Anlage 1 NBeamtVG - Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(zu den §§ 58 bis 61)

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,28 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a0,76 Euro,
2.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,57 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,52 Euro, für weitere Monate 0,76 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

1.Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
a)28 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,82 Euro,
b)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,37 Euro,
c)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,92 Euro;
2.Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
a)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,22 Euro,
b)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,82 Euro;
3.erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,60 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,76 Euro.