§ 59 NBeamtVG - Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 58 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2.
(2) 1War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 58 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(4) § 58 Abs. 8 gilt entsprechend.