Anlage NBeamtVG - Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Juni 2015

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,51 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,
2.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,64 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,68 Euro, für weitere Monate 0,83 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

1.Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs — SGB XI —), wenn sie oder er mindestens
a)28 Stunden in der Woche gepflegt wird,2,01 Euro,
b)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,52 Euro,
c)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,01 Euro;
2.Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
a)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,34 Euro,
b)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,91 Euro;
3.erheblich Pflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 SGB XI)
0,67 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,83 Euro.