Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 07.12.2004, Az.: 81a M 21201/04

Erinnerung gegen die vorläufige Aufhebung eines Zahlungsverbots; Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
07.12.2004
Aktenzeichen
81a M 21201/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2004:1207.81A.M21201.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 17.09.2002 - AZ: 3 O 488/01
LG Hildesheim - 29.09.2004 - AZ: 3 O 273/04
LG Hildesheim - 05.10.2004 - AZ: 3 O 273/04

Fundstelle

  • InVo 2005, 158-159

Tenor:

Die Erinnerung der Schuldnerin vom 11. Nov. 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17.09.2002 (3 0 488/01). Die Schuldnerin erhob gegenüber diesem Urteil Vollstreckungsgegenklage, Mit Beschluss vom 29.09.2004 stellte das Landgericht Hildesheim (3 0 273/04) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 17.09.2002 einstweilen ein. Mit am 5.10.2004 verkündetem Urteil (Landgericht Hildesheim 3 O 273/04) entsprach das Landgericht dem Antrag der Schuldnerin und stellte fest, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17.09.2002 derzeit unzulässig ist. Dieses Urteil ist für die Schuldnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

2

Die Gläubigerin sandte unter dem 29.10.2004 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neustadt a. Rbge. ein vorläufiges Zahlungsverbot mit dem Antrag, dieses der Volksbank Hannover in Hannover als Drittschuldnerin zuzustellen. Ob und gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist wurde bisher nicht mitgeteilt.

3

Die Schuldnerin beantragt im Wege der Erinnerung,

das vorläufige Zahlungsverbot vom 29. 10. 2004 aufzuheben.

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Die Gläubigerin hat zu dem Antrag keine Stellung genommen.

5

II.

Die Erinnerung ist zulässig . Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 766 ZPO, gegen welche die Schuldnerin Erinnerung einlegen kann ( Zöller /Stöber, 24. Aufl., § 845 ZPO Rdn. 8; OLG Köln MDR 1989, 464 [OLG Köln 06.09.1988 - 2 W 117/88] ).

6

Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die Erinnerung könnte begründet sein, wenn ein Vollstreckungshindernis bestünde. Bei Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 776 Satz 1 ZPO eine bereits getroffene Vollstreckungsmaßregel aufzuheben. Für die Aufhebung ist grundsätzlich das Vollstreckungsorgan zuständig. Bei der Vorpfändung besteht jedoch die Besonderheit, dass eine Aufhebung praktisch nicht durchführbar ist. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Dessen Tätigkeit beschränkt sich darauf , die Vorpfändung , d. h. die Benachrichtigung , dass die Pfändung bevorsteht, dem Drittschuldner und dem Schuldner zuzustellen, § 845 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 845 Abs. 2 ZPO hat bereits die Benachrichtigung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes. Damit besteht für den Gerichtsvollzieher keine Möglichkeit, diese Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Es ist daher die Erinnerung mit dem Ziel, die Vorpfändung aufzuheben (dazu OLG Köln a.a.O.), möglich.

7

Hier besteht jedoch kein Vollstreckungshindernis. Die vorläufige Einstellung durch Beschluss vom 29. 09. 2004 ist mit Verkündung des Urteils vom 5. 10. 2004 wirkungslos geworden. Zwar ist im Beschluss vom 29 09. 2004 nicht angegeben worden, wie lange die Zwangsvollstreckung eingestellt wird. Die üblich Formulierung " bis zur Entscheidung erster Instanz" ist darin nicht enthalten. Auch ohne eine derartige Formulierung gilt die vorläufige Einstellung aber nur bis zur Verkündung der Entscheidung erster Instanz (Zöller/Stöber, 24. Aufl., § 769 ZPO Rd. Nr. 9). Der Beschluss vom 29.09.2004 ist daher mit Verkündung des Urteils vom 5. 10. 2004 wirkungslos geworden. Das Urteil stellt eine Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO dar, weil mit dem Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird. Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil vom 5. 10. 2004 für die Klägerin, d. h. für die Schuldnerin, nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar ist. Ein Vollstreckungshindernis bestünde also erst, wenn die Sicherheit erbracht oder das Urteil rechtkräftig geworden wäre. Dafür spricht auch § 112 Nr. 2.a) GVGA, wonach die Vollstreckbarkeit des Urteils vor der Entscheidung über die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen ist. Weder die Rechtskraft noch die Sicherheit hat die Schuldnerin trotz Hinweises des Gerichts vom 12. 11. 2004 nachgewiesen.

8

Nach alledem ist die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Da das vorläufige Zahlungsverbot eine Hauptforderung von 60.000,00 EUR betraf und die Wirkung eines Arrestes hat, für Arreste wiederum in der Regel von einem Drittel des Wertes ausgegangen wird, ist die Festsetzung auf 20.000,00 EUR gerechtfertigt.

Dr. Giers, Direktor des Amtsgerichts