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§ 5 NKomInvFöG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Sollen Finanzhilfen abgerufen werden, so ist zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Terminen von den Kommunen eine Erklärung vorzulegen. 2Die Erklärung enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,

  2. 2.

    die Versicherung, dass den Kommunen Rechnungen für Investitionsvorhaben im Rahmen dieses Gesetzes vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Mittel aus der Investitionspauschale erhalten haben,

  3. 3.

    die Höhe des anzuweisenden Betrages und den kommunalen Eigenanteil an dieser Rechnung,

  4. 4.

    den Förderbereich nach § 3 KInvFG, dem das Investitionsvorhaben zuzuordnen ist,

  5. 5.

    gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 5 Abs. 2 KInvFG handelt.

(2) 1Die Kommunen haben innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung die Verwendung der Mittel nachzuweisen. 2Der Nachweis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,

  2. 2.

    den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die jeweilige Kommune Träger des Vorhabens ist,

  3. 3.

    eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,

  4. 4.

    den Förderbereich gemäß § 3 KInvFG, dem das Investitionsvorhaben zuzuordnen ist,

  5. 5.

    den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das Ende des Investitionsvorhabens (Abnahme aller Leistungen),

  6. 6.

    die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Kosten, den kommunalen Kostenanteil, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,

  7. 7.

    die Bestätigung, dass eine längerfristige Nutzung gemäß § 3 Abs. 1 erwartet wird sowie keine Doppelförderung im Sinne des § 3 Abs. 2 vorliegt, und

  8. 8.

    gegebenenfalls die Erklärung nach § 3 Abs. 4 Satz 2.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 sollen gemeinsam zum Termin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorgelegt werden.

(4) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.