zulassung der Fahrzeuge unter dem Schlüssel 88 0000 "Sattelzugmaschine" (Gruppe 5 des KBA-Verzeichnisses) möglich gewesen wäre, ohne dass es aus den dargelegten Gründen die Sinnhaftigkeit des Verzeichnisses gelitten hätte. Auch nach dem bei Zulassung der Fahrzeuge geltenden KBA-Verzeichnis war also eine Unterscheidung zwischen Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen möglich. Dies zeigt sich im Übrigen auch an der Tatsache, dass für das Fahrzeug ...7 bis zum 2. April 2015 gerade die eine -im Übrigen ebenfalls fehlerhafte- Einstufung als Zugmaschine (nicht: Sattelzugmaschine) seitens der Zulassungsbehörde vorgenommen wurde. Es ist dann nämlich nicht ersichtlich, warum nicht auch die zutreffende Zulassung als Sattelzugmaschine möglich gewesen sein sollte.

25

c) Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Das HZA hat die ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung der Fahrzeuge entsprechend den Angaben in den Anträgen auf Steuerbefreiung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat sieht dazu keine Veranlassung.

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3. ...

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III. ...

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IV. ...